Out-of-area zoning validity: administrative norm control standing despite supervisory repeal order and built-up area requirements under § 35(6) BauGB
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court (BVerwG) dismissed the appeal against the non-allowance of revision filed by the respondent municipality, leaving the Bavian Administrative Court of Appeal's judgment in favor of the applicant intact, which had declared the contested out-of-area zoning ordinance invalid. The dispute concerned a Normenkontrolle (norm control) proceeding where the applicant challenged a municipal zoning ordinance, while the respondent argued that the municipality lacked standing (Rechtsschutzinteresse) because it had previously issued a supervisory order demanding the repeal of the ordinance and threatened substitute performance, and that the ordinance was invalid because a road did not constitute a "built-up area" in the out-of-area under § 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB. The BVerwG held that the administrative authority retained the necessary legal interest to challenge the norm despite the pending supervisory order, as the suspensive effect of the associated lawsuit prevented the enforcement of that order; conversely, the question of whether a road creates a qualifying built-up area is a matter of factual assessment requiring evaluation of specific circumstances (density, cohesion, and lack of interruption), not a matter of fundamental legal significance, and the lower court’s invalidation based on the absence of a built-up area was independently sufficient.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 137 Abs. 1 VwGO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 47 Abs. 1 VwGO, § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB; Out-of-area zoning validity: administrative norm control standing despite supervisory repeal order and built-up area requirements under § 35(6) BauGB: The dispute concerned a Normenkontrolle (norm control) proceeding where the applicant challenged a municipal zoning ordinance, while the respondent argued that the municipality lacked standing (Rechtsschutzinteresse) because it had previously issued a supervisory order demanding the repeal of the ordinance and threatened substitute performance, and that the ordinance was invalid because a road did not constitute a "built-up area" in the out-of-area under § 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB. The BVerwG held that the administrative authority retained the necessary legal interest to challenge the norm despite the pending supervisory order, as the suspensive effect of the associated lawsuit prevented the enforcement of that order; conversely, the question of whether a road creates a qualifying built-up area is a matter of factual assessment requiring evaluation of specific circumstances (density, cohesion, and lack of interruption), not a matter of fundamental legal significance, and the lower court’s invalidation based on the absence of a built-up area was independently sufficient.
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Volltext
Außenbereichssatzung; Verhältnis von Kommunalaufsicht und Normenkontrolle
[TENOR]
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. August 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
[GRUENDE]
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Sie ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 , vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - ZfBR 2020, 173 Rn. 4 und vom 12. Mai 2020 - 4 BN 3.20 - juris Rn. 3).
1. Die Beschwerde möchte der Sache nach grundsätzlich klären lassen,
ob dem Normenkontrollantrag einer Behörde das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn sie bereits zuvor als Aufsichtsbehörde durch Bescheid die Aufhebung der Norm angeordnet und die Ersatzvornahme angedroht hat, gegen diesen Bescheid aber eine Anfechtungsklage anhängig ist.
Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie ohne Revisionsverfahren beantwortet werden kann.
Den Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO kann nach Absatz 2 der Vorschrift jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Norm stellen. Eine mögliche Rechtsverletzung braucht sie nicht geltend zu machen, sondern lediglich, dass sie die beanstandete Norm anzuwenden hat oder durch den Vollzug der Norm in ihrem Tätigkeitsbereich "betroffen" wird, diese also bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beachten hat (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 4 CN 4.10 - BVerwGE 140, 54 Rn. 17). Das Rechtsschutzbedürfnis einer Behörde ist immer dann gegeben, wenn sie mit der Ausführung der von ihr beanstandeten Norm befasst ist, ohne selbst über die Norm verfügen - insbesondere sie ändern oder aufheben - zu können (BVerwG, Beschluss vom 15. März 1989 - 4 NB 10.88 - BVerwGE 81, 307 ). Es entfällt nicht, wenn die Behörde es unterlässt, den Erlass einer Norm zu untersagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 a.a.O. Rn. 18) oder im Wege der Kommunalaufsicht gegen deren Erlass einzuschreiten (OVG Münster, Urteil vom 6. Juni 2005 - 10 D 145/04.NE - ZfBR 2005, 815 ; VGH München, Urteil vom 16. November 1992 - 14 N 91.2258 - BayVBl 1993, 626 ). Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt aber auch nicht allein durch einen auf Androhung und Ersatzvornahme gerichteten kommunalaufsichtsrechtlichen Bescheid: Jedenfalls so lange die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO besteht, ist die Behörde gehindert, den Bescheid zu vollziehen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Juni 1961 - 8 C 398.59 - BVerwGE 13, 1 und vom 20. Januar 2016 - 9 C 1.15 - BVerwGE 154, 68 Rn. 12) und damit selbst über die Norm zu verfügen.
2. Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob ein bebauter Bereich im Außenbereich im Sinne des § 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB dadurch entstehen kann, dass eine Straße für beiderseits vorhandene Wohnbebauung verklammernde Wirkung entfaltet.
Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision. Sie entzieht sich grundsätzlicher Klärung. Welche Anforderungen das Gesetz an einen bebauten Bereich im Außenbereich nach § 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB stellt, ergibt sich aus dem Senatsurteil vom 13. Juli 2006 - 4 C 2.05 - (BVerwGE 126, 233 Rn. 13). Danach muss die vorhandene Bebauung auf eine weitere Bebauung im Wege der baulichen Verdichtung hindeuten und eine gewisse Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit erkennen lassen, die sie als Weiler, Splittersiedlung oder sonstigen Siedlungsansatz qualifiziert. Sie muss dabei in einem der Verdichtung zugänglichen Zusammenhang stehen; die Freiflächen dürfen diesen Zusammenhang nicht unterbrechen. Ob eine solche Unterbrechung vorliegt oder nicht, ist nach einer echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts zu beurteilen. Es bedarf also einer tatrichterlichen Würdigung des Einzelfalls. Dies gilt auch für die Frage, welche Bedeutung einer Straße zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Januar 1995 - 4 B 273.94 - BRS 57 Nr. 93 zum Bebauungszusammenhang). Mehr ist rechtsgrundsätzlich nicht zu sagen.
3. Die weiteren von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich formulierten Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision, weil der Verwaltungsgerichtshof die Unwirksamkeit der Außenbereichssatzung selbständig tragend mit dem Fehlen eines bebauten Bereichs im Außenbereich begründet hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2016 - 3 B 38.16 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 3 und vom 2. August 2018 - 4 B 15.17 - BRS 86 Nr. 95 = juris Rn. 7).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.