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6 AV 6/20 ECLI:DE:BVerwG:2020:030920B6AV6.20.0 KI-generiert

Abitur exam failure at German overseas school: no repeated jurisdiction determination under § 53 VwGO and no necessary joint litigation across supervisory claims

Geschäftsnummer 6 AV 6/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the applicant’s request for a determination of jurisdiction, thereby upholding the previous decision that assigned the main proceedings to the Administrative Court of Düsseldorf and validating the Administrative Court of Düsseldorf’s severance and referral of the claims against the federal state to the Administrative Court of Berlin. The dispute concerned the failure of an abitur examination at a German overseas school in Cairo, where the applicant sought interim injunctive relief to compel additional oral examinations and supervisory intervention by the responsible authorities, while simultaneously challenging the lack of a unified jurisdiction for all defendants based on alleged necessary joint litigation. The court held that a constitutive jurisdictional determination previously issued for the primary claim forecludes any subsequent application under § 53 VwGO, and that the distinct procedural and substantive bases for claiming direct action against the school operator versus supervisory action against the supervising states prevent the establishment of necessary joint litigation on the defendant side, as the German Administrative Court Code does not contain provisions for optional joinder based on process economy analogous to civil procedure.

Legislator-Regeste

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§ 53 VwGO, § 53 Abs. 2 VwGO, § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO, § 83 Satz 1 VwGO, § 83 Satz 2 VwGO, § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; Abitur exam failure at German overseas school: no repeated jurisdiction determination under § 53 VwGO and no necessary joint litigation across supervisory claims: Sein Prozessbevollmächtigter hat zunächst die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 53 Abs. 2 VwGO beantragt. Dabei hat er angekündigt, nach Abgabe an das zuständige Verwaltungsgericht zu beantragen, dem Antragsgegner zu 1 im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, für den Antragsteller zusätzliche mündliche Prüfungen in den schriftlichen Abiturprüfungsfächern anzusetzen, hilfsweise der Antragsgegnerin zu 2 und äußerst hilfsweise dem Antragsgegner zu 3 aufzugeben, den Antragsgegner zu 1 dazu anzuweisen.

Schlagwörter

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Aufsichtszuständigkeit sachliche Unzuständigkeit Gesuch an eine Behörde verfahrensrechtliche Fragen mündliches Verfahren Prüfungsreglement

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 53 VwGO
Ist die Zuständigkeit eines Gerichts einmal bestimmt worden, bleibt kein Raum für einen erneuten Antrag auf Bestimmung der Zuständigkeit nach § 53 VwGO.
§ 53 Abs. 2 VwGO
Sein Prozessbevollmächtigter hat zunächst die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 53 Abs. 2 VwGO beantragt.
§ 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO
Ein Fall insbesondere des § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO liege nicht vor, da die Annahme einer notwendigen Streitgenossenschaft auf der Antragsgegnerseite hinsichtlich der im Ausgangsverfahren gegen alle Antragsgegner gerichteten Begehren nicht gerechtfertigt sei.
§ 83 Satz 1 VwGO
Für die Entscheidung im Verfahren gegenüber der Bundesrepublik Deutschland (ursprüngliche Antragsgegnerin zu 2 und Beteiligte im Verfahren VG 18 L 1625/20) ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Berlin aus § 83 Satz 1 VwGO i.V.m.
§ 83 Satz 2 VwGO
Ein Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung ist aber kein Ersatz für eine durch § 83 Satz 2 VwGO ausgeschlossene Beschwerde gegen Verweisungsbeschlüsse.
§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
Für den Fall der einfachen Streitgenossenschaft enthält die Verwaltungsgerichtsordnung keine dem § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechende Regelung.
§ 52 VwGO
Denn die örtlichen Zuständigkeitsregelungen in § 52 VwGO werden nicht von Gesichtspunkten des Sachzusammenhangs oder prozessökonomischer Zweckmäßigkeit bestimmt (BVerwG, Beschlüsse vom 12.
§ 173 Satz 1 VwGO
3 ZPO weder über § 173 Satz 1 VwGO noch im Wege des Analogieschlusses zur Anwendung gelangen (vgl.
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Volltext

Keine erneute Zuständigkeitsbestimmung

[LEITSATZ]

Ist die Zuständigkeit eines Gerichts einmal bestimmt worden, bleibt kein Raum für einen erneuten Antrag auf Bestimmung der Zuständigkeit nach § 53 VwGO.

