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6 B 8/21, 6 B 8/21 (6 C 3/22) ECLI:DE:BVerwG:2022:280222B6B8.21.0 KI-generiert

Sufficiency of mere denial to cast doubt on service of administrative acts under § 41(2) Sentence 3 VwVfG

Geschäftsnummer 6 B 8/21, 6 B 8/21 (6 C 3/22)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (BVerwG) overturned the appellate court's refusal to admit the appeal and ordered that the revision be admitted, with the plaintiff prevailing in the procedural complaint. The dispute concerned whether a simple denial of service for an administrative act is sufficient to cast doubt on its receipt under § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG, particularly when postal exit is documented, the mail was not returned as undeliverable, and the recipient denied receiving multiple letters. The BVerwG held that the case possesses fundamental importance under § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, requiring clarification of this legal question by the Supreme Court.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 52 Abs. 2 GKG, § 63 Abs. 1 GKG; Sufficiency of mere denial to cast doubt on service of administrative acts under § 41(2) Sentence 3 VwVfG: Die Revision des Klägers ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob einfaches Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsakts genügt, Zweifel am Zugang im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zu wecken, wenn der Postausgang in geeigneter Weise dokumentiert ist, das Schreiben nicht als unzustellbar zurückkommt und der Zugang mehrerer Schreiben bestritten wird.

Schlagwörter

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Verwaltungsbeschwerde Verfahrenshandlungen Einrede der Verfassungswidrigkeit bedingte Verfügung Postdienst Rücknahme der Verwaltungsverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Die Revision des Klägers ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
§ 52 Abs. 2 GKG
1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs.
§ 63 Abs. 1 GKG
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 GKG.
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Volltext

Revisionszulassung; Zugang eines Verwaltungsakts

[TENOR]

Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 5. Mai 2021 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 430,22 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Revision des Klägers ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob einfaches Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsakts genügt, Zweifel am Zugang im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zu wecken, wenn der Postausgang in geeigneter Weise dokumentiert ist, das Schreiben nicht als unzustellbar zurückkommt und der Zugang mehrerer Schreiben bestritten wird.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 GKG.