Standard for establishing a "strong presumption" of persecution nexus for refusal of military service under the Qualification Directive
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court (BVerwG) reversed the Berlin-Brandenburg Higher Administrative Court's (OVG) refusal to grant leave to appeal, ordering that the revision be permitted. The dispute concerned an asylum application where the applicant sought recognition of refugee status based on the refusal to perform military service. The core issue was whether such a refusal creates a "strong presumption" of a nexus to one of the persecution grounds listed in Directive 2011/95/EU and what weight this presumption carries in judicial fact-finding. Relying on § 132(2)(1) VwGO, the BVerwG determined that the case was of fundamental importance because it required clarification of the standards for establishing and rebutting this presumption under EU law, particularly in light of the CJEU’s judgment in C-238/19, and thus must be reviewed by the full Senate to ensure uniform application of the law.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 67 Abs. 2 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, § 3b AsylG, § 108 Abs. 1 VwGO; Standard for establishing a "strong presumption" of persecution nexus for refusal of military service under the Qualification Directive: Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingereicht und begründet. Hierfür nicht erforderlich ist, dass die nach § 67 Abs. 2 VwGO zur Vertretung befugte Person die Übersendung des (bestimmenden) Schriftsatzes über das besondere Behördenpostfach der Beklagten eigenhändig veranlasst oder durchgeführt hat; sie muss insbesondere vom Inhaber des besonderen Behördenpostfachs, über das der Versand erfolgt ist, nicht selbst als Person bestimmt worden sein, die Zugang zum besonderen Behördenpostfach erhalten soll.
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KI-generiertVolltext
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 19. Mai 2021 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
[GRUENDE]
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingereicht und begründet. Hierfür nicht erforderlich ist, dass die nach § 67 Abs. 2 VwGO zur Vertretung befugte Person die Übersendung des (bestimmenden) Schriftsatzes über das besondere Behördenpostfach der Beklagten eigenhändig veranlasst oder durchgeführt hat; sie muss insbesondere vom Inhaber des besonderen Behördenpostfachs, über das der Versand erfolgt ist, nicht selbst als Person bestimmt worden sein, die Zugang zum besonderen Behördenpostfach erhalten soll.
Die Beschwerde ist auch begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat insgesamt Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an die Annahme einer "starken Vermutung" (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 [ECLI:EU:C:2020:945] - Rn. 57) für eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) genannten Voraussetzungen mit einem der in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 3 i.V.m. § 3b AsylG) genannten Verfolgungsgründe - sowie deren Widerlegung - zu stellen sind und welche Bedeutung einer solchen "starken Vermutung" im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zukommt.