Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8 B 41/20, 8 B 41/20 (8 C 4/21) ECLI:DE:BVerwG:2021:160621B8B41.20.0 KI-generiert

Restitution claims of rehabilitated owner vs. custodian after return of confiscated funds under § 1 Abs. 7 VermG

Geschäftsnummer 8 B 41/20, 8 B 41/20 (8 C 4/21)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Administrative Court granted leave to appeal, reversing the administrative court's denial and thereby allowing the appellant to proceed in the revision proceeding. The dispute concerns restitution claims under German law for a criminal defendant who was rehabilitated after the confiscation of seized money that had been left in the custody of the defendant by the owner. The court found the case to have fundamental legal significance, specifically raising the question of whether, following the restitute of the funds to the custodian under Section 1(7) of the Act on Compensation for Victims of the National Socialist Regime, the original owner retains any property-related claims or if they are entirely extinguished, effectively forcing the owner to pursue remaining rights through civil courts. The decision is based on the administrative court's assessment that the case meets the criteria for admission on grounds of fundamental significance, with the dispute value provisionally set at 766.94 euros.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG; Restitution claims of rehabilitated owner vs. custodian after return of confiscated funds under § 1 Abs. 7 VermG: Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu. Die Beschwerdebegründung führt auf die Frage, ob die strafrechtliche Rehabilitierung wegen der Einziehung eines beschlagnahmten Geldbetrages, der dem Adressaten der Beschlagnahme vom gleichfalls rehabilitierten Eigentümer zur Verwahrung überlassen worden war, nach der Restitution des Betrages an den Verwahrer gemäß § 1 Abs. 7 VermG keine vermögensrechtlichen Ansprüche des Eigentümers mehr begründen kann mit der Folge, dass dieser zur Wahrung seiner Rechte auf den Zivilrechtsweg zu verweisen ist.

Schlagwörter

KI-generiert
Rückerstattung des Eigentums strafrechtliche Rehabilitation strafrechtliche Einziehung Eigentumsrecht Streitwert Verwaltungsvermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG
1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Revisionszulassung; Restitutionsansprüche strafrechtlich Rehabilitierter bei gestuftem Besitz an eingezogenem Vermögenswert

[TENOR]

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 21. April 2020 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 766,94 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu. Die Beschwerdebegründung führt auf die Frage, ob die strafrechtliche Rehabilitierung wegen der Einziehung eines beschlagnahmten Geldbetrages, der dem Adressaten der Beschlagnahme vom gleichfalls rehabilitierten Eigentümer zur Verwahrung überlassen worden war, nach der Restitution des Betrages an den Verwahrer gemäß § 1 Abs. 7 VermG keine vermögensrechtlichen Ansprüche des Eigentümers mehr begründen kann mit der Folge, dass dieser zur Wahrung seiner Rechte auf den Zivilrechtsweg zu verweisen ist.

Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.