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2 B 60/20, 2 B 60/20 (2 C 32/20) ECLI:DE:BVerwG:2020:141020B2B60.20.0 KI-generiert

Compensatory leave for scheduled rest periods in police deployment orders and classification as excess working time under public service law

Geschäftsnummer 2 B 60/20, 2 B 60/20 (2 C 32/20)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court admitted the appeal on revision and overturned the lower court's refusal to admit it, finding that the appeal has general significance, with costs to be determined upon the final judgment. The dispute concerns a civil servant's claim for compensatory leave (Freizeitausgleich) for "rest periods" included in deployment orders for a major police operation, which the officer argued constituted working time requiring compensation, while the defendant contested this classification. The decisive legal questions identified for further clarification include the requirements for granting compensatory leave under the Federal Civil Service Act (§ 88 sentence 2 BBG) and the concept of excess working time under Union law, specifically regarding the treatment of scheduled rest intervals as deployment hours.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, § 63 Abs. 1 GKG; Compensatory leave for scheduled rest periods in police deployment orders and classification as excess working time under public service law: Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben zur (weiteren) rechtsgrundsätzlichen Klärung der Voraussetzungen für die Gewährung von Freizeitausgleich für in den Einsatzbefehlen und Dienstplänen eines polizeilichen Großeinsatzes vorgesehenen "Ruhezeiten" als Einsatzzeiten, insbesondere unter den Gesichtspunkten der Anordnung von Mehrarbeit (§ 88 Satz 2 BBG) und der unionsrechtlichen Zuvielarbeit (hier: betreffend eine Beweissicherungs- und Dokumentationseinheit von Polizeivollzugsbeamten beim G7-Gipfel in Elmau im Jahr 2015).

Schlagwörter

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Ruhezeit Polizeibeamte Ersatzruhe ausserdienstliche Tätigkeit von Staatsbediensteten Entschädigung für Dienstleistungen öffentlicher Dienst

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG
3 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG sowie hinsichtlich der vorläufigen Festsetzung für das Revisionsverfahren auf § 63 Abs.
§ 63 Abs. 1 GKG
3 Satz 1 GKG sowie hinsichtlich der vorläufigen Festsetzung für das Revisionsverfahren auf § 63 Abs. 1 GKG i.V.m.
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Volltext

Freizeitausgleich für Polizeivollzugsbeamte wegen Bereitschaftszeiten bei G7-Gipfel

[TENOR]

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2020 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 2 080,08 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben zur (weiteren) rechtsgrundsätzlichen Klärung der Voraussetzungen für die Gewährung von Freizeitausgleich für in den Einsatzbefehlen und Dienstplänen eines polizeilichen Großeinsatzes vorgesehenen "Ruhezeiten" als Einsatzzeiten, insbesondere unter den Gesichtspunkten der Anordnung von Mehrarbeit (§ 88 Satz 2 BBG) und der unionsrechtlichen Zuvielarbeit (hier: betreffend eine Beweissicherungs- und Dokumentationseinheit von Polizeivollzugsbeamten beim G7-Gipfel in Elmau im Jahr 2015).

Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG sowie hinsichtlich der vorläufigen Festsetzung für das Revisionsverfahren auf § 63 Abs. 1 GKG i.V.m. den vorgenannten Vorschriften; der festgesetzte Betrag entspricht dem Umfang des noch begehrten Freizeitausgleichs in Höhe von 107 Stunden auf der Grundlage der im streitgegenständlichen Zeitraum für einen Beamten der Besoldungsgruppe A 9 maßgeblichen Mehrarbeitsvergütung (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 BMVergV F 2015) von 19,44 € pro Stunde.