No duty to adjust building plans for reserved areas under § 1 Abs. 4 BauGB
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court rejected the applicant’s complaint against the non-allowance of revision, thereby upholding the Lower Saxony Higher Administrative Court’s judgment and leaving the original lower court decision in force. The dispute concerned the legality of a regional planning law (Raumordnungsplan) that established reserved areas (Vorbehaltsgebiete), specifically challenging whether the planning authority failed to fulfill its duty to adjust existing land-use plans to new spatial planning objectives and whether the plan was incompatible with development requirements for the remaining municipal area. The court held that the establishment of reserved areas constitutes only basic principles of spatial planning under § 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG, not spatial planning objectives under § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG, and therefore does not trigger an automatic duty to adjust existing building plans pursuant to § 1 Abs. 4 BauGB; instead, these principles are to be considered only through the balancing procedure (Abwägung). The court further determined that the applicant’s allegation of a procedural error regarding the public hearing announcement was inadmissible because it improperly referenced administrative rather than judicial procedural faults, and the question regarding the compatibility of the plan with § 2 Abs. 3 BauGB was deemed not capable of general clarification as it depended on case-specific facts.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 1 Abs. 4 BauGB, § 132 Abs. 2 VwGO, § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 133 VwGO; No duty to adjust building plans for reserved areas under § 1 Abs. 4 BauGB: Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
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KI-generiertVolltext
Keine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB bei der Festlegung von Vorbehaltsgebieten im Raumordnungsplan
[TENOR]
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Februar 2020 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 50 000 € festgesetzt.
[GRUENDE]
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Oberverwaltungsgericht hat einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB festgestellt, weil die Antragsgegnerin in der Auslegungsbekanntmachung nicht auf das im immissionsschutzrechtlichen Fachbeitrag behandelte Thema der Geruchsimmissionen hingewiesen hat; dieses Versäumnis hat es jedoch nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BauGB als unbeachtlich erachtet. Die in dieser Hinsicht erhobene Divergenzrüge und die zugleich geltend gemachte Verfahrensrüge greifen nicht durch; es fehlt an einer ordnungsgemäßen Darlegung dieser Zulassungsgründe (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Der Antragsteller trägt lediglich vor, dass das Oberverwaltungsgericht die Voraussetzungen der internen Unbeachtlichkeitsklausel verkannt habe und damit von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2019 - 4 CN 7.18 - abgewichen sei. Allein damit kann der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, der eine Abweichung in den die Entscheidung jeweils tragenden Rechtssätzen voraussetzt, nicht dargelegt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 16. Juni 2020 - 4 BN 53.19 - juris Rn. 3). Mit der Behauptung, es liege ein beachtlicher Bekanntmachungsfehler vor, wird ein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ebenso wenig aufgezeigt. Rügefähig sind insoweit lediglich Fehler des gerichtlichen Verfahrens, nicht aber - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - solche des Verwaltungsverfahrens (stRspr, vgl. schon BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 1959 - 6 C 455.56 - BVerwGE 10, 37 ; Beschlüsse vom 17. März 1994 - 3 B 12.94 - Buchholz 316 § 26 VwVfG Nr. 1 S. 3 und vom 26. April 2011 - 7 B 34.11 - BRS 77 Nr. 68 = juris Rn. 4).
2. Soweit das Oberverwaltungsgericht einen Verstoß gegen die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB verneint, beruft sich die Beschwerde wiederum auf eine Divergenz und darüber hinaus auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Darlegungen gehen indessen an den insoweit entscheidungstragenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts vorbei. Das Oberverwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass mit der Festlegung von Vorbehaltsgebieten nach § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ROG im Raumordnungsplan keine Ziele der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG, sondern lediglich Grundsätze der Raumordnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG bezeichnet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2009 - 4 BN 10.09 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 176 Rn. 9 und Urteil vom 16. April 2015 - 4 CN 6.14 - BVerwGE 152, 49 Rn. 6). Diese lösen eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB (siehe dazu BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 4 BN 3.17 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 38 Rn. 4) nicht aus. Die Grundsätze der Raumordnung sind bei der Bauleitplanung vielmehr nur im Wege der Abwägung zu berücksichtigen (siehe § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG; BVerwG, Urteil vom 29. April 2010 - 4 CN 3.08 - BVerwGE 137, 38 Rn. 25), die nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts als solche im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Vor diesem Hintergrund geht der Verweis der Beschwerde auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu § 1 Abs. 4 BauGB von vornherein ins Leere; entscheidungstragende divergierende Rechtssätze werden damit keinesfalls aufgezeigt. Die als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage zu § 1 Abs. 4 BauGB ist demnach ebenso wenig entscheidungserheblich und folglich nicht klärungsfähig.
3. Schließlich rechtfertigt auch die Frage:
"Ist die Annahme der Antragsgegnerin, der Plan erfasse nur gut 20 % des Gemeindegebietes, sodass im Gemeindegebiet zahlreiche Flächen verbleiben, die nach § 35 Abs. 1 BauGB auch für größere Vorhaben genutzt werden können, mit § 2 Abs. 3 BauGB unvereinbar?"
nicht die Zulassung der Revision. Denn sie kann nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise geklärt werden. Ob abwägungserhebliche Umstände - hier die Umsetzbarkeit von Erweiterungsabsichten des Antragstellers - zutreffend ermittelt und bewertet worden sind, lässt sich vielmehr nur bezogen auf die Besonderheiten des Einzelfalles beantworten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.