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1 C 32/18 ECLI:DE:BVerwG:2020:190820B1C32.18.0 KI-generiert

Timely assessment of minority status for family reunification in subsidiary protection cases under Directive 2011/95/EU

Geschäftsnummer 1 C 32/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court maintained its earlier preliminary reference decision of August 15, 2019, to the Court of Justice of the European Union, determining that the CJEU’s subsequent ruling in joined cases C-133/19, C-136/19, and C-137/19 did not conclusively resolve the questions referred. The dispute concerns the implementation of national regulations regarding the reunification of families in the host member state under the qualification directive, specifically whether the special protective need associated with minority status determines the relevant point in time for assessing the minor status of a beneficiary of international protection, particularly where the beneficiary has received subsidiary protection rather than refugee status. The court found that the CJEU’s interpretation of Article 4(1)(1)(c) of the Family Reunification Directive did not address the specific legal issues arising from Article 2(j)(3) of Directive 2011/95/EU and Article 23(2) of the same directive, nor did it clarify the impact of the change in the beneficiary's status from minor to adult on the assessment of ongoing family unity and protection needs.

Legislator-Regeste

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Timely assessment of minority status for family reunification in subsidiary protection cases under Directive 2011/95/EU: bei der Anwendung einer nationalen Regelung, die das Recht auf Wahrung des im Aufnahmemitgliedstaat bereits wiederhergestellten Familienverbands gemäß Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU umsetzt. Es bedarf weiterhin der Klärung unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Situation und der Regelungen der Richtlinie 2011/95/EU, ob die aus der Minderjährigkeit folgende, mit Eintritt der Volljährigkeit wegfallende besondere Schutz- und Betreuungsbedürftigkeit Bedeutung für die Frage hat, nach welchem Zeitpunkt sich die Minderjährigkeit der schutzberechtigten Person in diesem Zusammenhang beurteilt.

Schlagwörter

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Familiennachzug europäischer Rechtsstatus Minderheitenschutz Flüchtlingsstatus rechtlicher Status des Minderjährigen Vorentscheid
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Volltext

Aufrechterhaltung eines Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses

[TENOR]

Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 15. August 2019 wird aufrechterhalten.

[GRUENDE]

Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 15. August 2019 wird aufrechterhalten, da die in ihm an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichteten Fragen durch dessen Urteil vom 16. Juli 2020 in den verbundenen Rechtssachen C-133/19, C-136/19 und C-137/19 (B. M. M. u.a./Belgischer Staat) aus Sicht des Gerichts nicht (eindeutig) beantwortet worden sind.

Mit diesem Urteil hat der Gerichtshof eine Auslegung unter anderem von Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 S. 12) (im Folgenden: RL 2003/86/EG) vorgenommen. Gegenstand des Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses vom 15. August 2019 ist demgegenüber Art. 2 Buchst. j Spiegelstrich 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 S. 9, ber. ABl. 2017 L 167 S.

58) bei der Anwendung einer nationalen Regelung, die das Recht auf Wahrung des im Aufnahmemitgliedstaat bereits wiederhergestellten Familienverbands gemäß Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU umsetzt. Es bedarf weiterhin der Klärung unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Situation und der Regelungen der Richtlinie 2011/95/EU, ob die aus der Minderjährigkeit folgende, mit Eintritt der Volljährigkeit wegfallende besondere Schutz- und Betreuungsbedürftigkeit Bedeutung für die Frage hat, nach welchem Zeitpunkt sich die Minderjährigkeit der schutzberechtigten Person in diesem Zusammenhang beurteilt.

Außer dem Zeitpunkt der Asylantragstellung des Familienangehörigen können hier weitere Zeitpunkte von Bedeutung sein, etwa der Zeitpunkt der Asylantragstellung des Schutzberechtigten, der Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus und der Zeitpunkt, in dem die Familieneinheit im Aufnahmemitgliedstaat wiederhergestellt worden ist (vgl. Vorlagefrage 1). Bei alledem kann auch zu berücksichtigen sein, dass der Schutzberechtigte kein anerkannter Flüchtling ist, sondern nur subsidiären Schutz erhalten hat, mithin der Gedanke einer rein deklaratorischen Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ungeachtet dessen nicht direkt greift, dass deren Prüfung nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofes nach der Durchführung einer umfassenden Ex-nunc-Prüfung zu erfolgen hat.

Die Auslegung, die Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c RL 2003/86/EG durch das Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juli 2020 erfahren hat, beseitigt aus Sicht des Gerichts auch nicht den Klärungsbedarf in Bezug auf die Vorlagefragen 2 bis 4.