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4 B 4/21, 4 B 4/21 (4 C 7/21) ECLI:DE:BVerwG:2021:071021B4B4.21.0 KI-generiert

Effect of contractual binding to a development plan on subsequent replanning

Geschäftsnummer 4 B 4/21, 4 B 4/21 (4 C 7/21)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court ordered that the lower court's decision denying leave to appeal be vacated and the appeal be admitted, with costs reserved for the final judgment and the value in dispute preliminarily set at €135,000. The dispute concerned the contractual binding of a property owner to the regulations of a detailed development plan and how this binding persists or changes in relation to a subsequent replanning of the area. The court granted the admission of the appeal based on the fundamental significance of the legal issue, specifically the need to clarify the relationship between contractual obligations tied to planning regulations and subsequent changes in land use plans.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG; Effect of contractual binding to a development plan on subsequent replanning: Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, wie sich eine vertragliche Bindung des Grundstückseigentümers an die Festsetzungen eines Bebauungsplanes insbesondere zu einer nachfolgenden Überplanung verhält.

Schlagwörter

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Grundstücksnutzung Bauträger vertragliche Pflichten Planungskosten Gestaltungsplan Wirkungen des Urteils

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Revisionszulassung; vertragliche Bindung des Grundstückseigentümers an Bebauungsplan

[TENOR]

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2020 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 135 000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, wie sich eine vertragliche Bindung des Grundstückseigentümers an die Festsetzungen eines Bebauungsplanes insbesondere zu einer nachfolgenden Überplanung verhält.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.