Spatial jurisdiction of child and youth welfare carrier under § 86 SGB VIII with changing parental habitual residences
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court (BVerwG) reversed the Higher Administrative Court of Schleswig-Holstein’s decision refusing leave to appeal and granted the applicant’s request for admission of the appeal on the ground of fundamental significance. The underlying dispute concerns a claim for cost reimbursement in child and youth welfare services, specifically challenging the determination of which local authority is competent to bear the costs when parents with joint custody have different habitual residences at the start of the service and during the relevant period, despite temporarily sharing a common residence. The decisive legal basis is § 86 of the Eighth Book of the Social Code (SGB VIII), which governs the spatial jurisdiction of the carrier of child and youth welfare, alongside § 132(2) No. 1 of the Administrative Court Procedure Act (VwGO) for the admission of the revision due to the need for clarification on this jurisdictional question.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 86 SGB VIII, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Spatial jurisdiction of child and youth welfare carrier under § 86 SGB VIII with changing parental habitual residences: Die Beschwerde der Klägerin, die sich nur insoweit gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts richtet, als dieses das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen hat, ist zulässig und begründet. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Revisionszulassung; Zuständigkeit des Trägers der Kinder- und Jugendhilfe nach § 86 SGB VIII; gewöhnliche Aufenthalte der Eltern
[TENOR]
Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 17. September 2020 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
[GRUENDE]
Die Beschwerde der Klägerin, die sich nur insoweit gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts richtet, als dieses das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen hat, ist zulässig und begründet. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.
Das Verfahren gibt dem Senat voraussichtlich Gelegenheit, die örtliche Zuständigkeit des Trägers der Kinder- und Jugendhilfe nach § 86 SGB VIII in Fällen zu klären, in denen die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern zu Beginn der Jugendhilfeleistung und auch im Zeitraum, für den eine Kostenerstattung beansprucht wird, unterschiedliche gewöhnliche Aufenthalte, zwischenzeitlich aber einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben.