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4 BN 30/20 ECLI:DE:BVerwG:2020:261120B4BN30.20.0 KI-generiert

Validity of detailed development plan: mandatory binding determinations for nature conservation avoidance measures under § 1a Abs. 3 BauGB

Geschäftsnummer 4 BN 30/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (BVerwG) dismissed the defendant's appeal against the non-admission of revision, thereby upholding the lower court's judgment declaring the contested detailed development plan invalid; the defendant bears the litigation costs, and the dispute concerns a public law challenge to a 2016 zoning plan for an embankment path. The administrative court had found the plan ineffective due to material errors in the balancing process under § 1 Abs. 7 BauGB and violations of preliminary assessment duties under § 2 Abs. 3 BauGB, specifically regarding property interests, privacy, and soil protection through build style limitations. The BVerwG rejected the appeal on the ground that the defendant failed to substantiate the necessity of revision for all independent grounds of the lower court's decision, focusing decisively on the issue of nature conservation. The court ruled that under § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB, necessary avoidance measures derived from the Federal Nature Conservation Act are spatially bound to the planning area and must generally be secured through binding determinations within the detailed development plan pursuant to § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB, rather than through flexible instruments like municipal self-binding resolutions, which are only permissible for compensatory measures under § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB.

Legislator-Regeste

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§ 2 Abs. 3 BauGB, § 1 Abs. 7 BauGB, § 132 VwGO, § 215 BauGB, § 1a Abs. 3 BauGB, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Validity of detailed development plan: mandatory binding determinations for nature conservation avoidance measures under § 1a Abs. 3 BauGB: Hinsichtlich der die Entscheidung selbständig tragenden Erwägungen zur Eingriffsregelung hat die Sache nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die die Beschwerde ihr beimisst.

Schlagwörter

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Naturschutz Verbindlichkeit Gestaltungsplan Nutzungsplanrevision Gültigkeitserfordernis Anfechtung von Verwaltungsverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 2 Abs. 3 BauGB
April 2016 für unwirksam erklärt, weil dieser neben Verstößen gegen die vorgelagerten Ermittlungs- und Bewertungspflichten gemäß § 2 Abs. 3 BauGB an beachtlichen Fehlern bei der nach § 1 Abs.
§ 1 Abs. 7 BauGB
3 BauGB an beachtlichen Fehlern bei der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung leide.
§ 132 VwGO
August 1973 - 4 B 13.73 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr.
§ 215 BauGB
September 2019 - 4 BN 17.19 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr.
§ 1a Abs. 3 BauGB
Bereits in Bezug auf die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin habe die Anforderungen der städtebaulichen Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3 BauGB nicht ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt, ist ein Zulassungsgrund nicht dargelegt.
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Hinsichtlich der die Entscheidung selbständig tragenden Erwägungen zur Eingriffsregelung hat die Sache nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die die Beschwerde ihr beimisst.
§ 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB
Ist gemäß § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB zwingend von einer bestehenden Möglichkeit für eine Festsetzung (z.B.
§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
Steht eine solche Festsetzung, wie in der Fragestellung allgemein - und im Übrigen vom Oberverwaltungsgericht fallbezogen in Gestalt von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB jedenfalls im Grundsatz zutreffend (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

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BVerwGE 109, 268
August 1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 ).
BVerwGE 104, 68
Januar 1997 - 4 NB 27.96 - BVerwGE 104, 68 ).
BVerwGE 104, 144
März 1997 - 4 C 10.96 - BVerwGE 104, 144 ; Beschluss vom 19.
BVerwGE 104, 353
Mai 1997 - 4 N 1.96 - BVerwGE 104, 353 ) - oder planextern (siehe § 1a Abs.
BVerwGE 117, 58
September 2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 ).
BVerwGE 92, 56
Februar 1993 - 4 C 18.91 - BVerwGE 92, 56 ) zu regeln.
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Volltext

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Oberverwaltungsgericht hat den angegriffenen Bebauungsplan in der Fassung vom 6. April 2016 für unwirksam erklärt, weil dieser neben Verstößen gegen die vorgelagerten Ermittlungs- und Bewertungspflichten gemäß § 2 Abs. 3 BauGB an beachtlichen Fehlern bei der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung leide. Die Antragsgegnerin habe die Belange der betroffenen Grundstückseigentümer in Bezug auf die Beeinträchtigung ihres Eigentums und im Hinblick auf deren Interesse am Schutz vor Einbrüchen und an der Wahrung ihrer Privatsphäre sowie den Belang des Bodenschutzes durch eine die Neuversiegelung begrenzende Bauweise des Uferwegs nicht fehlerfrei abgewogen. Diese Fehler seien jeweils beachtlich und innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht worden. Das Oberverwaltungsgericht geht dabei davon aus, dass die genannten Abwägungsfehler je für sich genommen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führen.

