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8 B 30/21 ECLI:DE:BVerwG:2021:301121B8B30.21.0 KI-generiert

Review of gaming hall licensing: non-admission of revision for lack of fundamental legal significance regarding selection procedure and minimum distance requirements

Geschäftsnummer 8 B 30/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (BVerwG) dismissed the applicant's complaint against the non-admission of revision, upholding the Oberverwaltungsgericht's rejection of her appeal and confirming the validity of the gaming hall license granted to an interested third party, thereby leaving the lower court judgments in force. The dispute concerned the refusal of a permit for the applicant's gaming hall due to failure to meet statutory minimum distance requirements from two other halls, challenging the administrative authority's selection procedure and licensing decision. The Court ruled that the complaint, based solely on the ground of fundamental legal significance under § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, failed to demonstrate such significance, with the decisive legal reasoning deferred to a concurrent decision in a parallel case, while the cost allocation and dispute value were determined under §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO and §§ 47, 52 GKG.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO, § 162 VwGO, § 52 Abs. 1 GKG, § 154 Abs. 2 VwGO, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG; Review of gaming hall licensing: non-admission of revision for lack of fundamental legal significance regarding selection procedure and minimum distance requirements: The dispute concerned the refusal of a permit for the applicant's gaming hall due to failure to meet statutory minimum distance requirements from two other halls, challenging the administrative authority's selection procedure and licensing decision. The Court ruled that the complaint, based solely on the ground of fundamental legal significance under § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, failed to demonstrate such significance, with the decisive legal reasoning deferred to a concurrent decision in a parallel case, while the cost allocation and dispute value were determined under §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO and §§ 47, 52 GKG.

Schlagwörter

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Bewilligungsverfahren Gültigkeitserfordernis gesetzliche Voraussetzungen Revisionsgründe nicht-administrative Streitigkeit Verwaltungsbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 154 Abs. 2 VwGO

Basis for the cost allocation order imposed on the appellant.

§ 162 Abs. 3 VwGO

Basis for the order that the intervened party bears its own out-of-court costs.

§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG

Basis for the determination of the dispute value.

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Volltext

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. März 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 45 000 Euro festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle. Ihren eigenen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für ihre benachbarte Spielhalle lehnte die Beklagte wegen Unterschreitens des landesgesetzlichen Mindestabstandes zu jener sowie zu einer weiteren Spielhalle ab. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte habe der Beigeladenen die angefochtene Erlaubnis auf der Grundlage eines rechtmäßigen Auswahlverfahrens erteilt. Zur näheren Begründung hat das Berufungsgericht auf die Gründe seines am selben Tage ergangenen Urteils verwiesen, mit dem es auch die Berufung gegen die erstinstanzliche Abweisung der Klage auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Erlaubnis für die Spielhalle der Klägerin zurückgewiesen hat. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin nimmt zur Begründung ihrer Beschwerde auf ihre Beschwerdebegründung wegen der Nichtzulassung der Revision im Verfahren ihrer auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Erlaubnis für ihre Spielhalle (8 B 29.21) gerichteten Klage Bezug. Die dort dargelegten und im vorliegenden Verfahren wiederholten Einwände lassen keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennen. Zur Begründung verweist der Senat auf seine Ausführungen in dem am selben Tage ergangenen Beschluss im Verfahren 8 B 29.21.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht vorliegend nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene mit ihrem Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen, keine Ausführungen zur Sache gemacht hat (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 17. Februar 1993 - 4 C 16.92 - juris Rn. 3 und vom 24. Juli 1996 - 7 KSt 7.96 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 31 S. 7).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.