Classification of unchallenged tax declaration as assessment and non-revisability of municipal gaming machine tax ordinance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court dismissed the plaintiff's non-admission complaint, thereby upholding the Lower Administrative Court of Hesse's 2019 decision and leaving the defendant municipality's position intact; the plaintiff bears the costs of the proceedings. The dispute concerned the validity of a municipal gaming machine tax ordinance provision stating that unchallenged receipt of a tax declaration constitutes tax assessment, which the plaintiff argued violated the principle of legal certainty and higher-ranking federal tax law. The court held that the revision was inadmissible for lack of fundamental legal significance because the core issues required interpreting the specific municipal ordinance and the reference to federal tax law via a state statute, both of which constitute non-revisable state law; consequently, any alleged violation of federal legal certainty principles did not present an unresolved question of fundamental importance capable of justifying federal review.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 168 Satz 1 AO, § 167 AO, § 168 AO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 52 Abs. 3 GKG; Classification of unchallenged tax declaration as assessment and non-revisability of municipal gaming machine tax ordinance: The dispute concerned the validity of a municipal gaming machine tax ordinance provision stating that unchallenged receipt of a tax declaration constitutes tax assessment, which the plaintiff argued violated the principle of legal certainty and higher-ranking federal tax law. The court held that the revision was inadmissible for lack of fundamental legal significance because the core issues required interpreting the specific municipal ordinance and the reference to federal tax law via a state statute, both of which constitute non-revisable state law; consequently, any alleged violation of federal legal certainty principles did not present an unresolved question of fundamental importance capable of justifying federal review.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertBasis for the order imposing the costs of the complaint proceedings on the plaintiff.
Legal basis for the determination of the amount in dispute (Streitwert) for the purposes of legal fee calculation.
Volltext
Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Steueranmeldung als Steuerfestsetzung
[TENOR]
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. August 2019 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 649,73 € festgesetzt.
[GRUENDE]
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.
Die Fragen,
ob eine materielle Rechtsnorm, die bestimmt, dass "die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung als Steuerfestsetzung gilt", gegen höherrangiges Recht - hier: § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Hess KAG i.V.m. § 168 Satz 1 AO sowie das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot - verstößt
und ob eine derartige Rechtsnorm in vertretbarer Weise dahingehend ausgelegt werden kann, dass damit lediglich der Inhalt des § 168 Satz 1 AO wiedergegeben werden sollte,
rechtfertigen keine Zulassung der Revision. Beide Fragen betreffen die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 3 der Spielapparatesteuersatzung (künftig: Satzung) der Beklagten und damit irrevisibles Landesrecht.
Das Berufungsgericht hat die Vorschrift dahin ausgelegt, dass ihr "keine eigenständige Bedeutung" zukomme. Vielmehr ergäben sich die näheren Einzelheiten der darin erwähnten unbeanstandeten Entgegennahme der Steueranmeldung schon hinreichend klar aus den übrigen Bestimmungen der Satzung; es handele sich um eine "Steueranmeldung aufgrund gesetzlicher Verpflichtung i.S.v. § 167 AO". So werde geregelt, dass die Steuer 15 Tage nach Ablauf des Kalendervierteljahres fällig werde; bis zu diesem Zeitpunkt sei die Steuer anzumelden. Auch insoweit sei für die Steuerfestsetzung der Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung maßgeblich. Die Satzung regele nicht, dass die Fälligkeit der Steuerschuld vor der Festsetzung der Steuer eintrete. Sie wiederhole lediglich das in der Abgabenordnung geregelte Verfahren für den Fall einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Soweit die Beschwerde die Vereinbarkeit der von ihr erwähnten Satzungsbestimmung mit der Abgabenordnung geklärt wissen will, übersieht sie, dass § 168 AO hier nur über die Verweisungsnorm in § 4 Abs. 1 Nr. 4 Hess KAG und somit als irrevisibles Landesrecht anwendbar ist.
Die Revisibilität ergibt sich entgegen der Annahme der Beschwerde auch nicht daraus, dass die Fragen auf eine Vereinbarkeit der Satzung mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Bestimmtheitsgrundsatz - mithin auf bundesrechtliche Vorschriften - abzielen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von irrevisiblem Recht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem irrevisiblen Recht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2020 - 9 B 62.19 - juris Rn. 3 m.w.N.). Aus diesem Grund hätte die Beschwerde im Einzelnen darlegen müssen, inwiefern durch das vorliegende Verfahren in Bezug auf das verfassungsrechtliche Gebot der Bestimmtheit fallübergreifende Fragen aufgeworfen werden, die sich auf der Grundlage der bisher ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht oder nicht mit der erforderlichen Sicherheit beantworten lassen. Daran fehlt es. Die Beschwerde wirft derartige Fragen nicht auf; sie beschränkt sich vielmehr auf eine inhaltliche Kritik der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.