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9 KSt 4/20, 9 KSt 4/20 (9 PKH 9/19) ECLI:DE:BVerwG:2020:141220B9KSt4.20.0 KI-generiert

Court fee obligation for dismissed hearing remedy in legal aid proceedings

Geschäftsnummer 9 KSt 4/20, 9 KSt 4/20 (9 PKH 9/19)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court rejected the applicant's objection, upholding the court fee invoice of €60 for a dismissed application for legal aid on the grounds of violation of the right to be heard. The dispute concerned the cost assessment for the ancillary legal proceeding (Anhörungsrüge) initiated to correct a decision denying legal aid in an ongoing administrative case. Relying on No. 5400 of the Annex to § 3 Abs. 2 GKG, the court ruled that such a proceeding constitutes an independent procedural step subject to a fixed court fee of €60 when dismissed, explicitly rejecting arguments that ancillary procedures related to legal aid are cost-free. Consequently, the applicant was ordered to pay the assessed fees, and no costs were awarded for the objection itself.

Legislator-Regeste

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§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, § 3 Abs. 2 GKG, § 152a VwGO, § 66 Abs. 8 GKG; Court fee obligation for dismissed hearing remedy in legal aid proceedings: Die Erinnerung, mit der sich der Antragsteller gegen die Kostenrechnung vom 5. Mai 2020 wendet, bleibt ohne Erfolg. Die Kostenrechnung stützt sich zu Recht auf Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Auf diese Gebühr verweist bereits - unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - der Senatsbeschluss vom 29. August 2019, mit dem die Anhörungsrüge im Verfahren BVerwG 9 PKH 9.19 verworfen wurde.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Verwaltungsgebühr Anspruch auf rechtliches Gehör Zahlungspflicht konnexe Verfahren Kostenfestsetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
Über die Kostenerinnerung des Antragstellers hat gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 25.
§ 3 Abs. 2 GKG
5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.
§ 152a VwGO
In Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 152a VwGO wird eine Gerichtsgebühr von 60 € erhoben, wenn die Rüge - wie hier - in vollem Umfang verworfen wird.
§ 66 Abs. 8 GKG
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Zitierte Rechtsprechung

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1 BvR 417/21
März 2021 - 1 BvR 417/21 - nicht zur Entscheidung angenommen.
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Volltext

Die Erinnerung des Antragstellers vom 23. September 2020 (eingegangen am 24. Mai 2020) gegen die Kostenrechnung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 5. Mai 2020 zu dem Verfahren BVerwG 9 PKH 9.19 wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Über die Kostenerinnerung des Antragstellers hat gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479).

Die Erinnerung, mit der sich der Antragsteller gegen die Kostenrechnung vom 5. Mai 2020 wendet, bleibt ohne Erfolg. Die Kostenrechnung stützt sich zu Recht auf Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Auf diese Gebühr verweist bereits - unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - der Senatsbeschluss vom 29. August 2019, mit dem die Anhörungsrüge im Verfahren BVerwG 9 PKH 9.19 verworfen wurde.

In Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 152a VwGO wird eine Gerichtsgebühr von 60 € erhoben, wenn die Rüge - wie hier - in vollem Umfang verworfen wird. Dies gilt auch dann, wenn mit der Anhörungsrüge ein Verfahren wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe fortgesetzt werden soll (BFH, Beschluss vom 31. Oktober 2014 - IX S 19/14 - juris Rn. 8; Zünkler, in: Dörndofer/Neie/Wendtland/Gerlach, Beck'scher Online-Kommentar Kostenrecht, Stand 1. September 2020, GKG KV 5400 Rn. 4; Hellstab, in: Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG - FamGKG, Stand November 2020, GKG KV 5400 S. 3).

Soweit der Antragsteller demgegenüber auf die gegenteilige Auffassung im Beschluss des VGH Mannheim vom 8. Januar 2019 (2 S 2804/18 - juris Rn. 9) verweist, folgt der Senat dem nicht. Das dort angeführte Argument, da das Gerichtskostengesetz für das Prozesskostenhilfeverfahren keinen Gebührentatbestand vorsehe, gelte dies auch für ein zugehöriges Anhörungsrügeverfahren, welches darauf abziele, das Gericht im Wege der Selbstkorrektur zur Fortführung des Prozesskostenhilfeverfahrens zu veranlassen, vermag nicht zu überzeugen. Der Gesetzgeber hat nämlich das Anhörungsrügeverfahren - ebenso wie das Verfahren über sonstige Beschwerden (vgl. Nr. 5502 KV) - kostenrechtlich verselbständigt, ohne hiervon Prozesskostenhilfeangelegenheiten auszunehmen. Es besteht auch kein Anlass, erfolglose Rechtsbehelfe in Prozesskostenhilfesachen ebenso wie das originäre Prozesskostenhilfeverfahren kostenfrei zu stellen. Kostenfreie Rechtsbehelfe können dazu verleiten, sie ohne Rücksicht auf ihre Funktion (die Anhörungsrüge ist kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung) und eine ernstliche Erwägung ihrer Erfolgsaussichten zu ergreifen, wenn nur das Ergebnis der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung nicht den Vorstellungen des Rechtsbehelfsführers entspricht. Demgegenüber erreicht die Festgebühr der Nr. 5400 KV keine Höhe, die von der Erhebung einer berechtigten Anhörungsrüge abschrecken könnte (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Februar 2019 - 12 LA 214/18 - juris Rn. 8 und VGH München, Beschluss vom 4. April 2019 - 10 C 19.614 - juris Rn. 7). Im Übrigen kann für das gerichtskostenrechtlich eigenständige Verfahren der Anhörungsrüge gesondert PKH beantragt werden (BSG, Beschluss vom 2. März 2016 - B 13 SF 7/16 S - juris Rn. 7, vgl. auch Hansens, RVGreport 2019, 234 ).

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

[SONST]

Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 9. März 2021 - 1 BvR 417/21 - nicht zur Entscheidung angenommen.