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1 B 22/21, 1 B 22/21 (1 C 10/21) ECLI:DE:BVerwG:2021:270521B1B22.21.0 KI-generiert

Timeframe for assessing deportation bans and significance of return assistance

Geschäftsnummer 1 B 22/21, 1 B 22/21 (1 C 10/21)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court reversed the Higher Administrative Court of Baden-Württemberg's denial of leave to appeal and explicitly granted leave to appeal (Revision), allowing the case to proceed to the merits. The dispute concerned a challenge to a removal decision, specifically focusing on the existence of legal impediments to deportation (Abschiebungsverbote). The Supreme Court found the appeal admissible and meritorious due to the fundamental significance of two unresolved legal questions: the appropriate temporal timeframe for assessing whether deportation bans apply, and the legal weight of return assistance programs. This decision rests on § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, which mandates the admission of appeals when they are necessary to clarify issues of fundamental legal importance.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Timeframe for assessing deportation bans and significance of return assistance: Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welcher Zeitrahmen für die Beurteilung des Bestehens von Abschiebungsverboten in den Blick zu nehmen ist und welche Bedeutung etwaigen Rückkehrhilfen beizumessen ist.

Schlagwörter

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Abschiebung Ausschaffungsverbot Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Wiederherstellung der Flüchtlingseigenschaft Strafvollstreckungsverjährung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Zeitrahmen für Beurteilung des Bestehens von Abschiebungsverboten; Bedeutung von Rückkehrhilfen; Revisionszulassung

[TENOR]

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. Dezember 2020 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

[GRUENDE]

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welcher Zeitrahmen für die Beurteilung des Bestehens von Abschiebungsverboten in den Blick zu nehmen ist und welche Bedeutung etwaigen Rückkehrhilfen beizumessen ist.