Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 B 18/20 ECLI:DE:BVerwG:2020:240420B1B18.20.0 KI-generiert

Inadmissibility of complaint against OVG order denying reinstement; no extraordinary appeal available after ZPO reform

Geschäftsnummer 1 B 18/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the plaintiff's complaint as inadmissible, ordering the plaintiff to bear the costs of the proceedings. The dispute involved a procedural challenge to a higher administrative court's decision rejecting an application for reinstatement following a denial of leave to appeal against a lower court's judicial decision. The court held that such intermediate decisions are not subject to complaint under § 152 Abs. 1 VwGO, and that no "extraordinary complaint" is available because the introduction of § 321a ZPO forecloses the use of extraordinary legal remedies against non-appealable decisions by the higher instance, reserving review to the issuing court.

Legislator-Regeste

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§ 152 Abs. 1 VwGO, § 152 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO; Inadmissibility of complaint against OVG order denying reinstement; no extraordinary appeal available after ZPO reform: Dem Kläger steht auch keine "außerordentliche Beschwerde" zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch in Fällen geltend gemachter "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" seit der Einfügung des § 321a in die Zivilprozessordnung durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) kein Raum mehr für eine Befassung des Gerichts der nächsthöheren Instanz mit außerordentlichen Rechtsbehelfen. Denn der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Entscheidung ist zu entnehmen, dass eine im Rechtsmittelzug nicht mögliche Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung aufgrund eines außerordentlichen Rechtsbehelfs demjenigen Gericht vorbehalten bleiben soll, das die Entscheidung erlassen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16.

Schlagwörter

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Verwaltungsbeschwerde verfahrensrechtliche Fragen Normenkontrolle Verwaltungsreform Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit
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Volltext

Keine "außerordentliche Beschwerde" bei nicht beschwerdefähigen Entscheidungen

[TENOR]

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. März 2020 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.

[GRUENDE]

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Der hier angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts betraf die Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrages im Zusammenhang mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln und gehört daher nicht zu den Entscheidungen, die nach § 152 Abs. 1 VwGO anfechtbar sind.

Dem Kläger steht auch keine "außerordentliche Beschwerde" zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch in Fällen geltend gemachter "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" seit der Einfügung des § 321a in die Zivilprozessordnung durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) kein Raum mehr für eine Befassung des Gerichts der nächsthöheren Instanz mit außerordentlichen Rechtsbehelfen. Denn der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Entscheidung ist zu entnehmen, dass eine im Rechtsmittelzug nicht mögliche Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung aufgrund eines außerordentlichen Rechtsbehelfs demjenigen Gericht vorbehalten bleiben soll, das die Entscheidung erlassen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16.

Mai 2002 - 6 B 28.02 und 6 B 29.02 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14, vom 5. Oktober 2004 - 2 B 90.04 - NVwZ 2005, 232 und vom 17. Januar 2005 - 10 B 1.05 -; s.a. Beschlüsse vom 17. Mai 2013 - 9 B 19.13 - juris und vom 3. März 2016 - 1 B 16.16 - juris; ebenso W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 152 Rn. 2).

Die Kostenpflicht des Klägers für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es für das Beschwerdeverfahren im Hinblick auf Nr. 5502 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz nicht.