Reliability of waste collectors under § 53 KrWG: validity of bans based on repeated violations of private property and road law regarding container placement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court of Germany rejected the complainant's appeal against the non-admission of revision, thereby leaving the lower court's denial of admission and the subsequent dismissal of the case in force, with the applicant ordered to bear the costs. The dispute centered on an administrative order prohibiting the operator's business activity in collecting textile waste and specific individual collections due to reliability concerns; the operator had repeatedly placed clothing containers on private property and public roads without necessary permissions, violating civil law and road law, including previous cease-and-desist orders. The Court determined that the complaint failed to establish a question of fundamental legal significance under § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, as the Federal Administrative Court had already clarified in prior jurisprudence that violations of private and public road law regarding container placement are relevant to the reliability assessment under § 53 Abs. 2 KrWG in conjunction with § 3 AbfAEV, and such repeated, persistent infractions can justify comprehensive bans on waste collection activities under § 53 Abs. 3 and § 18 Abs. 5 KrWG.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 137 Abs. 1 VwGO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 52 Abs. 1 GKG, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG; Reliability of waste collectors under § 53 KrWG: validity of bans based on repeated violations of private property and road law regarding container placement: The dispute centered on an administrative order prohibiting the operator's business activity in collecting textile waste and specific individual collections due to reliability concerns; the operator had repeatedly placed clothing containers on private property and public roads without necessary permissions, violating civil law and road law, including previous cease-and-desist orders. The Court determined that the complaint failed to establish a question of fundamental legal significance under § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, as the Federal Administrative Court had already clarified in prior jurisprudence that violations of private and public road law regarding container placement are relevant to the reliability assessment under § 53 Abs. 2 KrWG in conjunction with § 3 AbfAEV, and such repeated, persistent infractions can justify comprehensive bans on waste collection activities under § 53 Abs. 3 and § 18 Abs. 5 KrWG.
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KI-generiertCited in the grounds accompanying the dispositive orders to justify the award of costs to the prevailing respondent.
Cited in the grounds accompanying the dispositive orders to justify the determination of the value in dispute.
Volltext
Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Abfallsammlers wegen Verstößen gegen straßenrechtliche und privatrechtliche Vorschriften
[TENOR]
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Januar 2021 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt.
[GRUENDE]
I
Die Klägerin wendet sich gegen die Untersagung sowohl ihrer betrieblichen Tätigkeit der Sammlung von Bekleidungs- und Textilabfällen als auch der Durchführung einzelner Abfallsammlungen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Berufung der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er aus, wegen einer von der Klägerin seit Jahren und teils unter Verstoß gegen Untersagungsverfügungen nach § 18 Abs. 5 KrWG fortgesetzten Praxis, Altkleidercontainer unter Missachtung privaten Eigentums und öffentlich-rechtlicher Erlaubnispflichten aufzustellen, bestünden Bedenken gegen die Zuverlässigkeit ihres Geschäftsführers. Verstöße gegen Vorschriften des Privatrechts und des öffentlichen Straßenrechts seien geeignet, eine Untersagung der betrieblichen Tätigkeit nach § 53 Abs. 3 Satz 3 KrWG sowie einzelner Sammlungen nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zu begründen, wenn sie ein solches Ausmaß und eine solche Hartnäckigkeit aufwiesen, wie es bei der Klägerin der Fall sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
II
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Grundsätzlich bedeutsam in diesem Sinne ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden, dass und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 8. Oktober 2021 - 7 B 1.21 - juris Rn. 5). Daran fehlt es hier.
Die Frage,
ob der Zuverlässigkeitsbegriff des § 53 Abs. 2 Satz 1 KrWG i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 AbfAEV bei Altkleidersammlungen mittels Altkleidercontainern die wiederholte Aufstellung dieser Container auf fremdem Eigentum, ohne über die entsprechenden privatrechtlichen Genehmigungen oder straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnisse zu verfügen, umfasst,
ist nicht entscheidungserheblich, soweit der angefochtene Bescheid eine Untersagung einzelner Abfallsammlungen wegen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zum Gegenstand hat. Insoweit kommt es auf den Zuverlässigkeitsbegriff nach § 53 Abs. 2 Satz 1 KrWG i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV) vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Juli 2018 (BGBl. I S. 1084), nicht an.
Soweit der Bescheid eine Untersagung der betrieblichen Tätigkeit der Sammlung von Bekleidungs- und Textilabfällen wegen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach § 53 Abs. 3 Satz 3 KrWG zum Gegenstand hat, ist die aufgeworfene Frage zwar entscheidungserheblich. Sie ist aber, soweit sie einer allgemeinen, von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere der Häufigkeit und Hartnäckigkeit privat- oder straßenrechtswidrigen Verhaltens, losgelösten Beantwortung zugänglich ist, nicht klärungsbedürftig. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 8. Juli 2020 - 7 C 30.18 - (BVerwGE 169, 131 Rn. 27) geklärt, dass die Annahme, nach dem Zuverlässigkeitsbegriff des § 53 Abs. 2 KrWG sei es nicht möglich, dass Verstöße gegen straßenrechtliche und privatrechtliche Vorschriften über die Aufstellung von Abfallcontainern zur umfassenden Untersagung der Sammlungstätigkeit führen können, unzutreffend ist. Zu dem nunmehr auch von der Klägerin mit Blick auf die Konkretisierung von § 53 Abs. 2 KrWG durch § 3 AbfAEV angeführten Verweis auf den in § 3 Abs. 2 AbfAEV geregelten Katalog von Rechtsverstößen, nach denen in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit nicht gegeben ist, hat der Senat festgestellt, dass aus dem Umstand, dass dieser Katalog nicht auch die wiederholte oder grob pflichtwidrige Verletzung straßenrechtlicher Vorschriften umfasst, wegen des bloßen Regelbeispielcharakters der nicht abschließenden Aufzählung des § 3 Abs. 2 AbfAEV nicht auf die Unbeachtlichkeit derartiger straßenrechtlicher Verstöße geschlossen werden kann. Insoweit gilt danach grundsätzlich nicht anders als für § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG, dass Verstöße gegen straßenrechtliche oder privatrechtliche Vorschriften über die Nutzung von Flächen zum Aufstellen von Sammelcontainern, deren Beachtung eine Voraussetzung einer störungsfreien und verlässlichen Sammlung von Abfällen ist, Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Sammlers oder des für die Betriebsleitung und -beaufsichtigung Verantwortlichen begründen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2020 - 7 C 30.18 - BVerwGE 169, 131 Rn. 22). Erneuten oder weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.