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3 B 33/19, 3 B 33/19 (3 C 2/21) ECLI:DE:BVerwG:2021:090321B3B33.19.0 KI-generiert

Prerequisites for staying judgment and ordering new administrative decision based on deficient hospital needs analysis

Geschäftsnummer 3 B 33/19, 3 B 33/19 (3 C 2/21)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (BVerwG) reversed the lower court's refusal to allow appeal and admitted the revision for the plaintiff. The dispute concerned a hospital planning case where the administrative court had stayed proceedings and ordered the state authority to issue a new decision based on a missing or unsound needs analysis under the Hospital Planning Act. The BVerwG determined that the case possessed fundamental legal significance under § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, as it required clarification of the precise legal prerequisites justifying a court's decision to defer from rendering judgment and instead obligate the competent state authority to re-decide a hospital admission request pursuant to § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, § 52 Abs. 1 GKG; Prerequisites for staying judgment and ordering new administrative decision based on deficient hospital needs analysis: Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit geben, die Voraussetzungen weiter zu präzisieren, unter denen es gerechtfertigt ist, dass ein Verwaltungsgericht unter Verweis auf eine fehlende oder nicht tragfähige Bedarfsanalyse der Krankenhausplanungsbehörde von der Spruchreifmachung der Sache absieht und nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO die zuständige Landesbehörde verpflichtet, über den Antrag auf Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan (§ 8 Abs. 1 und 2 KHG) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Verwaltungsbehörde Angemessenheitsentscheidung Sistierung des Verfahrens Wahl der Heilanstalt ersuchter Staat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Der Rechtssache kommt die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO
§ 52 Abs. 1 GKG
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG.
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Volltext

Revisionszulassung; Bedarfsanalyse einer Krankenhausplanungsbehörde

[TENOR]

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 18. Juni 2019 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 50 000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit geben, die Voraussetzungen weiter zu präzisieren, unter denen es gerechtfertigt ist, dass ein Verwaltungsgericht unter Verweis auf eine fehlende oder nicht tragfähige Bedarfsanalyse der Krankenhausplanungsbehörde von der Spruchreifmachung der Sache absieht und nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO die zuständige Landesbehörde verpflichtet, über den Antrag auf Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan (§ 8 Abs. 1 und 2 KHG) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG.