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4 B 43/20 ECLI:DE:BVerwG:2020:011220B4B43.20.0 KI-generiert

Hearing notice under § 130a VwGO issued before filing of appeal justification and its causal link to missed deadline

Geschäftsnummer 4 B 43/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the plaintiff's complaint against the non-admission of revision, thereby upholding the lower court's decision; the plaintiff bears the costs. The dispute concerned whether the appellant's failure to file a justification for its appeal in a social security matter was excused by a potentially misleading hearing notice issued by the appellate court under § 130a sentence 1 VwGO before the appeal justification had been received. The Court held that the legal question was not of fundamental importance as the hearing notice was not essential to the outcome, noting that while a notice issued before the appeal justification is received is often inappropriate, it is permissible if it aids in verifying prerequisites for the simplified procedure; furthermore, no procedural error occurred because the plaintiff did not claim the notice caused the missed deadline, which was instead attributed to office staff errors in deadline control, making the alleged misunderstanding non-causal. Key provisions applied include §§ 132, 130a, and 125 VwGO.

Legislator-Regeste

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§ 130a Satz 1 VwGO, § 137 Abs. 1 VwGO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO, § 130a VwGO, § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO; Hearing notice under § 130a VwGO issued before filing of appeal justification and its causal link to missed deadline: ob das Berufungsgericht die Beteiligten nach § 130a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO anhören darf, bevor die Berufungsbegründung eingegangen ist.

Schlagwörter

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Fristversäumnis Verwaltungsbeschwerde Forderungseingabe Revision eines Entscheids verfahrensrechtliche Fragen Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerwGE 13, 90
Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 14.
XI ZR 106/16
Prepayment penalty refund: validity of non-standardized consumer loan revocation instructions and admissibility of appellate dismissal prior to response
BVerwGE 111, 69
März 2000 - 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 ).
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Volltext

Versäumte Berufungsbegründungsfrist nach Anhörungsmitteilung zu einem Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO

[TENOR]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. August 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.

I. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - ZfBR 2020, 173 Rn. 4).

1. Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob das Berufungsgericht die Beteiligten nach § 130a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO anhören darf, bevor die Berufungsbegründung eingegangen ist.

Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision. Sie ist nicht klärungsbedürftig. Eine Anhörung nach § 130a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO vor Eingang der Berufungsbegründung wird häufig sachfremd sein (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 130a Rn. 25; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Januar 2020, § 130a Rn. 10; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 130a VwGO Rn. 7; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 130a Rn. 19; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020; § 130a Rn. 5; Burkiczak, NVwZ 2016, 806 ). Das Berufungsgericht darf die Beteiligten dennoch vor Eingang der Berufungsbegründung zu einem Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO anhören, wenn die Anhörungsmitteilung im konkreten Fall ihre Funktionen erfüllen kann, die gesetzlichen Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens zu prüfen und die pflichtgemäße Ermessensausübung vorzubereiten. Dies kann etwa der Fall sein, wenn bereits eine ausführliche Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vorliegt (BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1999 - 9 B 18.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 41 S. 22). Weiteren Klärungsbedarf legt die Beschwerde nicht dar. Ihre Ausführungen zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Zeitpunkt eines Hinweises nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO (BGH, Urteil vom 21. November 2017 - XI ZR 106/16 - NJW-RR 2018, 303 Rn. 12) gehen daran vorbei, dass die zivilprozessuale Berufung regelmäßig keiner Zulassung und damit auch keines hierauf gerichteten, begründeten Antrags bedarf (vgl. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Im Übrigen wäre die Frage nicht entscheidungserheblich. Sind die Beteiligten nicht ordnungsgemäß nach § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden, wäre ein gleichwohl nach § 130a Satz 1 VwGO ergehender Beschluss verfahrensfehlerhaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 ). Einen solchen Beschluss hat der Verwaltungsgerichtshof indes nicht getroffen. Er hat die Berufung vielmehr nach vorheriger Anhörung der Beteiligten nach § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO verworfen.

2. Die Beschwerde sieht rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf, ob und inwieweit ein Rechtsanwalt die Berechnung einer Berufungsbegründungsfrist seinem Büropersonal übertragen darf. Sie macht insoweit allein geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe sich zu Unrecht auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2012 - 9 B 55.11 - juris berufen. Dies genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Im Übrigen hält der genannte Beschluss ausdrücklich fest, dass die Überwachung einer Beschwerdebegründungsfrist einer zuverlässigen Büroangestellten nicht übertragen werden darf (a.a.O. Rn. 4).

II. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Nach Auffassung der Beschwerde musste der Kläger aus der Anhörungsmitteilung nach § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO vom 25. Juni 2020 schließen, dass es keiner Berufungsbegründung nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO mehr bedürfe. Zwar mag die Anhörungsmitteilung insoweit einen falschen Eindruck erweckt haben können. Der Kläger macht indes selbst nicht geltend, wegen dieser Mitteilung von einer Begründung der Berufung abgesehen zu haben. Er hat seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist vom 13. August 2020 vielmehr ausschließlich mit Fehlern bei der Fristenkontrolle begründet. Die - möglicherweise missverständliche - Anhörungsmitteilung war damit für die Fristversäumnis jedenfalls nicht ursächlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.