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8 B 32/20, 8 B 32/20 (8 C 34/20) ECLI:DE:BVerwG:2020:171220B8B32.20.0 KI-generiert

Scope of craft-like trade definition under German Trades Regulation when activity constitutes only a partial subset of typical tasks

Geschäftsnummer 8 B 32/20, 8 B 32/20 (8 C 34/20)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court vacated the decision of the Higher Administrative Court of Baden-Württemberg denying leave to appeal and ordered that revision proceedings be permitted. The case concerns a dispute over the classification of a business activity as a craft-like trade under the German Trades Regulation (Handwerksordnung), specifically whether such a trade exists when the activity does not fulfill the typical appearance of the trade listed in Annex B Section 2 but only covers a partial subset of its typical activities. The decisive legal basis for the ruling is § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, under which the court found the issue to be of fundamental legal significance, thereby justifying the admission of the appeal for review by the Senate.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG; Scope of craft-like trade definition under German Trades Regulation when activity constitutes only a partial subset of typical tasks: Die unter anderem auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Beschwerdevorbringen führt auf die Frage, ob ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 und Satz 2, Abs. 2 Satz 2 der Handwerksordnung vorliegen kann, wenn die gewerbliche Betätigung das typische Erscheinungsbild eines in Anlage B Abschnitt 2 zur Handwerksordnung genannten Gewerbes nicht ausfüllt, sondern nur einen Ausschnitt der für es typischen Tätigkeiten zum Gegenstand hat.

Schlagwörter

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Handelsvorschrift Bestehen des Unternehmens Kognitionsbefugnis Sachbezeichnung Teilentscheid Zollvorschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Revisionszulassung; handwerksähnliche Betriebsform eines Gewerbes

[TENOR]

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 27. Februar 2020 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 5 000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die unter anderem auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Beschwerdevorbringen führt auf die Frage, ob ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 und Satz 2, Abs. 2 Satz 2 der Handwerksordnung vorliegen kann, wenn die gewerbliche Betätigung das typische Erscheinungsbild eines in Anlage B Abschnitt 2 zur Handwerksordnung genannten Gewerbes nicht ausfüllt, sondern nur einen Ausschnitt der für es typischen Tätigkeiten zum Gegenstand hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.