Works council participation in civil service appraisal: Consequences of failure to inform employee of right to invite member
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court granted the appellant’s leave to appeal, reversing the higher regional court’s decision to dismiss the appeal for lack of grounds, thereby allowing the case to proceed to the appellate level. The dispute concerned a public servant’s challenge to a performance appraisal, specifically asserting that the administration violated procedural rights by failing to inform her of the statutory option to have a works council member present during the appraisal interview. The decisive legal basis was the provision in the state Personal Representation Act regulating works council participation in civil service appraisals; the court determined this constituted specific civil service law rather than general labor law, and admitted the revision based on the fundamental importance of clarifying the legal consequences of omitting the required notification regarding works council representation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 33 Abs. 2 GG, § 137 Abs. 1 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 52 Abs. 2 GKG; Works council participation in civil service appraisal: Consequences of failure to inform employee of right to invite member: Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Verfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, welche Rechtsfolgen im Hinblick auf die dienstliche Beurteilung eintreten, wenn die zu beurteilende Beamtin entgegen § 69 Abs. 8 LPersVG RP vor einem Beurteilungsgespräch seitens der zuständigen Stelle nicht auf ihr Recht hingewiesen worden ist, die Beteiligung eines Mitglieds des Personalrats an dem Beurteilungsgespräch verlangen zu können.
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KI-generiertVolltext
Unterbliebener Hinweis auf Möglichkeit der Beteiligung eines Mitglieds des Personalrats am Beurteilungsgespräch; Zulassung der Revision
[TENOR]
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. August 2020 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
[GRUENDE]
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz ist zulässig und begründet.
Die entscheidungserhebliche Vorschrift des § 69 Abs. 8 LPersVG RP ist entgegen dem Vorbringen der Beklagten revisibles Recht. Nach der Rechtsprechung des Senats sind unter "Landesrecht" i.S.v. § 127 Nr. 2 BRRG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG die spezifisch beamtenrechtlichen Vorschriften des Landesrechts zu verstehen. Bestimmungen der Personalvertretungsgesetze der Länder zählen insbesondere dann hierzu, wenn sie regeln, ob und in welcher Weise der Personalrat an beamtenrechtlichen Maßnahmen zu beteiligen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Dezember 1982 - 2 C 59.81 - BVerwGE 66, 291 m.w.N. und vom 24. November 1983 - 2 C 28.82 - Buchholz 237.6 § 39 LBG Niedersachsen Nr. 2 S. 8). Dabei muss ihr Regelungsgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang mit den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses stehen und sich auf einen beamtenrechtlichen Kontext beziehen (BVerwG, Urteile vom 1. Dezember 1982 - 2 C 59.81 - BVerwGE 66, 291 und vom 23. Juni 2016 - 2 C 18.15 - Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 58 Rn. 27; Beschluss vom 7. Juli 2005 - 2 B 96.04 - Buchholz 230 § 127 BRRG Nr. 61 S. 3). Danach handelt es sich bei § 69 Abs. 8 LPersVG RP um eine spezifisch beamtenrechtliche Vorschrift. Die Bestimmung regelt die Beteiligung des Personalrats beim Zustandekommen einer dienstlichen Beurteilung eines Beamten. Dieser Beurteilung kommt bei der Verwirklichung des Art. 33 Abs. 2 GG im Rahmen von Auswahlentscheidungen maßgebliche Bedeutung zu. Denn die Auswahlentscheidung soll maßgeblich anhand dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. April 2004 - 1 BvR 838/01 u.a. - BVerfGE 110, 304 und vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - BVerfGE 141, 56 Rn. 58).
Entgegen der Ansicht der Klägerin eröffnet § 127 Nr. 2 BRRG, der nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG weiterhin gilt, in Bezug auf das Landesrecht nicht generell die Möglichkeit, die Zulassung der Revision wegen jedweder - geltend gemachten - Verletzung von Landesrecht zu erreichen. Vielmehr ergänzt § 127 Nr. 2 BRRG lediglich die Vorschrift des § 137 Abs. 1 VwGO und erweitert damit den Bereich des revisiblen Rechts und damit den Anwendungsbereich der Zulassungsgründe, begründet aber nicht den selbstständigen Zulassungsgrund "Landesrecht". Es muss auch in Bezug auf das Landesrecht einer der Gründe für die Zulassung der Revision geltend gemacht werden und vorliegen (BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juni 2016 - 2 B 95.15 - Buchholz 232.0 § 21 BBG 2009 Nr. 5 Rn. 14 und vom 5. Dezember 2019 - 2 B 11.19 - Buchholz 230 § 127 BRRG Nr. 68 Rn. 23).
Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Verfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, welche Rechtsfolgen im Hinblick auf die dienstliche Beurteilung eintreten, wenn die zu beurteilende Beamtin entgegen § 69 Abs. 8 LPersVG RP vor einem Beurteilungsgespräch seitens der zuständigen Stelle nicht auf ihr Recht hingewiesen worden ist, die Beteiligung eines Mitglieds des Personalrats an dem Beurteilungsgespräch verlangen zu können.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG.