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3 B 40/19, 3 B 40/19 (3 C 8/21) ECLI:DE:BVerwG:2021:300621B3B40.19.0 KI-generiert

Mandatory revocation vs. discretion for agricultural investment aid when on-site control is impossible

Geschäftsnummer 3 B 40/19, 3 B 40/19 (3 C 8/21)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court overturned the Higher Administrative Court of Mecklenburg-Vorpommern's refusal to admit an appeal and authorized the appeal, with the merits of the case still pending before the reviewing court. The dispute concerned agricultural subsidy law, specifically whether a granted investment aid measure must be revoked and the funds recovered due to the impossibility of conducting an on-site control, or whether discretionary authority remains despite the claim that revocation would lead to the destruction of the agricultural business's existence. The decisive legal basis for admitting the appeal was the fundamental significance of the legal question under Section 132(2) No. 1 of the Administrative Court Rules, regarding the conditions under which the impossibility of an on-site control justifies mandatory revocation and recovery under Article 23 and 73 of Regulation (EC) No. 796/2004 and Section 49(3) Sentence 1 No. 2 of the Mecklenburg-Vorpommern Administrative Procedure Act; the secondary allegation of violation of the right to be heard regarding the pre-decisional hearing was noted but not substantively examined.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO, § 130a VwGO, § 63 Abs. 1 GKG; Mandatory revocation vs. discretion for agricultural investment aid when on-site control is impossible: Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Revision wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, unter welchen Voraussetzungen tatbestandlich davon auszugehen ist, dass eine Vor-Ort-Kontrolle einer Investitionsbeihilfe für einen landwirtschaftlichen Betrieb unmöglich gemacht wurde und die Bewilligung als Rechtsfolge gemäß Art. 23 und 73 VO (EG) Nr. 796/2004 auf der Grundlage von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG-MV zu widerrufen und die gewährte Förderung zurückzufordern ist oder Raum für eine Ermessensentscheidung bleibt.

Schlagwörter

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verwaltungsrechtlicher Widerruf Landwirtschaftsrecht Subvention Zwingende Vorschriften Verfahren zur Kontrolle von Beihilfen Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Revisionszulassung; landwirtschaftliche Fördermaßnahmen

[TENOR]

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern über die Nichtzulassung der Revision in seinem Beschluss vom 24. Juli 2019 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 377 500 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Revision wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, unter welchen Voraussetzungen tatbestandlich davon auszugehen ist, dass eine Vor-Ort-Kontrolle einer Investitionsbeihilfe für einen landwirtschaftlichen Betrieb unmöglich gemacht wurde und die Bewilligung als Rechtsfolge gemäß Art. 23 und 73 VO (EG) Nr. 796/2004 auf der Grundlage von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG-MV zu widerrufen und die gewährte Förderung zurückzufordern ist oder Raum für eine Ermessensentscheidung bleibt.

Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs bedarf danach keiner Vertiefung. Zwar dürfte die Aussage des Oberverwaltungsgerichts, dass der Hinweis auf die Existenzvernichtung nur "begrenzt" zutreffe, so zu verstehen sein, dass es die Gefährdung des Landwirtschaftsbetriebs als solche nicht in Abrede stellt. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Kläger nach dem Stand des Verfahrens mit einer Abweisung der Klage ungeachtet der geltend gemachten Gefährdung der Existenz des landwirtschaftlichen Betriebs nicht rechnen musste. Das Oberverwaltungsgericht hätte in seiner - nur paraphierten - Anhörungsmitteilung nach § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO unmissverständlich erkennen lassen müssen, wie es zu entscheiden beabsichtigt (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 2007 - 3 B 33.07 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 75).

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 3 sowie § 63 Abs. 1 GKG.