Dismissal of disciplinary appeal following withdrawal: Incompatibility of pension claim with final removal from service under the Federal Act on the Status of Civil Servants
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court dismissed the defendant's complaint against the non-admission of revision, effectively terminating the appellate proceedings and rendering the lower court's judgment final, with the defendant bearing the costs. The dispute concerned a disciplinary removal from service, where the defendant, who had successfully withdrawn the appeal after his discharge took effect on March 14, 2020, argued that the proceedings should remain active to determine a claim for pension benefits under the Pension Act (AltGG). The court held that under § 4 Abs. 3 AltGG, which mandates the continuation of disciplinary proceedings for pension calculation, and § 10 Abs. 2 Satz 2 BDG, combined with § 1 Satz 3 Halbs. 2 BDG, the final removal from service constitutes a denial of pension rights; consequently, no claim for pension benefits survives a status-terminating disciplinary measure, as such a measure represents the maximum sanction, precluding any further procedural extension for financial adjustments.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 155 Abs. 2 VwGO; Dismissal of disciplinary appeal following withdrawal: Incompatibility of pension claim with final removal from service under the Federal Act on the Status of Civil Servants: Der Beklagte, der auf seinen Antrag hin mit Ablauf des 14. März 2020 aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden ist, hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2019 mit Schriftsatz vom 20. April 2020 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens nach Beschwerderücknahme trotz Antrags auf Altersgeld
[TENOR]
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
[GRUENDE]
Der Beklagte, der auf seinen Antrag hin mit Ablauf des 14. März 2020 aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden ist, hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2019 mit Schriftsatz vom 20. April 2020 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Der Umstand, dass der Rücknahme der Beschwerde die Anträge des Beklagten auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und auf Zahlung eines Altersgeldes nach dem Altersgeldgesetz - AltGG - statt der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung vorausgegangen sind, steht der Einstellung des Beschwerdeverfahrens nicht entgegen. Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AltGG ein anhängiges Disziplinarverfahren im Hinblick auf das Altersgeld fortzuführen ist, wenn ein Beamter auf sein Verlangen hin aus dem Beamtenverhältnis entlassen wird, und gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 AltGG die Bestimmung des § 32 Abs. 2 Nr. 2 Bundesdisziplinargesetz - BDG - nicht anzuwenden ist, welche die Einstellung des Disziplinarverfahrens u.a. für den Fall anordnet, dass das Beamtenverhältnis durch Entlassung endet.
§ 32 BDG betrifft jedoch nur das behördliche - nicht das gerichtliche - Disziplinarverfahren. Die Fortführung des Beschwerdeverfahrens nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AltGG im Hinblick auf das Altersgeld kommt in dem gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerdeverfahren nicht in Betracht, weil Rechtsfolge der Beschwerderücknahme die Rechtskraft der beiden vorinstanzlichen Entscheidungen ist, welche die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis und die Zurückweisung der dagegen vom Beklagten eingelegten Berufung beinhalten.
Die vorinstanzlich ausgesprochene Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gilt gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 BDG als Aberkennung des Ruhegehalts; gemäß § 1 Satz 3 Halbs. 2 BDG gilt das Altersgeld als Ruhegehalt. Hiernach ist ein Anspruch auf Altersgeld des Beklagten ausgeschlossen, bei einer statusbeendenden Disziplinarmaßnahme ist kein Raum für einen Anspruch auf Altersgeld. Damit kommt auch die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf einen solchen Anspruch nicht in Betracht; eine schwerere Sanktion als die Höchstmaßnahme ist in einem Disziplinarverfahren nicht möglich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG, § 155 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren Festgebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 78 BDG erhoben werden.