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2 B 28/20, 2 B 28/20 (2 C 20/20) ECLI:DE:BVerwG:2020:280720B2B28.20.0 KI-generiert

Classification of operational rest periods as compensable overtime under Federal Civil Service Act and EU excessive working time rules

Geschäftsnummer 2 B 28/20, 2 B 28/20 (2 C 20/20)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court overturned the lower court's decision to deny leave to appeal and granted leave for the plaintiff police officers, ruling that the case is of fundamental legal significance; this procedural order allows the appeal to proceed while the substantive dispute over the value in dispute of approximately €3,353 remains pending for determination in the main proceedings. The case involves a complaint against a public authority regarding the classification of designated "rest periods" as operational duty time within police deployment orders and duty rosters for a large-scale deployment, specifically concerning a unit securing evidence and arrests during major international summits and conferences in 2015. The decisive legal basis centers on § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, which mandates the admission of revision due to the need for the highest administrative court to clarify the statutory requirements for granting compensatory time off (Freizeitausgleich) for rest periods defined in deployment plans, particularly in the context of mandatory overtime under § 88 Satz 2 of the Federal Civil Service Act and EU law standards regarding excessive working hours.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, § 63 Abs. 1 GKG; Classification of operational rest periods as compensable overtime under Federal Civil Service Act and EU excessive working time rules: Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben zur (weiteren) rechtsgrundsätzlichen Klärung der Voraussetzungen für die Gewährung von Freizeitausgleich für in den Einsatzbefehlen und Dienstplänen eines polizeilichen Großeinsatzes vorgesehene "Ruhezeiten" als Einsatzzeiten, insbesondere unter den Gesichtspunkten der Anordnung von Mehrarbeit (§ 88 Satz 2 BBG) und der unionsrechtlichen Zuvielarbeit (hier: betreffend eine Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft von Polizeivollzugsbeamten beim G7-Gipfel in Elmau und bei der sog. Bilderberg-Konferenz im Jahr 2015).

Schlagwörter

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Überstundenarbeit Ruhezeit Soll-Arbeitszeit Polizeibeamte Ersatzruhe Verfahrenspflicht
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Volltext

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Februar 2020 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 3 353,40 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben zur (weiteren) rechtsgrundsätzlichen Klärung der Voraussetzungen für die Gewährung von Freizeitausgleich für in den Einsatzbefehlen und Dienstplänen eines polizeilichen Großeinsatzes vorgesehene "Ruhezeiten" als Einsatzzeiten, insbesondere unter den Gesichtspunkten der Anordnung von Mehrarbeit (§ 88 Satz 2 BBG) und der unionsrechtlichen Zuvielarbeit (hier: betreffend eine Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft von Polizeivollzugsbeamten beim G7-Gipfel in Elmau und bei der sog. Bilderberg-Konferenz im Jahr 2015).

Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG sowie hinsichtlich der vorläufigen Festsetzung für das Revisionsverfahren auf § 63 Abs. 1 GKG i.V.m. den vorgenannten Vorschriften; der festgesetzte Betrag entspricht dem Umfang des noch begehrten Freizeitausgleichs in Höhe von 172,5 Stunden auf der Grundlage der im streitgegenständlichen Zeitraum für einen Beamten der Besoldungsgruppe A 9 maßgeblichen Mehrarbeitsvergütung (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 BMVergV i.d.F. vom 25. November 2014) von 19,44 €.