Conflict of precedents on whether the general administrative leave-staffing scale governs the "appropriate" reduction of mandatory teaching hours for school staff council members.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court granted leave to appeal by reversing the appellate court's refusal to admit the legal appeal, allowing the proceedings to proceed on the merits. The dispute concerned whether the statutory requirement to reduce the mandatory teaching hours of school teachers serving as members of a staff council in an "appropriate manner" under Mecklenburg-Vorpommern law must be calculated using the general leave-staffing scale prescribed for the public administration. The Federal Administrative Court determined that leave to appeal was necessary because the lower court's application of this leave-staffing scale as the benchmark for appropriateness deviated from a prior decision by the Hessian Administrative Court of Justice, which had held that the specific provision for teachers constitutes an exhaustive rule that excludes the application of general administrative staffing regulations.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG; Conflict of precedents on whether the general administrative leave-staffing scale governs the "appropriate" reduction of mandatory teaching hours for school staff council members: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten ist gemäß § 87 Abs. 2 PersVG MV i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen Abweichung von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts zuzulassen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Zulassung der Rechtsbeschwerde; angemessene Freistellung von Lehrkräften als Personalräte
[TENOR]
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21. Oktober 2020 wird aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten wird zugelassen.
[GRUENDE]
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten ist gemäß § 87 Abs. 2 PersVG MV i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen Abweichung von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts zuzulassen.
Das Oberverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zur Ermäßigung der Pflichtstundenzahl für Lehrer an öffentlichen Schulen als Mitglieder des Personalrats "in angemessener Weise" gemäß § 80 Abs. 4 PersVG MV der Sache nach den Rechtssatz zugrunde gelegt, dass Maßstab für die Ermittlung der Angemessenheit der Freistellung von Personalratsmitgliedern an öffentlichen Schulen die Freistellungsstaffel des § 38 Abs. 3 Satz 2 PersVG MV sei. Dies kommt in der vom Oberverwaltungsgericht vorgenommenen Berechnung der Ermäßigung der Pflichtstunden von Lehrern, die Mitglieder des Personalrats sind, zum Ausdruck, die sich insoweit an das Verhältnis der Anzahl der Beschäftigten einer Dienststelle zum Umfang der Freistellung von Personalratsmitgliedern nach § 38 Abs. 3 Satz 2 PersVG MV anlehnt.
Dieser Rechtssatz weicht entgegen der Auffassung des Antragstellers im Schriftsatz vom 9. Februar 2021 ab von dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. November 1996 - 1 N 2408/94 - juris Rn. 37. Dieser hat zu der in Hessen geltenden Regelung des § 93 Abs. 2 HPVG, wonach für Lehrer als Mitglieder einer Personalvertretung die Pflichtstundenzahl in angemessener Weise durch Rechtsverordnung zu ermäßigen ist, den Rechtssatz aufgestellt, dass diese Regelung eine spezielle und abschließende Regelung darstelle, neben der die für die allgemeine öffentliche Verwaltung geltenden Regelungen im Sinne der Freistellungsstaffel keine Anwendung fänden.