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4 B 7/20 ECLI:DE:BVerwG:2020:010720B4B7.20.0 KI-generiert

Decisiveness of TA Lärm interpretation for non-admission of revision where day-time noise limits remain unexceeded

Geschäftsnummer 4 B 7/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (BVerwG) dismissed the appellant's complaint against the non-admission of revision, thereby upholding the judgment of the Higher Administrative Court of Rhineland-Palatinate which had rejected the plaintiff's claims, and ordered the plaintiff to bear the costs of the proceedings. The dispute concerned noise immissions resulting from the operation of a multi-purpose sports hall, with the plaintiff challenging the court's refusal to assess the noise tolerance limits under the specific immission values established by the 18th Ordinance for the Implementation of the Federal Immission Control Act (18. BImSchV) for sports facilities. The BVerwG held that the raised legal question regarding whether exceedances of the immission guideline values under the Technical Instructions for Noise Protection (TA Lärm) on more than five calendar days render noise intolerable was not of fundamental significance because it lacked decisive relevance; the lower court's binding factual findings indicated that the relevant day-time limit of 55 dB(A) would not be exceeded, leaving only eight night-time exceedances that fell within the permissible temporal limits. Furthermore, the court determined that the appellant had failed to substantiate a procedural error under Section 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, as the argument regarding the applicable legal framework for assessing tolerance limits constituted a critique of substantive law application rather than a valid procedural complaint.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 137 Abs. 1 VwGO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 137 Abs. 2 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO; Decisiveness of TA Lärm interpretation for non-admission of revision where day-time noise limits remain unexceeded: Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Sie ist jedenfalls unbegründet.

Schlagwörter

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Auslegung von Urteilen Lärmschutz Verfahrensfristen materieller Fehler nicht-administrative Streitigkeit Revisionsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerwGE 13, 90
Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 , vom 14.
BVerwGE 129, 209
August 2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn.
BVerwGE 109, 246
August 1999 - 4 CN 4.98 - BVerwGE 109, 246 und Beschluss vom 8.
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Volltext

Fehlende Entscheidungserheblichkeit einer Frage zur TA Lärm

[TENOR]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. November 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Sie ist jedenfalls unbegründet.

I. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 , vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - ZfBR 2020, 173 Rn. 4 und vom 12. Mai 2020 - 4 BN 3.20 - juris Rn. 3).

Die Beschwerde möchte der Frage grundsätzliche Bedeutung beimessen, ob Lärmimmissionen unzumutbar sind, wenn die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.1 Buchstabe e) der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. I S. 503) an mehr als fünf Kalendertagen zur Tages- und Nachtzeit überschritten werden. Die Frage knüpft an Nr. 7.2 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm an. Danach kann im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für genehmigungsbedürftige Anlagen eine Überschreitung der Richtwerte zugelassen werden, wenn wegen voraussehbarer Besonderheiten beim Betrieb einer Anlage zu erwarten ist, dass in seltenen Fällen oder über eine begrenzte Zeitdauer, aber an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und nicht an mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden, die Immissionsrichtwerte auch bei Einhaltung des Standes der Technik zur Lärmminderung nicht eingehalten werden können.

Allerdings unterliegt die Auslegung der TA Lärm revisionsgerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 12 und Beschluss vom 6. August 2018 - 7 B 4.18 - juris Rn. 4). Dies kann selbst dann der Fall sein, wenn das Oberverwaltungsgericht sich zu einer tatrichterlichen Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze berufen sieht (UA S. 9, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2019 - 8 C 3.19 - NVwZ-RR 2020, 533 Rn. 29 und Beschluss vom 17. Juli 2003 - 4 B 55.03 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 166 S. 17 f.) und die TA Lärm nach den von ihm gebildeten Obersätzen nur als Orientierungshilfe heranzieht (BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 ebd. Rn. 15). Die aufgeworfene Frage ist indes nicht entscheidungserheblich. Denn nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatrichterlichen Feststellungen ist am Anwesen des Klägers eine Überschreitung des maßgeblichen Tagesrichtwerts von 55 dB(A) von vornherein nicht zu befürchten (UA S. 15). Der Kläger muss daher nur eine achtmalige Überschreitung der Immissionsrichtwerte zur Nachtzeit hinnehmen. Dies wahrt die zeitlichen Grenzen der Nr. 7.2 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm.

II. Die Beschwerde bezeichnet keinen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Ihre Ausführungen verfehlen insoweit die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

Die Beschwerde hält für falsch, dass das Oberverwaltungsgericht die Zumutbarkeitsgrenze tatrichterlich bestimmt hat. Nach ihrer Auffassung gilt für den Betrieb der Mehrzweckhalle die Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV), welche die Immissionsrichtwerte bestimme und eine tatrichterliche Bewertung ausschließe (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 1999 - 4 CN 4.98 - BVerwGE 109, 246 und Beschluss vom 8. November 1994 - 7 B 73.94 - Buchholz 406.25 § 3 BImSchG Nr. 10 S. 2 f.). Diese Kritik richtet sich gegen die Anwendung des materiellen Rechts im Einzelfall, bezeichnet aber keinen Verfahrensfehler.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.