Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6 KSt 3/20, 6 KSt 3/20 (6 KSt 1/20, 6 B 72/19) ECLI:DE:BVerwG:2020:190620B6KSt3.20.0 KI-generiert

Preclusion of duplicate cost-objections under § 66 GKG and non-admissibility of appeal against Federal Court fee assessments

Geschäftsnummer 6 KSt 3/20, 6 KSt 3/20 (6 KSt 1/20, 6 B 72/19)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Administrative Court dismissed the plaintiff's further objection against the cost assessment, ruling in favor of the state treasury and leaving the cost assessment from February 7, 2020, in force; no court fees were charged and no costs were reimbursed. The dispute concerned the enforceability of court costs arising from a prior administrative procedure, where the plaintiff filed successive challenges to the cost calculation and payment reminders, including arguments regarding the formal validity of the payment reminder. The decisive legal basis was § 66 GKG, which governs objections to cost assessments, combined with the doctrine of preclusion (Präklusion); the court held that the plaintiff was barred from re-purposing previously raised objections, which had already been decided upon, in a subsequent objection, and therefore rejected the new challenge without substantive examination.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, Art. 95 Abs. 1 GG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 1 GKG, § 67 Abs. 4 VwGO; Preclusion of duplicate cost-objections under § 66 GKG and non-admissibility of appeal against Federal Court fee assessments: Mit Schreiben vom 12. Februar 2020 erhob der Kläger beim Bundesverwaltungsgericht "Beschwerde" gegen die Kostenrechnung vom 7. Februar 2020. Dieses Begehren hat das Bundesverwaltungsgericht als allein statthafte Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesverwaltungsgerichts für das Beschwerdeverfahren des Klägers BVerwG 6 B 72.19 gewertet (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) und die Erinnerung mit Beschluss vom 2. März 2020 - BVerwG 6 KSt 1.20 - zurückgewiesen.

Schlagwörter

KI-generiert
Kostenfestsetzung Anwaltskosten nicht-administrative Streitigkeit Anfechtung von Verwaltungsverfügungen neues rechtliches Vorbringen prozessuale Einreden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG
Dieses Begehren hat das Bundesverwaltungsgericht als allein statthafte Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesverwaltungsgerichts für das Beschwerdeverfahren des Klägers BVerwG 6 B 72.19 gewertet (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) und die Erinnerung mit Beschluss vom 2.
§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG
Denn gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes wie das Bundesverwaltungsgericht (Art.
Art. 95 Abs. 1 GG
3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes wie das Bundesverwaltungsgericht (Art. 95 Abs. 1 GG) nicht statt.
§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.
§ 66 Abs. 1 GKG
Es kann offenbleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs.
§ 67 Abs. 4 VwGO
1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt.
§ 767 ZPO
In Bezug auf Einwendungen, die erst nach der Festsetzung des Anspruchs entstanden sind, übernimmt die Erinnerung die Funktion der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO (BVerwG, Beschluss vom 5.
§ 66 Abs. 8 GKG
Die Entscheidung über die Gerichtsgebührenfreiheit und die Kosten beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Weitere Erinnerung gegen den Kostenansatz; Präklusion

[TENOR]

Die weitere Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 7. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Kosten werden nicht erstattet.

[GRUENDE]

I

Mit Schreiben vom 12. Februar 2020 erhob der Kläger beim Bundesverwaltungsgericht "Beschwerde" gegen die Kostenrechnung vom 7. Februar 2020. Dieses Begehren hat das Bundesverwaltungsgericht als allein statthafte Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesverwaltungsgerichts für das Beschwerdeverfahren des Klägers BVerwG 6 B 72.19 gewertet (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) und die Erinnerung mit Beschluss vom 2. März 2020 - BVerwG 6 KSt 1.20 - zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 1. April 2020 hat der Kläger "Beschwerde" bei der Bundeskasse erhoben und gerügt, die Zahlungserinnerung der Bundeskasse vom 25. März 2020 besitze keine Rechtsgrundlage. Weder sei der Behördenleiter noch die Unterschrift des Beauftragten zu erkennen; auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen. Die Bundeskasse hat das Schreiben als "sofortige Beschwerde" angesehen und dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II

Das Schreiben vom 1. April 2020, das die Bundeskasse rechtsirrig als sofortige Beschwerde angesehen hat, ist als Erinnerung auszulegen. Denn gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes wie das Bundesverwaltungsgericht (Art. 95 Abs. 1 GG) nicht statt.

Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Es kann offenbleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn der Kläger kann mit seinen Ausführungen, über die das Gericht bereits im Beschluss vom 2. März 2020 - BVerwG 6 KSt 1.20 - entschieden hat, nicht mehr gehört werden.

Einwendungen, die sich gegen Grund oder Höhe des im Wege der Vollstreckung beizutreibenden Anspruchs richten, sind im Wege der Erinnerung geltend zu machen (§ 8 Abs. 1 JBeitrG, § 66 Abs. 1 GKG). Das gilt allerdings nur, wenn sich die Einwendungen nicht als rechtsmissbräuchlich erweisen. In Bezug auf Einwendungen, die erst nach der Festsetzung des Anspruchs entstanden sind, übernimmt die Erinnerung die Funktion der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO (BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2017 - 6 KSt 6.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:051217B6KSt6.17.0] - juris Rn. 3 f.; BFH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX E 11/07 - BFH/NV 2008, 800). Allerdings ist dem Kostenschuldner nicht die Möglichkeit eröffnet, durch eine weitere Erinnerung solche Einwendungen gegen Grund und Höhe des durch den Kostenansatz festgesetzten Anspruchs zur gerichtlichen Nachprüfung zu stellen, die er mit einer früheren, bereits beschiedenen Erinnerung geltend gemacht hat oder hätte geltend machen können. Derartige Einwendungen sind vielmehr ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen (BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2017 - 6 KSt 6.17 - juris Rn. 4 m.w.N.). Demzufolge ist der Kläger mit seinem Vorbringen ausgeschlossen.

Die Entscheidung über die Gerichtsgebührenfreiheit und die Kosten beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.