Statutory fee applicable to hearing objection in legal aid proceedings despite absence of specific GKG tariff for PKH procedures
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court dismissed the applicant's objection to a cost assessment, upholding the requirement to pay a court fee of €60 for the unsuccessful hearing objection (Anhörungsrüge) filed in the proceedings concerning legal aid for expenses (Prozesskostenhilfe). The dispute centered on whether the administrative hearing objection procedure, intended to remedy a violation of the right to be heard under § 152a VwGO, is subject to fees when initiated within a legal aid application; the court ruled that the objection is a distinct, self-standing legal process not exempted from general cost regulations. Relying on No. 5400 of Annex 1 to § 3(2) GKG, the court held that the fixed fee applies regardless of the underlying legal aid context, rejecting arguments that legal aid procedures are fee-free as that would encourage frivolous objections, while noting that separate legal aid can be requested specifically for the objection proceedings. The decision issued free of additional fees, and the applicant’s subsequent constitutional complaint was not accepted for decision by the Federal Constitutional Court.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, § 3 Abs. 2 GKG, § 152a VwGO, § 66 Abs. 8 GKG; Statutory fee applicable to hearing objection in legal aid proceedings despite absence of specific GKG tariff for PKH procedures: Die Erinnerung, mit der sich der Antragsteller gegen die Kostenrechnung vom 5. Mai 2020 wendet, bleibt ohne Erfolg. Die Kostenrechnung stützt sich zu Recht auf Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Auf diese Gebühr verweist bereits - unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - der Senatsbeschluss vom 25. September 2019, mit dem die Anhörungsrüge im Verfahren BVerwG 9 PKH 11.19 verworfen wurde.
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KI-generiertVolltext
Kosten für Anhörungsrüge im PKH-Verfahren
[TENOR]
Die Erinnerung des Antragstellers vom 23. September 2020 (eingegangen am 24. Mai 2020) gegen die Kostenrechnung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 5. Mai 2020 zu dem Verfahren BVerwG 9 PKH 11.19 wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Über die Kostenerinnerung des Antragstellers hat gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479).
Die Erinnerung, mit der sich der Antragsteller gegen die Kostenrechnung vom 5. Mai 2020 wendet, bleibt ohne Erfolg. Die Kostenrechnung stützt sich zu Recht auf Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Auf diese Gebühr verweist bereits - unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - der Senatsbeschluss vom 25. September 2019, mit dem die Anhörungsrüge im Verfahren BVerwG 9 PKH 11.19 verworfen wurde.
In Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 152a VwGO wird eine Gerichtsgebühr von 60 € erhoben, wenn die Rüge - wie hier - in vollem Umfang verworfen wird. Dies gilt auch dann, wenn mit der Anhörungsrüge ein Verfahren wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe fortgesetzt werden soll (BFH, Beschluss vom 31. Oktober 2014 - IX S 19/14 - juris Rn. 8; Zünkler, in: Dörndofer/Neie/Wendtland/Gerlach, Beck'scher Online-Kommentar Kostenrecht, Stand 1. September 2020, GKG KV 5400 Rn. 4; Hellstab, in: Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG - FamGKG, Stand November 2020, GKG KV 5400 S. 3).
Soweit der Antragsteller demgegenüber auf die gegenteilige Auffassung im Beschluss des VGH Mannheim vom 8. Januar 2019 (2 S 2804/18 - juris Rn. 9) verweist, folgt der Senat dem nicht. Das dort angeführte Argument, da das Gerichtskostengesetz für das Prozesskostenhilfeverfahren keinen Gebührentatbestand vorsehe, gelte dies auch für ein zugehöriges Anhörungsrügeverfahren, welches darauf abziele, das Gericht im Wege der Selbstkorrektur zur Fortführung des Prozesskostenhilfeverfahrens zu veranlassen, vermag nicht zu überzeugen. Der Gesetzgeber hat nämlich das Anhörungsrügeverfahren - ebenso wie das Verfahren über sonstige Beschwerden (vgl. Nr. 5502 KV) - kostenrechtlich verselbständigt, ohne hiervon Prozesskostenhilfeangelegenheiten auszunehmen. Es besteht auch kein Anlass, erfolglose Rechtsbehelfe in Prozesskostenhilfesachen ebenso wie das originäre Prozesskostenhilfeverfahren kostenfrei zu stellen. Kostenfreie Rechtsbehelfe können dazu verleiten, sie ohne Rücksicht auf ihre Funktion (die Anhörungsrüge ist kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung) und eine ernstliche Erwägung ihrer Erfolgsaussichten zu ergreifen, wenn nur das Ergebnis der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung nicht den Vorstellungen des Rechtsbehelfsführers entspricht. Demgegenüber erreicht die Festgebühr der Nr. 5400 KV keine Höhe, die von der Erhebung einer berechtigten Anhörungsrüge abschrecken könnte (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Februar 2019 - 12 LA 214/18 - juris Rn. 8 und VGH München, Beschluss vom 4. April 2019 - 10 C 19.614 - juris Rn. 7). Im Übrigen kann für das gerichtskostenrechtlich eigenständige Verfahren der Anhörungsrüge gesondert PKH beantragt werden (BSG, Beschluss vom 2. März 2016 - B 13 SF 7/16 S - juris Rn. 7, vgl. auch Hansens, RVGreport 2019, 234 ).
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
[SONST]
Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 15. April 2021 - 1 BvR 418/21 - nicht zur Entscheidung angenommen.