Effect of assessment statute of limitations on constitutional legitimate expectation protection upon transfer of facility to a new operator
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court (BVerwG) reversed the Higher Administrative Court’s refusal to allow the appeal and permitted the revision, thereby allowing the plaintiff to proceed to the next instance. The dispute concerned the interaction between the statute of limitations for assessment proceedings (Festsetzungsverjährung) and constitutional protections of legitimate expectation (Vertrauensschutz) in cases where an existing facility was transferred to a new operator without changes to the technical connection situation after the limitation period had expired. The court determined that this issue had fundamental importance under § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, requiring clarification on how expiring assessment periods affect the surviving rights of subsequent carriers regarding prior regulatory or assessment decisions.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG; Effect of assessment statute of limitations on constitutional legitimate expectation protection upon transfer of facility to a new operator: Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, welche Bedeutung einer Festsetzungsverjährung im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Vertrauensschutzes zukommt, wenn eine bestehende Einrichtung nach Verjährungseintritt ohne Änderung der technischen Anschlusssituation auf einen neuen Träger übergegangen ist (vgl. auch Zulassungsbeschluss des Senats vom 10. November 2020 - 9 B 1.20 -, nunmehr 9 C 9.20).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Revisionszulassung; Festsetzungsverjährung bei Trägerwechsel
[TENOR]
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 20. August 2019 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 2 193,31 € festgesetzt.
[GRUENDE]
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, welche Bedeutung einer Festsetzungsverjährung im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Vertrauensschutzes zukommt, wenn eine bestehende Einrichtung nach Verjährungseintritt ohne Änderung der technischen Anschlusssituation auf einen neuen Träger übergegangen ist (vgl. auch Zulassungsbeschluss des Senats vom 10. November 2020 - 9 B 1.20 -, nunmehr 9 C 9.20).
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.