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2 B 5/21, 2 B 5/21 (2 C 24/21) ECLI:DE:BVerwG:2021:271221B2B5.21.0 KI-generiert

Applicability of the principle of prompt assertion to claims that pre-shift breaks under mandatory readiness are non-billable downtime rather than working time

Geschäftsnummer 2 B 5/21, 2 B 5/21 (2 C 24/21)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court reversed the lower court's refusal and ordered the admission of the plaintiff's revision, with the final merits to be determined in the subsequent appeal proceedings. The dispute concerned a civil servant's claim for remuneration for breaks taken during mandatory readiness for duty, challenging the Saxon Higher Administrative Court's judgment which had denied the claim. The court admitted the revision under § 132(2)(1) VwGO due to the fundamental legal question of whether the principle of prompt assertion applies when the issue is whether specific "breaks" constitute working time under § 5(1) of the Working Time Directive (AZV) or remain non-payable, distinct from claims for overtime compensation or Union law liability for excessive work.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 52 Abs. 1 GKG, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG; Applicability of the principle of prompt assertion to claims that pre-shift breaks under mandatory readiness are non-billable downtime rather than working time: Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben zur rechtsgrundsätzlichen Klärung, ob der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen auch dann Geltung beansprucht, wenn nicht ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch und/oder ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch wegen Zuvielarbeit geltend gemacht wird, sondern Streitgegenstand ist, ob bestimmte Zeiten - Pausen bei gleichzeitig geforderter Einsatzbereitschaft - als "Pausen" nach § 5 Abs. 1 AZV nicht auf die Arbeitszeit angerechnet werden oder ob sie Arbeitszeit sind.

Schlagwörter

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Arbeitszeitrichtlinie Schichtarbeit Überstundenentschädigung nicht-administrative Streitigkeit Beamtenpflichten Revision eines Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
§ 52 Abs. 1 GKG
3, § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren in Verbindung mit § 63 Abs.
§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG
1 GKG, für das Revisionsverfahren in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Volltext

Revisionszulassung; Anrechnung von Pausen auf die Arbeitszeit; Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung

[TENOR]

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. November 2020 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf die Wertstufe bis 500 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben zur rechtsgrundsätzlichen Klärung, ob der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen auch dann Geltung beansprucht, wenn nicht ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch und/oder ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch wegen Zuvielarbeit geltend gemacht wird, sondern Streitgegenstand ist, ob bestimmte Zeiten - Pausen bei gleichzeitig geforderter Einsatzbereitschaft - als "Pausen" nach § 5 Abs. 1 AZV nicht auf die Arbeitszeit angerechnet werden oder ob sie Arbeitszeit sind.

Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.