Ist die vorinstanzliche Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 8. August 1973 - 4 B 13.73 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 115, vom 9. März 1982 - 7 B 40.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 209 und vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4). Denn ist nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben, dann kann diese hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (BVerwG, Beschlüsse vom 9. September 2009 - 4 BN 4.09 - ZfBR 2010, 67 und vom 11. September 2019 - 4 BN 17.19 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 22 Rn. 3). Bereits in Bezug auf die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin habe die Anforderungen der städtebaulichen Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3 BauGB nicht ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt, ist ein Zulassungsgrund nicht dargelegt. Auf das umfangreiche Vorbringen der Antragsgegnerin zu den sonstigen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts kommt es demnach nicht an.

Hinsichtlich der die Entscheidung selbständig tragenden Erwägungen zur Eingriffsregelung hat die Sache nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die die Beschwerde ihr beimisst.

Die von der Antragsgegnerin als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen,

Müssen aus naturschutzrechtlichen Gründen für notwendig erachtete Vermeidungsmaßnahmen (vgl. § 13 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG) stets durch Festsetzungen abgesichert werden oder genügen in Einzelfällen auch andere Sicherungsmechanismen? Insbesondere:

Ist gemäß § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB zwingend von einer bestehenden Möglichkeit für eine Festsetzung (z.B. nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Gebrauch zu machen und ein Selbstbindungsbeschluss nicht ausreichend, wenn eine bestimmte Bauweise als aus naturschutzrechtlichen Gründen notwendige Vermeidungsmaßnahme angesehen wird, obwohl sich der Selbstbindungsbeschluss der Gemeinde auf Flächen bezieht, die zum Zeitpunkt der Planumsetzung notwendigerweise und gesetzlich vorgegeben (§ 6 Abs. 3 BbgStrG) in der Verfügungsbefugnis der Gemeinde stehen?

Können gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB auch für Vermeidungsmaßnahmen Vorkehrungen durch "sonstige geeignete Maßnahmen" (anstelle von Darstellungen und Festsetzungen im Bebauungsplan) getroffen werden und kann ein Selbstbindungsbeschluss eine solche "sonstige geeignete Maßnahme" sein?

rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Sie bedürfen, soweit entscheidungserheblich, nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Vielmehr sind sie auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres im Sinne des vom Oberverwaltungsgerichts eingenommenen Rechtsstandpunktes zu beantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. August 1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 ).

Nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB, der nach § 18 Abs. 1 BNatSchG die Eingriffsregelung der §§ 13 ff. BNatSchG - zusammen mit weiteren Regelungen (siehe insbesondere § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 1a, § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, §§ 135a bis 135c BauGB) - in die Bauleitplanung überführt, sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu berücksichtigen. Mit dieser Regelung wird den genannten Belangen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB) eine gegenüber den in § 1 Abs. 6 BauGB ebenfalls erwähnten anderen Belangen eine herausgehobene Bedeutung beigemessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.

Januar 1997 - 4 NB 27.96 - BVerwGE 104, 68 ). Zum einen muss die planende Gemeinde auf der Grundlage einer Bestandsaufnahme und Bewertung des vorhandenen Zustands von Natur und Landschaft die durch die Umsetzung des Bebauungsplans hervorgerufenen oder zu erwartenden Eingriffe selbst in Art und Ausmaß erfassen und bewerten und im Anschluss daran abwägend entscheiden, ob und in welchem Umfang die Zurückstellung der Belange des Naturschutzes sich überhaupt durch hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe rechtfertigen lässt; dabei sind im Interesse des Vermeidungsgebots die planerischen Aussagen auf eine möglichst schonende Behandlung von Natur und Landschaft auszurichten (Minimierungsgebot; vgl. BVerwG, Urteil vom 7.

