Constitutional limits on Sunday shop openings for major events: spatial and product restrictions under Art. 140 GG and Art. 139 WRV
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court overturned the Higher Administrative Court of Berlin-Brandenburg's refusal to admit an appeal and admitted the revision for further review. The case concerns a dispute under the Berlin Shop Opening Act regarding whether Sundays shop openings authorized in the public interest for major events must be spatially limited to specific areas or restricted to certain product groups if the events only have regional rather than city-wide significance. The decisive legal basis is the admission of the appeal due to fundamental significance under § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, specifically focusing on the constitutional requirement of freedom from Sunday work under Art. 140 Basic Law in conjunction with Art. 139 Weimar Constitution.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, Art. 140 GG, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG; Constitutional limits on Sunday shop openings for major events: spatial and product restrictions under Art. 140 GG and Art. 139 WRV: Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Das Beschwerdevorbringen führt auf die klärungsbedürftige und im Revisionsverfahren voraussichtlich zu klärende Frage, ob Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV die Festsetzung im öffentlichen Interesse ausnahmsweise zulässiger sonntäglicher Ladenöffnungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes ohne eine räumliche Beschränkung und ohne Beschränkung auf bestimmte Warengruppen wegen Großveranstaltungen nur zulässt, wenn diese Bedeutung für Berlin als Ganzes in dem Sinne haben, dass sie Ausstrahlungswirkung auf das gesamte Stadtgebiet entfalten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Revisionszulassung; sonntägliche Ladenöffnungen nach dem Berliner Ladenöffnungsgesetz
[TENOR]
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 14. Mai 2020 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - jeweils auf 15 000 € festgesetzt.
[GRUENDE]
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Das Beschwerdevorbringen führt auf die klärungsbedürftige und im Revisionsverfahren voraussichtlich zu klärende Frage, ob Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV die Festsetzung im öffentlichen Interesse ausnahmsweise zulässiger sonntäglicher Ladenöffnungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes ohne eine räumliche Beschränkung und ohne Beschränkung auf bestimmte Warengruppen wegen Großveranstaltungen nur zulässt, wenn diese Bedeutung für Berlin als Ganzes in dem Sinne haben, dass sie Ausstrahlungswirkung auf das gesamte Stadtgebiet entfalten.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.