[TENOR]

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

[GRUENDE]

I

Der Antragsteller hat im Schuljahr 2019/20 die Abiturprüfung an der Europa-Schule in Kairo, einer Deutschen Auslandsschule, nicht bestanden. Dagegen hat er Widerspruch erhoben.

Sein Prozessbevollmächtigter hat zunächst die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 53 Abs. 2 VwGO beantragt. Dabei hat er angekündigt, nach Abgabe an das zuständige Verwaltungsgericht zu beantragen, dem Antragsgegner zu 1 im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, für den Antragsteller zusätzliche mündliche Prüfungen in den schriftlichen Abiturprüfungsfächern anzusetzen, hilfsweise der Antragsgegnerin zu 2 und äußerst hilfsweise dem Antragsgegner zu 3 aufzugeben, den Antragsgegner zu 1 dazu anzuweisen.

Daraufhin hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. Juli 2020 - BVerwG 6 AV 4.20 - für das gegen den Antragsgegner zu 1 geführte Verfahren wegen Nichtbestehens der Reifeprüfung das Verwaltungsgericht Düsseldorf bestimmt. In den Gründen des Beschlusses hat es ausgeführt, dass die gegenüber den Antragsgegnern zu 2 und 3 gestellten Hilfsanträge für die Entscheidung über die Zuständigkeitsbestimmung ohne Bedeutung seien. Die Begehren begründeten keine notwendige Streitgenossenschaft auf der Antragsgegnerseite und blieben außer Betracht.

Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2020 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf beantragt,

1) dem Antragsgegner zu 1 im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, für den Antragsteller zusätzliche mündliche Prüfungen in den schriftlichen Abiturprüfungsfächern Deutsch, Mathematik und Englisch anzusetzen,

hilfsweise durch die Schulleiterin der Europa-Schule Kairo nach Anhörung der Abiturprüfungskonferenz festlegen zu lassen, für den Antragsteller zusätzliche mündliche Prüfungen in den schriftlichen Abiturprüfungsfächern Deutsch, Mathematik und Englisch anzusetzen,

hilfsweise mit dem Antragsteller zusätzliche mündliche Prüfungen in den Fächern Mathematik und Englisch durchzuführen,

2) der Antragsgegnerin zu 2 im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, den Antragsgegner zu 1 anzuweisen, nach Maßgabe von 1) zu verfahren und

3) dem Antragsgegner zu 3 im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, den Antragsgegner zu 1 anzuweisen, nach Maßgabe von 1) zu verfahren.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 18. August 2020 nach Anhörung der Beteiligten das Verfahren über den Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 2 abgetrennt, sich insoweit für örtlich unzuständig erklärt und diesen Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen. Den Gründen ist zu entnehmen, dass sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Berlin für eine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zu einem aufsichtlichen Einschreiten gegenüber dem Schulträger aus § 52 Nr. 2 Satz 1 und 2 VwGO ergebe. Zu der vom Antragsteller angeregten Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zuständigkeitsbestimmung bestehe kein Anlass. Ein Fall insbesondere des § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO liege nicht vor, da die Annahme einer notwendigen Streitgenossenschaft auf der Antragsgegnerseite hinsichtlich der im Ausgangsverfahren gegen alle Antragsgegner gerichteten Begehren nicht gerechtfertigt sei. Denn über die Verpflichtung zum einen gegenüber dem Schulträger zur Ansetzung zusätzlicher mündlicher Prüfungen und zum anderen gegenüber den Rechtsträgern der Aufsichtsbehörden auf aufsichtliches Einschreiten müsse weder aus prozessualen noch aus materiellrechtlichen Gründen zwingend einheitlich entschieden werden.

Mit Schriftsatz vom 21. August 2020 hat der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht beantragt, für die Verfahren VG 18 L 1377/20 und VG 18 L 1625/20 das zuständige Gericht zu bestimmen.

