Arcade license grant under statutory minimum distance rules: rejection of complaint against non-admission of revision for lack of fundamental significance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court dismissed the appellant’s complaint against the non-admission of revision, thereby upholding the Lower Administrative Court’s judgment and leaving the challenged permit for the operation of an arcade hall in force. The dispute concerned the legality of the defendant’s issuance of an operating license to a third party, which had prevented the plaintiff from obtaining a license for its own neighboring arcade due to statutory minimum distance requirements. The court held that the complaint, based solely on the alleged fundamental significance of the legal issue under § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, failed to demonstrate such significance, relying on reasoning already established in a simultaneous related decision. The court ordered the appellant to bear the costs of the proceedings, with the exception of the third party’s out-of-court costs, and set the value in dispute at €45,000.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO, § 52 Abs. 1 GKG, § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG; Arcade license grant under statutory minimum distance rules: rejection of complaint against non-admission of revision for lack of fundamental significance: The dispute concerned the legality of the defendant’s issuance of an operating license to a third party, which had prevented the plaintiff from obtaining a license for its own neighboring arcade due to statutory minimum distance requirements. The court held that the complaint, based solely on the alleged fundamental significance of the legal issue under § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, failed to demonstrate such significance, relying on reasoning already established in a simultaneous related decision. The court ordered the appellant to bear the costs of the proceedings, with the exception of the third party’s out-of-court costs, and set the value in dispute at €45,000.
Schlagwörter
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KI-generiertBasis for the decision on the allocation of costs in the complaint proceedings.
Basis for the determination of the value in dispute for the proceedings.
Volltext
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. März 2021 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 45 000 Euro festgesetzt.
[GRUENDE]
Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle. Ihren eigenen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für ihre benachbarte Spielhalle lehnte die Beklagte wegen Unterschreitens des landesgesetzlichen Mindestabstandes zu jener sowie zu einer weiteren Spielhalle ab. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte habe der Beigeladenen die angefochtene Erlaubnis auf der Grundlage eines rechtmäßigen Auswahlverfahrens erteilt. Zur näheren Begründung hat das Berufungsgericht auf die Gründe seines am selben Tage ergangenen Urteils verwiesen, mit dem es auch die Berufung gegen die erstinstanzliche Abweisung der Klage auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Erlaubnis für die Spielhalle der Klägerin zurückgewiesen hat. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin nimmt zur Begründung ihrer Beschwerde auf ihre Beschwerdebegründung wegen der Nichtzulassung der Revision im Verfahren ihrer auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Erlaubnis für ihre Spielhalle (8 B 29.21) gerichteten Klage Bezug. Die dort dargelegten und im vorliegenden Verfahren wiederholten Einwände lassen keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennen. Zur Begründung verweist der Senat auf seine Ausführungen in dem am selben Tage ergangenen Beschluss im Verfahren 8 B 29.21.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht vorliegend nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.