Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6 B 52/20, 6 B 52/20 (6 C 5/21) ECLI:DE:BVerwG:2021:130421B6B52.20.0 KI-generiert

Confiscation of third-party property in association bans: scope of holder's intent regarding use by prohibited association

Geschäftsnummer 6 B 52/20, 6 B 52/20 (6 C 5/21)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Administrative Court (BVerwG) ordered the admission of the defendant's revision appeal against the Bavarian Administrative Court of Appeal's judgment of June 30, 2020, which had denied leave to appeal; as a result, the lower court's decision on the non-admission is overturned, and the revision proceedings are now open. The dispute concerns the expropriation/confiscation of property belonging to third parties in the context of a ban on an association, specifically challenging whether the required intent ( Vorsatz ) of the property holder extends to the mere use of the items by the banned association. The admission is based on the fundamental significance of the case under § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, as the revision is necessary to clarify whether the intent requisite for confiscation under §§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 12 Abs. 2 VereinsG must encompass not only the surrender of property for unconstitutional purposes but also its active use by the prohibited association.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 52 Abs. 1 GKG, § 63 Abs. 1 GKG; Confiscation of third-party property in association bans: scope of holder's intent regarding use by prohibited association: Die Revision des Beklagten ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. In dem Revisionsverfahren kann geklärt werden, ob der Vorsatz des Berechtigten, der für die Einziehung von Sachen Dritter aus Anlass eines Vereinsverbots nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 12 Abs. 2 VereinsG erforderlich ist, nicht nur die Überlassung der Sache für verfassungswidrige Bestrebungen, sondern auch ihre Nutzung durch den verbotenen Verein umfassen muss.

Schlagwörter

KI-generiert
Beschlagnahme Umfang der Enteignung Verein Drittwiderspruch nicht-administrative Streitigkeit Klage auf Ausschluss aus der Miteigentümergemeinschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Die Revision des Beklagten ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
§ 52 Abs. 1 GKG
1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs.
§ 63 Abs. 1 GKG
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Revisionszulassung; Einziehung von Sachen Dritter; Vereinsverbot

[TENOR]

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 30. Juni 2020 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 12 000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Revision des Beklagten ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. In dem Revisionsverfahren kann geklärt werden, ob der Vorsatz des Berechtigten, der für die Einziehung von Sachen Dritter aus Anlass eines Vereinsverbots nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 12 Abs. 2 VereinsG erforderlich ist, nicht nur die Überlassung der Sache für verfassungswidrige Bestrebungen, sondern auch ihre Nutzung durch den verbotenen Verein umfassen muss.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.