II

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist hinsichtlich des Verfahrens gegenüber dem Antragsgegner zu 1 (VG 18 L 1377/20) unzulässig, da das Bundesverwaltungsgericht insoweit bereits mit Beschluss vom 8. Juli 2020 - BVerwG 6 AV 4.20 - das Verwaltungsgericht Düsseldorf als zuständig bestimmt hat. Nach einer konstitutiv wirkenden Zuständigkeitsbestimmung ist kein Raum mehr für eine erneute Entscheidung nach § 53 VwGO. Hinsichtlich der kumulativen Begehren auf aufsichtliches Einschreiten gegenüber den Antragsgegnern zu 2 und 3 ist der Antrag unbegründet. Eine Zuständigkeitsbestimmung kommt insoweit nicht in Betracht, da das Prozessrecht eine widerspruchsfreie Zuweisung der örtlichen Zuständigkeit beinhaltet.

Bei einer Mehrzahl von Ansprüchen oder Antragsgegnern ist die Zuständigkeit für jeden einzelnen Streitgegenstand und damit für jedes Prozessrechtsverhältnis gesondert zu prüfen (BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2017 - 6 AV 1.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:050517B6AV1.17.0] - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 39 Rn. 15; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 52 Rn. 8).

Für die Entscheidung im Verfahren gegenüber der Bundesrepublik Deutschland (ursprüngliche Antragsgegnerin zu 2 und Beteiligte im Verfahren VG 18 L 1625/20) ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Berlin aus § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG. Unabhängig davon, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im Beschluss vom 18. August 2020 zutrifft, äußert der Verweisungsbeschluss Bindungswirkung. Damit steht er einer Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 53 VwGO entgegen. Für das Begehren auf aufsichtliches Einschreiten gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen ist das Verwaltungsgericht Düsseldorf gemäß § 52 Nr. 3 Satz 1 und 5 VwGO örtlich zuständig.

Im Gewande eines (erneuten) Antrags auf Zuständigkeitsbestimmung wendet sich der Antragsteller in Wirklichkeit gegen die Rechtsauffassung sowohl des beschließenden Senats als auch des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, seine zur gerichtlichen Entscheidung gestellten Begehren begründeten keine notwendige Streitgenossenschaft auf der Antragsgegnerseite und deshalb sei keine alle Anträge übergreifende Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zu treffen. Ein Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung ist aber kein Ersatz für eine durch § 83 Satz 2 VwGO ausgeschlossene Beschwerde gegen Verweisungsbeschlüsse. Im Übrigen verschließt sich der Antragsteller der Einsicht, dass über die Verpflichtung zum einen gegenüber dem Schulträger zur Ansetzung zusätzlicher mündlicher Prüfungen und zum anderen gegenüber den Rechtsträgern der Aufsichtsbehörden auf aufsichtliches Einschreiten weder aus prozessualen noch aus materiellrechtlichen Gründen zwingend einheitlich entschieden werden muss. Seine Befürchtung, Gerichte könnten zu einem Punkt, der sich in einem Rechtsstreit vor dem einen Verwaltungsgericht unmittelbar und in einem anderen Verfahren vor einem anderen Verwaltungsgericht als Vorfrage stellt, unterschiedliche Entscheidungen treffen, begründet keine notwendige Streitgenossenschaft.

Für den Fall der einfachen Streitgenossenschaft enthält die Verwaltungsgerichtsordnung keine dem § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechende Regelung. Denn die örtlichen Zuständigkeitsregelungen in § 52 VwGO werden nicht von Gesichtspunkten des Sachzusammenhangs oder prozessökonomischer Zweckmäßigkeit bestimmt (BVerwG, Beschlüsse vom 12. Februar 1993 - 4 ER 404.92 - Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 34 und vom 5. Juli 2002 - 7 AV 2.02 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 28). Wegen der abschließenden gesetzlichen Regelung in § 53 VwGO kann § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO weder über § 173 Satz 1 VwGO noch im Wege des Analogieschlusses zur Anwendung gelangen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2018 - 6 AV 1.18 [ECLI:DE:BVerwG:2018:100418B6AV1.18.0] - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 40 Rn. 8 zur Klage gegen Gesamtschuldner als einfache Streitgenossen).