Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5 B 13/21, 5 B 13/21 (5 C 5/21) ECLI:DE:BVerwG:2021:010721B5B13.21.0 KI-generiert

Spatial jurisdiction of child and youth welfare carrier under § 86 SGB VIII with changing parental habitual residences

Geschäftsnummer 5 B 13/21, 5 B 13/21 (5 C 5/21)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Administrative Court (BVerwG) reversed the Higher Administrative Court of Schleswig-Holstein’s decision refusing leave to appeal and granted the applicant’s request for admission of the appeal on the ground of fundamental significance. The underlying dispute concerns a claim for cost reimbursement in child and youth welfare services, specifically challenging the determination of which local authority is competent to bear the costs when parents with joint custody have different habitual residences at the start of the service and during the relevant period, despite temporarily sharing a common residence. The decisive legal basis is § 86 of the Eighth Book of the Social Code (SGB VIII), which governs the spatial jurisdiction of the carrier of child and youth welfare, alongside § 132(2) No. 1 of the Administrative Court Procedure Act (VwGO) for the admission of the revision due to the need for clarification on this jurisdictional question.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 86 SGB VIII, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Spatial jurisdiction of child and youth welfare carrier under § 86 SGB VIII with changing parental habitual residences: Die Beschwerde der Klägerin, die sich nur insoweit gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts richtet, als dieses das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen hat, ist zulässig und begründet. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.

Schlagwörter

KI-generiert
gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes Zuteilung der elterlichen Sorge Zuständigkeitsgründe Erziehungsurlaub Sozialamt Verwaltungsbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 86 SGB VIII
Revisionszulassung; Zuständigkeit des Trägers der Kinder- und Jugendhilfe nach § 86 SGB VIII; gewöhnliche Aufenthalte der Eltern
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Revisionszulassung; Zuständigkeit des Trägers der Kinder- und Jugendhilfe nach § 86 SGB VIII; gewöhnliche Aufenthalte der Eltern

[TENOR]

Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 17. September 2020 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

[GRUENDE]

Die Beschwerde der Klägerin, die sich nur insoweit gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts richtet, als dieses das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen hat, ist zulässig und begründet. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.

Das Verfahren gibt dem Senat voraussichtlich Gelegenheit, die örtliche Zuständigkeit des Trägers der Kinder- und Jugendhilfe nach § 86 SGB VIII in Fällen zu klären, in denen die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern zu Beginn der Jugendhilfeleistung und auch im Zeitraum, für den eine Kostenerstattung beansprucht wird, unterschiedliche gewöhnliche Aufenthalte, zwischenzeitlich aber einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben.