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4 B 26/20 ECLI:DE:BVerwG:2020:111120B4B26.20.0 KI-generiert

Tax deductibility of modernizing decentralized heating and water systems for listed buildings: strict necessity for long-term meaningful use

Geschäftsnummer 4 B 26/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the taxpayer's complaint against the non-admission of her appeal for revision, rejecting her argument that the case involved a question of general legal importance. The dispute concerned whether expenditures for changing and modernizing a decentralized warm water supply and heating system to a central one qualified for tax deductions under the provisions for the preservation or meaningful use of listed buildings, which the lower instance courts had denied. The court ruled that the matter did not require revision because existing jurisprudence already established that such expenses are deductible under § 7i EStG only if they are strictly necessary from the perspective of monument conservation to ensure long-term meaningful use, rather than merely enhancing economic utility. Consequently, the taxpayer's complaint failed, the lower court's decision stands, and the taxpayer is ordered to bear the costs of the complaint proceedings.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 137 Abs. 1 VwGO, § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG, § 7i Abs. 1 Satz 2 EStG, § 162 Abs. 3 VwGO, § 52 Abs. 1 GKG; Tax deductibility of modernizing decentralized heating and water systems for listed buildings: strict necessity for long-term meaningful use: The dispute concerned whether expenditures for changing and modernizing a decentralized warm water supply and heating system to a central one qualified for tax deductions under the provisions for the preservation or meaningful use of listed buildings, which the lower instance courts had denied. The court ruled that the matter did not require revision because existing jurisprudence already established that such expenses are deductible under § 7i EStG only if they are strictly necessary from the perspective of monument conservation to ensure long-term meaningful use, rather than merely enhancing economic utility. Consequently, the taxpayer's complaint failed, the lower court's decision stands, and the taxpayer is ordered to bear the costs of the complaint proceedings.

Schlagwörter

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Abzugsfähigkeit von Kosten Wassernutzung Steuerliche Vorschriften / Steuerrecht Beschwerdelegitimation Verwaltungskosten Rechtssysteme
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO

Cited in the final order to justify the cost allocation where the appellant bears the costs of the failed complaint and the intervenor bears their own costs.

§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG

Cited in the final order to determine the calculation of the amount in dispute for the proceedings.

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Volltext

Steuerbegünstigung von Aufwendungen für die Änderung und Modernisierung einer dezentralen Warmwasserversorgung

[TENOR]

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. April 2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 436 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst.

Grundsätzlich bedeutsam i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

Die Frage,

ob Kosten für die Änderung und Modernisierung einer dezentralen Warmwasserversorgung und Heizungsanlage in eine zentrale Warmwasserversorgung zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals i.S.v. § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG nur dann erforderlich sind, wenn andernfalls die bisherige Bewohnbarkeit des Denkmals längerfristig nicht gesichert wäre,

führt nicht zur Zulassung der Revision. Einen fallübergreifenden Klärungsbedarf legt die Klägerin nicht dar.

Nach § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige in gewissem, hier nicht weiter interessierenden Umfang die Herstellungskosten für Baumaßnahmen absetzen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung eines im Inland belegenen Gebäudes als Baudenkmal (1. Alternative) oder zu seiner sinnvollen Nutzung (2. Alternative) erforderlich sind. Eine sinnvolle Nutzung ist nach § 7i Abs. 1 Satz 2 EStG nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf Dauer gewährleistet ist. Ein Wohngebäude wird sinnvoll genutzt, wenn es durch den Eigentümer oder einen Dritten, z.B. einen Mieter, bewohnt wird.

Der Senat hat bereits entschieden, dass Aufwendungen für Baumaßnahmen i.S.v. § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG sowohl zur Erhaltung eines Gebäudes als Baudenkmal als auch zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, wenn sie, gemessen an dem Zustand vor der Baumaßnahme, geboten sind, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeizuführen. Der Wortlaut der Vorschrift schließt es aus, Baumaßnahmen bereits deshalb für erforderlich zu halten, weil sie zu einer besseren wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Gebäudes führen (BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juli 2014 - 4 B 18.14 - BRS 82 Nr. 214 = juris Rn. 5 und vom 28. Juni 2017 - 4 B 22.17 - HFR 2017, 975 = juris Rn. 5). Vielmehr sind Baumaßnahmen nur dann i.S.v. § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG erforderlich, wenn sie aus denkmalpflegerischer Sicht notwendig sind, weil anders eine sinnvolle Nutzung des Denkmals auf Dauer nicht sichergestellt werden kann (vgl. VGH München, Beschluss vom 24. Juli 2009 - 21 ZB 08.3444 - juris Rn. 5 und 11; OVG Münster, Urteil vom 27. Juli 1998 - 7 A 3486/96 - BRS 77 Nr. 247 = juris Rn. 30; Bartone, in: Korn, EStG, Stand 1. April 2019, § 7i Rn. 9; ähnlich auch Pfirrmann, in: Kirchhof, EStG, 19. Aufl. 2020, § 7i Rn. 2). Ob diese strengen Voraussetzungen (vgl. Geiermann, in: AfA-Lexikon, 149. Lieferung 2020, Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen, Rn. 26) erfüllt sind, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Deren Feststellung und Würdigung obliegt dem Tatrichter. Einen hierüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.