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9 A 6/21 ECLI:DE:BVerwG:2021:161121B9A6.21.0 KI-generiert

Withdrawal of motion for oral hearing after bench decision revives prior judgment under § 84 VwGO

Geschäftsnummer 9 A 6/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court ordered the proceedings to be discontinued and confirmed that the plaintiff bears the costs incurred after the initial decision, while the joined party bears its own out-of-court costs; consequently, the prior judgment dismissing the action as inadmissible re-emerged and became final. The dispute involved a challenge to a road planning approval, where the administrative court had referred the case to the federal court due to a finding of subject-matter incompetence. After the plaintiff, initially unrepresented, had the claim dismissed via a bench decision and subsequently filed a motion for oral hearing while retaining counsel, the plaintiff withdrew that motion. The court applied § 92(3) sentence 1 VwGO by analogy to discontinue the proceedings upon withdrawal, held that the motion could be withdrawn at any stage, and ruled that the withdrawal revives the earlier bench decision as a final judgment under § 84(3) VwGO, disregarding a concurrent request to return the case to the lower court due to the binding nature of the referral.

Legislator-Regeste

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§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, § 84 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO, § 84 Abs. 3 Halbs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO; Withdrawal of motion for oral hearing after bench decision revives prior judgment under § 84 VwGO: Das Verfahren ist analog § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, weil der Kläger den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen hat.

Schlagwörter

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mündliche Verhandlung Klagerückzug administrative Entlassung Streitgegenstand Ausstandsbegehren Überprüfung einer früheren Entscheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Gerichtsbescheid; Einstellungsbeschluss nach Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung

[TENOR]

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Kläger trägt die nach Erlass des Gerichtsbescheids angefallenen Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

[GRUENDE]

I

Der Kläger hatte mit Schreiben vom 11. Oktober 2020 beim Verwaltungsgericht Bayreuth Klage im Zusammenhang mit einem straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss erhoben. Das Verwaltungsgericht Bayreuth erklärte sich für sachlich unzuständig und verwies die Streitsache an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30. August 2021 als unzulässig ab, nachdem der Kläger erklärt hatte, keinen Prozessbevollmächtigten bestellen zu wollen. Nach Erlass des Gerichtsbescheids stellte der Kläger, nunmehr mit anwaltlicher Vertretung, einen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung. Diesen Antrag hat der Klägerbevollmächtigte sodann mit Schriftsatz vom 10. November 2021 zurückgenommen.

II

Das Verfahren ist analog § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, weil der Kläger den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen hat.

Der Antrag auf mündliche Verhandlung nach Erlass eines Gerichtsbescheids (§ 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) kann in jedem Stadium des Verfahrens zurückgenommen werden (vgl. nur Clausing, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2021, § 84 Rn. 42; Aschke, in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 84 Rn. 52; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. Juli 2011 - 5 K 3415/10 - NVwZ-RR 2011, 880; vgl. auch BFH, Urteil vom 24. Januar 1989 - VIII R 91/83 - NVwZ 1989, 1200). Mit der Rücknahmeerklärung lebt der Gerichtsbescheid wieder auf und wird - als Urteil wirkend, vgl. § 84 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO - rechtskräftig. Die Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung wirkt auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück mit der Folge, dass § 84 Abs. 3 Halbs. 2 VwGO nicht greift (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 26. Juli 2007 - Au 1 K 05.734 - juris Rn. 6). Das durch den Antrag auf mündliche Verhandlung eingeleitete Verfahren war daher einzustellen.

An der Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung ändert es nichts, dass im Schriftsatz vom 10. November 2021 um die Rückgabe der Streitsache an das Verwaltungsgericht gebeten wird. Im Übrigen wird hinsichtlich der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid verwiesen.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich dieses Rechtsbehelfs folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Einer (erneuten) Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil diese bereits mit Beschluss vom 30. August 2021 getroffen wurde. Auch dieser Beschluss lebt nach Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung wieder auf.