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8 B 50/21, 8 B 50/21 (8 C 1/22) ECLI:DE:BVerwG:2022:070322B8B50.21.0 KI-generiert

German land restitution exclusion based on significant building effort persisting beyond 1990

Geschäftsnummer 8 B 50/21, 8 B 50/21 (8 C 1/22)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (BVerwG) partially reversed the lower court's refusal to allow an appeal, granting leave to appeal in the revision proceedings concerning a specific parcel of land. This procedural decision arose from a land restitution dispute under German property law, where the administrative court had previously granted a claim for fractional restitution. The defendants and co-intervener challenged this outcome, arguing the lower court's dismissal of their appeal for lack of fundamental significance was erroneous. The BVerwG held that a question of fundamental legal significance existed regarding whether the exclusion of return under § 5(1)(a) of the Property Act requires that the "significant building effort" persist beyond September 29, 1990, thereby permitting the revision to clarify this legal standard. The dispute value was provisionally set at €42,000 for the complaint and revision proceedings.

Legislator-Regeste

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§ 88 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG; German land restitution exclusion based on significant building effort persisting beyond 1990: Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 42 000 € festgesetzt.

Schlagwörter

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Rückerstattung des Eigentums Immobilienbesitz Streitwert Revisionsverfahren Wohnrecht Neuzuteilung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Revisionszulassung; Restitutionsausschlussgrund des erheblichen baulichen Aufwandes

[TENOR]

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 25. Juni 2021 wird aufgehoben, soweit sie die Entscheidung über das Klagebegehren bezüglich des Flurstücks 437 der Flur 820 der Gemarkung Mitte betrifft.

Insoweit wird die Revision zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 42 000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Beschwerden der Beklagten und der Beigeladenen zu 1 haben bei sachgerechter Antragsauslegung unter Berücksichtigung der das jeweilige Rechtsschutzziel präzisierenden Beschwerdebegründungen gemäß § 88 VwGO ausschließlich die stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum Bruchteilsrestitutionsbegehren betreffend das Flurstück 437 der Flur 820 der Gemarkung Mitte zum Gegenstand. Die darauf beschränkten Nichtzulassungsbeschwerden sind zulässig und begründet, weil der insoweit von beiden Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vorliegt. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob der Ausschluss der Rückübertragung nach § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG voraussetzt, dass der erhebliche bauliche Aufwand über den 29. September 1990 hinaus fortbesteht.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.