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9 B 58/19 ECLI:DE:BVerwG:2020:241120B9B58.19.0 KI-generiert

Revisibility of local gaming tax regulation and interpretation of statutory tax notification clause under federal Abgabenordnung

Geschäftsnummer 9 B 58/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the plaintiff's non-admission complaint, upholding the Higher Administrative Court of Hesse's decision to reject the revision, thereby leaving the lower instance judgment in force and ordering the plaintiff to bear the costs. The dispute concerned the interpretation of a local regulation on gaming machine taxes, specifically whether a statutory provision stating that the unchallenged receipt of a tax notification constitutes a tax assessment violated higher-rank law, including the state administrative procedure code, the Abgabenordnung (Tax Code), and the constitutional principle of legal certainty. The court held that the revision was not admissible for lack of fundamental significance because the core issues required the interpretation of the local regulation as non-revisable state law; although the plaintiff argued a conflict with federal constitutional standards, this route for appeal is available only if the application of federal law itself raises novel, fall-crossing questions, which the plaintiff failed to demonstrate, instead merely criticizing the specific judicial interpretation.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 168 Satz 1 AO, § 167 AO, § 168 AO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 52 Abs. 3 GKG; Revisibility of local gaming tax regulation and interpretation of statutory tax notification clause under federal Abgabenordnung: Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

Schlagwörter

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Steuerliche Vorschriften / Steuerrecht Eröffnung des Entscheids Revision der Steuerveranlagung Auslegung von Urteilen Prozessrecht nicht-administrative Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
§ 168 Satz 1 AO
§ 168 Satz 1 AO sowie das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot - verstößt
§ 167 AO
§ 168 AO
Soweit die Beschwerde die Vereinbarkeit der von ihr erwähnten Satzungsbestimmung mit der Abgabenordnung geklärt wissen will, übersieht sie, dass § 168 AO hier nur über die Verweisungsnorm in § 4 Abs.
§ 154 Abs. 2 VwGO
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs.
§ 52 Abs. 3 GKG
1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
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Volltext

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Steueranmeldung als Steuerfestsetzung

[TENOR]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. August 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 11 953,95 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

Die Fragen,

ob eine materielle Rechtsnorm, die bestimmt, dass "die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung als Steuerfestsetzung gilt", gegen höherrangiges Recht - hier: § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Hess KAG i.V.m. § 168 Satz 1 AO sowie das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot - verstößt

und ob eine derartige Rechtsnorm in vertretbarer Weise dahingehend ausgelegt werden kann, dass damit lediglich der Inhalt des § 168 Satz 1 AO wiedergegeben werden sollte,

rechtfertigen keine Zulassung der Revision. Beide Fragen betreffen die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Auslegung des § 8 Abs. 3 Satz 3 der Spielapparatesteuersatzung (künftig: Satzung) der Beklagten und damit irrevisibles Landesrecht.

Das Berufungsgericht hat die Vorschrift dahin ausgelegt, dass ihr "keine eigenständige Bedeutung" zukomme. Vielmehr ergäben sich die näheren Einzelheiten der darin erwähnten unbeanstandeten Entgegennahme der Steueranmeldung schon hinreichend klar aus den übrigen Bestimmungen der Satzung; es handele sich um eine "Steueranmeldung aufgrund gesetzlicher Verpflichtung i.S.v. § 167 AO". So werde geregelt, dass die Steuer 15 Tage nach Ablauf des Kalendervierteljahres fällig werde; bis zu diesem Zeitpunkt sei die Steuer anzumelden. Auch insoweit sei für die Steuerfestsetzung der Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung maßgeblich. Die Satzung regele nicht, dass die Fälligkeit der Steuerschuld vor der Festsetzung der Steuer eintrete. Sie wiederhole lediglich das in der Abgabenordnung geregelte Verfahren für den Fall einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Soweit die Beschwerde die Vereinbarkeit der von ihr erwähnten Satzungsbestimmung mit der Abgabenordnung geklärt wissen will, übersieht sie, dass § 168 AO hier nur über die Verweisungsnorm in § 4 Abs. 1 Nr. 4 Hess KAG und somit als irrevisibles Landesrecht anwendbar ist.

Die Revisibilität ergibt sich entgegen der Annahme der Beschwerde auch nicht daraus, dass die Fragen auf eine Vereinbarkeit der Satzung mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Bestimmtheitsgrundsatz - mithin auf bundesrechtliche Vorschriften - abzielen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von irrevisiblem Recht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem irrevisiblen Recht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2020 - 9 B 62.19 - juris Rn. 3 m.w.N.). Aus diesem Grund hätte die Beschwerde im Einzelnen darlegen müssen, inwiefern durch das vorliegende Verfahren in Bezug auf das verfassungsrechtliche Gebot der Bestimmtheit fallübergreifende Fragen aufgeworfen werden, die sich auf der Grundlage der bisher ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht oder nicht mit der erforderlichen Sicherheit beantworten lassen. Daran fehlt es. Die Beschwerde wirft derartige Fragen nicht auf; sie beschränkt sich vielmehr auf eine inhaltliche Kritik der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.