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4 BN 2/20, 4 BN 2/20 (4 CN 2/21) ECLI:DE:BVerwG:2021:130121B4BN2.20.0 KI-generiert

Interplay of private green space and communal facility designations under BauGB §§ 9(1) No. 15 and No. 22

Geschäftsnummer 4 BN 2/20, 4 BN 2/20 (4 CN 2/21)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (BVerwG) overturned the Bavarian Administrative Court of Appeal's decision denying leave to appeal and granted admission of the revision, allowing the plaintiff's challenge to proceed on the basis of fundamental legal significance. The dispute concerns the relationship between the designation of private green spaces and the requirements for designating areas for communal facilities under German urban planning law. The decisive legal basis for this procedural ruling is § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, which permits revision where the case addresses questions of general importance, specifically concerning the interaction between § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB and § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB regarding the necessity of communal facility designations.

Legislator-Regeste

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§ 133 Abs. 1 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB, § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG; Interplay of private green space and communal facility designations under BauGB §§ 9(1) No. 15 and No. 22: Die nach § 132 Abs. 1, § 133 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, in welchem Verhältnis die Festsetzung einer privaten Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB zu der Festsetzung von Flächen für Gemeinschaftsanlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB steht und welche Anforderungen an die Erforderlichkeit der Festsetzung von Flächen für Gemeinschaftsanlagen zu stellen sind.

Schlagwörter

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Grüngebiet Weltraumrecht Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Stadtregion Grundstücksnutzung Privateigentum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 133 Abs. 1 VwGO
1, § 133 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet.
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB
Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, in welchem Verhältnis die Festsetzung einer privaten Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB zu der Festsetzung von Flächen für Gemeinschaftsanlagen nach § 9 Abs.
§ 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB
15 BauGB zu der Festsetzung von Flächen für Gemeinschaftsanlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB steht und welche Anforderungen an die Erforderlichkeit der Festsetzung von Flächen für Gemeinschaftsanlagen zu stellen sind.
§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG
1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Volltext

Revisionszulassung; Verhältnis der Festsetzungen von Grün- und Gemeinschaftsflächen

[TENOR]

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Oktober 2019 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 20 000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die nach § 132 Abs. 1, § 133 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, in welchem Verhältnis die Festsetzung einer privaten Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB zu der Festsetzung von Flächen für Gemeinschaftsanlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB steht und welche Anforderungen an die Erforderlichkeit der Festsetzung von Flächen für Gemeinschaftsanlagen zu stellen sind.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.