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1 C 18/19 ECLI:DE:BVerwG:2020:110820B1C18.19.0 KI-generiert

Eligibility for vocational training tolerance under § 60c AufenthG for a second qualification in a different field

Geschäftsnummer 1 C 18/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the appeal by settling the dispute as moot, declaring the prior lower court judgments legally ineffective, and ordering the parties to bear their own litigation costs equally. The case involved a claim for a "training tolerance" (Ausbildungsduldung) under German residence law, where a foreign national who had previously completed a professional qualification in their home country sought permission to complete a second, different vocational training in Germany after her asylum application was rejected. The court determined that the legal question of whether such a tolerance is available for a second qualification in a different field was likely to be decided in favor of the applicant, as § 60c(1) sentence 1 no. 1 lit. a i.c.w. § 60a(2) sentence 3 AufenthG does not exclude individuals who have already completed a training abroad, provided there is no obvious abuse. However, the specific claim remained barred because the applicant had prematurely terminated her current state-recognized training to take up employment as a helper.

Legislator-Regeste

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§ 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG, § 92 Abs. 3 VwGO, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; Eligibility for vocational training tolerance under § 60c AufenthG for a second qualification in a different field: The case involved a claim for a "training tolerance" (Ausbildungsduldung) under German residence law, where a foreign national who had previously completed a professional qualification in their home country sought permission to complete a second, different vocational training in Germany after her asylum application was rejected. The court determined that the legal question of whether such a tolerance is available for a second qualification in a different field was likely to be decided in favor of the applicant, as § 60c(1) sentence 1 no. 1 lit. a i.c.w. § 60a(2) sentence 3 AufenthG does not exclude individuals who have already completed a training abroad, provided there is no obvious abuse. However, the specific claim remained barred because the applicant had prematurely terminated her current state-recognized training to take up employment as a helper.

Schlagwörter

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berufliche Bildung Fremdes Recht Anerkennung der beruflichen Befähigungsnachweise Sprachkenntnisse Zuständigkeitsgrenzen arbeitsrechtliche Qualifikation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 92 Abs. 3 VwGO

Procedural basis for settling the proceedings as moot due to the parties' joint declaration of settlement.

§ 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Procedural basis for settling the proceedings as moot.

§ 173 Satz 1 VwGO

Basis for declaring the decisions of the lower instances ineffective following the settlement.

§ 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO

Basis for declaring the decisions of the lower instances ineffective.

§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO

Basis for ordering the allocation of litigation costs to the parties.

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Volltext

Ausbildungsduldung auch bei berufsqualifizierender (Zweit-)Ausbildung in einem anderen als dem bereits im Ausland erlernten Ausbildungsberuf

[LEITSATZ]

Der Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG für eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf steht nicht schon der Umstand entgegen, dass der Antragsteller im Herkunftsland bereits eine qualifizierte Berufungsausbildung in einem anderen Ausbildungsberuf absolviert hat.

[TENOR]

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 6. Mai 2019 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 7. November 2018 sind wirkungslos.

Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Nachdem die Klägerin und der Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen, die Unwirksamkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen nach § 173 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO festzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden.

Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens der Klägerin und dem Beklagten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Einerseits wäre die als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob eine Duldung im Sinne von § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG nach Maßgabe des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AufenthG auch dann zu erteilen ist, wenn der Ausländer in Deutschland als Asylbewerber eine qualifizierte Berufsausbildung in einem anderen als dem bereits im Ausland erlernten staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat und nach Ablehnung des Asylantrags diese Berufsausbildung fortsetzen möchte, voraussichtlich im Sinne der Klägerin zu beantworten gewesen. Andererseits gründet das erledigende Ereignis in ihrer Sphäre.

Der Wortlaut des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AufenthG enthält keine Andeutung, dass von seinem Anwendungsbereich allein Ausländer begünstigt werden, die eine erste berufsqualifizierende Ausbildung aufnehmen. In binnensystematischer Hinsicht ist § 60c Abs. 1 Satz 2 AufenthG zu entnehmen, dass der Anwendungsbereich des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AufenthG grundsätzlich weit und nur engen, durch Missbrauch gekennzeichneten Einschränkungen unterworfen sein soll. Ein Ausschluss von Ausländern, die bereits im Ausland eine qualifizierte Berufsausbildung absolviert haben, von dem Anwendungsbereich des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AufenthG folgt in außensystematischer Hinsicht auch nicht aus § 19d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder c oder Abs. 1a AufenthG. Die Gesetzgebungsmaterialien lassen nicht erkennen, dass die Frage der Aufnahme einer zweiten berufsqualifizierenden Ausbildung in einem anderen als dem bereits erlernten Ausbildungsberuf Gegenstand der Beratungen des Gesetzgebers zu § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AufenthG oder zu § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG a.F. war. Zielt § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AufenthG darauf, ohnehin bereits in Ausbildung befindliche Ausländer ihre Ausbildung abschließen zu lassen und hierdurch den durch die demographische Entwicklung bedingten Umbruch am Ausbildungsmarkt abzufedern und zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses in der Bundesrepublik Deutschland beizutragen, so kann ohne eine ausdrückliche gesetzliche Regelung nicht davon ausgegangen werden, dass bestimmte Ausbildungsverhältnisse von dem sachlichen Anwendungsbereich der Norm ausgeschlossen bleiben sollen. Dies hat er allein in § 60c Abs. 1 Satz 2 AufenthG in Bezug auf Fälle offensichtlichen Missbrauchs getan. Auf einen solchen weist die Aufnahme einer (Zweit-)Ausbildung in einem anderen als dem bereits erlernten Ausbildungsberuf in der Regel, so auch hier, nicht.

Der Erteilung einer Ausbildungsduldung steht indes der vorzeitige Abbruch der Ausbildung zur staatlich anerkannten Altenpflegerin durch die Klägerin und deren Eintritt in ein Beschäftigungsverhältnis als Altenpflegehelferin entgegen.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands des Revisionsverfahrens beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.