Scope of judicial review for termination notice clauses in statutory after-school care agreements under § 23 SGB VIII
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court partially amended the lower court's refusal to admit an appeal, granting leave to appeal solely with respect to the declaratory claim challenging the youth welfare agency's authority to mandate termination notice periods in a binding daycare agreement, while rejecting the appellant's remaining arguments against the refusal. The dispute involved a provider of after-school care seeking higher reimbursement for material costs and an allowance under § 23 SGB VIII, as well as a declaratory judgment that the authority could not impose contractual termination notice periods through the daycare agreement. The court held that the divergence ground for appeal regarding the financial claims was inadmissibly argued due to a failure to specify the conflicting legal principles, but allowed the appeal on the declaratory claim under the ground of fundamental significance, as it raises the unresolved legal question of whether a youth welfare provider may condition the payment of statutory benefits on specific contractual termination clauses.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 23 Abs. 2 SGB VIII, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 23 SGB VIII; Scope of judicial review for termination notice clauses in statutory after-school care agreements under § 23 SGB VIII: Die gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene, auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat nur in dem im Tenor bezeichneten Umfang Erfolg.
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KI-generiertVolltext
Revisionszulassung; Kündigungsfristen in Tagespflegevereinbarung
[TENOR]
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen den Beschluss vom 13. Januar 2021 wird geändert.
Die Revision wird zugelassen, soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, ihr in einer verbindlichen Tagespflegevereinbarung Kündigungsfristen vorzugeben.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision verworfen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
[GRUENDE]
Die gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene, auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat nur in dem im Tenor bezeichneten Umfang Erfolg.
Eine Teilzulassung der Revision ist zulässig, weil dem Ausgangsverfahren unterschiedliche Streitgegenstände zugrunde liegen. Die Klägerin hat zum einen im Wege der Leistungs- bzw. der Verpflichtungsklage Ansprüche auf eine höhere Sachaufwandserstattung und einen höheren Anerkennungsbetrag nach § 23 Abs. 2 SGB VIII geltend gemacht; zum anderen hat sie im Wege der Feststellungsklage eine Entscheidung darüber begehrt, ob die Beklagte berechtigt ist, ihr in einer verbindlichen Tagespflegevereinbarung Kündigungsfristen vorzugeben. Hierbei handelt es sich um durch verschiedene Klageanträge und unterschiedliche Klagegründe gekennzeichnete selbstständige prozessuale Ansprüche.
1. Bezüglich der im Wege der Leistungs- bzw. Verpflichtungsklage verfolgten Ansprüche nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII macht die Beschwerde allein den Zulassungsgrund der Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend. Sie ist insoweit unzulässig, weil sie die Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verfehlt.
Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz liegt nur vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Die Beschwerdebegründung muss im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 2020 - 5 B 30.19 D - juris Rn. 10 m.w.N.). Die Beschwerde rügt hingegen nur allgemein, die angegriffene Entscheidung stehe "im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts". Es fehlt sowohl an der konkreten Bezeichnung einer Entscheidung, von der abgewichen worden sein soll, wie auch an jeder Herausarbeitung einander widersprechender Rechtssätze. Mit der bloßen Rüge einer unzutreffenden Rechtsanwendung im Einzelfall kann eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht erfolgreich dargelegt werden.
2. Die Revision ist aber wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen, soweit sie das im Wege der Feststellungsklage verfolgte Begehren betrifft, die Beklagte sei der Klägerin gegenüber zu einer verbindlichen Vorgabe von Kündigungsfristen in einer "Tagespflegevereinbarung" nicht berechtigt. Das Revisionsverfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob der Jugendhilfeträger die Zahlung von Geldleistungen nach § 23 SGB VIII von einer bestimmten Regelung der Kündigungsfristen in einer "Tagespflegevereinbarung" abhängig machen darf.