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4 BN 57/20 ECLI:DE:BVerwG:2021:250121B4BN57.20.0 KI-generiert

Monument protection by-law standing: distinguishing procedural standing errors from substantive norm identity in norm control proceedings

Geschäftsnummer 4 BN 57/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (BVerwG) dismissed the respondent’s complaint against the rejection of leave for revision, thereby upholding the Lower Administrative Court’s decision and leaving the dispute in the status quo; the respondent bore the costs of the appeal. The case involved a dispute over the admissibility of a norm control application (Normenkontrollantrag) challenging a monument protection by-law, where the respondent argued that the specific by-law of July 13, 2017, had merged into a subsequent by-law of October 9, 2019, and thus could no longer serve as an independent subject of judicial review, claiming the Lower Court erred in finding that the applicant suffered a violation of its own rights. The Court held that no procedural error under § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO occurred, distinguishing between procedural errors (incorrect application of procedural norms regarding applicant standing under § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) and substantive legal errors (incorrect assessment of whether a document constitutes an independent legal norm under § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), and determined that the respondent’s challenge concerned the latter substantive question, which is not reviewable via the specific procedural error route taken.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 52 Abs. 2 GKG; Monument protection by-law standing: distinguishing procedural standing errors from substantive norm identity in norm control proceedings: Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Verfahrensfehler liegt nicht vor.

Schlagwörter

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Verletzung von Verfahrensrechten Beschwerdelegitimation materieller Fehler Rechtsstellung Revisionsverfahren Anfechtung von Verwaltungsverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Antragsbefugnis für Normenkontrollantrag gegen denkmalschutzrechtliche Satzung

[TENOR]

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juli 2020 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Verfahrensfehler liegt nicht vor.

Die Beschwerde rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe zu Unrecht angenommen, die Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO seien in Bezug auf die Satzung vom 13. Juli 2017 erfüllt. Richtigerweise sei ausgeschlossen gewesen, dass der Antragsteller durch diese Satzung in eigenen Rechten verletzt werde, weil sie zusammen mit der Satzung vom 9. Oktober 2019 zu einer einzigen Satzung "verschmolzen" sei und folglich kein eigenständiger Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein könne. Die Antragsgegnerin habe das für die Satzung vom 13. Juli 2017 begonnene Rechtsetzungsverfahren nur fortgeführt und mit dem Erlass der Satzung vom 9. Oktober 2019 abgeschlossen, aber keine neue (zweite) Satzung erlassen. Das führt auf keinen Verfahrensfehler.

Verneint das Tatsachengericht fehlerhaft das Vorliegen von Sachurteilsvoraussetzungen und weist es die Klage oder den Antrag folglich zu Unrecht durch Prozessurteil ab, kann dies grundsätzlich einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begründen. Entsprechendes gilt, wenn eine Sachurteilsvoraussetzung unzutreffend bejaht wird und zu Unrecht ein Sachurteil ergeht. Ein rügefähiger Verfahrensfehler liegt aber nur dann vor, wenn die inkorrekte Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften beruht, etwa einer Verkennung ihrer Begriffsinhalte und der zugrunde liegenden Maßstäbe; demgegenüber liegt ein materiell-rechtlicher Mangel vor, wenn die Vorinstanz deswegen zu einer unzutreffenden Bewertung der Zulässigkeit gelangt ist, weil sie eine materiell-rechtliche Vorfrage fehlerhaft beantwortet (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Januar 2016 - 7 B 3.15 - juris Rn. 18, vom 20. Dezember 2017 - 6 B 14.17 - Buchholz 402.41 Allg. Polizeirecht Nr. 111 Rn. 11 und vom 19. November 2020 - 4 BN 14.20 - juris Rn. 8, jeweils m.w.N.).

Ein Verfahrensmangel steht hiernach nicht in Rede. Das Beschwerdevorbringen stützt nicht die Behauptung, dass der Verwaltungsgerichtshof den prozessrechtlichen Maßstab für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO verfehlt habe. Mit der Rüge, der Verwaltungsgerichtshof sei zu Unrecht von einer eigenständigen Rechtsvorschrift im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ausgegangen, wird vielmehr eine materiell-rechtliche Bewertung infrage gestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.