März 1997 - 4 C 10.96 - BVerwGE 104, 144 ; Beschluss vom 19. September 2014 - 7 B 6.14 - Buchholz 406.403 § 15 BNatSchG 2010 Nr. 3 Rn. 15). Zum anderen - und darin liegt das Besondere - werden die in der Abwägung zu berücksichtigenden Naturschutzbelange, falls das Integritätsinteresse nicht gewahrt werden kann, über dieses hinausgehend auf das - gemäß § 200a Satz 1 BauGB sowohl Ausgleichs- als auch Ersatzmaßnahmen im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 bis 3 BNatSchG umfassende - Kompensationsinteresse erweitert (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 - BVerwGE 104, 68 ).

Hierfür enthält das Gesetz in § 1a Abs. 3 Satz 2 bis 4 BauGB besondere konkretisierende Regelungen. Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich können im selben - auch geteilten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1997 - 4 N 1.96 - BVerwGE 104, 353 ) - oder planextern (siehe § 1a Abs. 3 Satz 3, § 200a Satz 2 BauGB) in einem weiteren Bebauungsplan ("Ausgleichsbebauungsplan") festgesetzt werden (§ 1a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 20, Abs. 1a BauGB); stattdessen können auch städtebauliche Verträge über die Durchführung des Ausgleichs abgeschlossen werden (§ 1a Abs. 3 Satz 4 i.V.m.

§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB) oder sonstige geeignete Maßnahmen auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen getroffen werden (§ 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB; siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 ). Mit diesen Regelungen sind den Gemeinden flexible Handlungsmöglichkeiten eröffnet, um einem festgestellten Ausgleichsbedarf zu entsprechen. Allein diesen Bedarf nehmen die Regelungen in den Blick, dessen Realisierungschancen sich durch ein vielfältiges, an die jeweilige Fallkonstellation angepasstes planerisches Instrumentarium im Rahmen der gebotenen Abwägung erhöhen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.

Juli 2003 - 4 BN 37.03 - Buchholz 406.11 § 1a BauGB Nr. 4 ). Für eine analoge Anwendung auf Vermeidungsmaßnahmen ist kein Raum, sodass die präzisierende zweite Unterfrage zu verneinen ist.

Die erste Unterfrage, die im Gegensatz zur zweiten allein an die auch auf Vermeidungsmaßnahmen bezogene Regelung des § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB anknüpft, ist demgegenüber zu bejahen. Vermeidungsmaßnahmen, die den Eingriff als eine erhebliche Beeinträchtigung von Natur und Landschaft minimieren, sind örtlich in dem Sinne radiziert, als sie sich zwingend auf das Gebiet des Bebauungsplans als des "Eingriffsbebauungsplans" beziehen. Eine räumliche Entkoppelung vom Eingriffsort, die bei den Ausgleichsmaßnahmen Anlass für die Eröffnung verschiedener Handlungsoptionen ist, kommt hier nicht in Betracht. Erweist sich eine Vermeidungsmaßnahme als Ergebnis der planerischen Abwägung als geboten, muss dies, soweit möglich, im Bebauungsplan seinen Niederschlag finden. Der Bebauungsplan setzt die städtebaulichen Vorstellungen der Gemeinde um (§ 8 Abs. 1 BauGB) und bringt dabei das Ergebnis der planerischen Abwägung zum Ausdruck. Eine dabei angestrebte Minimierung der Eingriffsfolgen ist folglich grundsätzlich durch entsprechende Festsetzungen nach Maßgabe des abschließenden Katalogs des § 9 BauGB (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 - 4 C 18.91 - BVerwGE 92, 56 ) zu regeln. Steht eine solche Festsetzung, wie in der Fragestellung allgemein - und im Übrigen vom Oberverwaltungsgericht fallbezogen in Gestalt von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB jedenfalls im Grundsatz zutreffend (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2001 - 4 CN 9.00 - BVerwGE 115, 77 ; siehe auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2020, § 9 Rn. 158 a.E.; Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Juli 2014, § 1a Rn. 101) - vorausgesetzt, zur Verfügung, scheidet ein Ausweichen auf eine andere Art der Regelung aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.