Prohibition of claiming state compensation proceeds without full inheritance certificates despite conflicting co-heir testimony
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court denied the plaintiff's application for legal aid, thereby upholding the lower court's dismissal of the claim and leaving the administrative exclusion order in force. The dispute concerned the validity of a notice issued under § 10(1) Sentence 1 No. 7 of the Compensation Act, which excluded unknown or unauthorized legal successors from receiving the proceeds of a real estate sale to which they claimed entitlement. The plaintiff argued that the administrative court violated the right to be heard (Art. 103(1) German Basic Law) by ignoring testimony from a co-heir that established his status as a legal successor. The court rejected this argument, holding that the right to be heard does not require a judge to address all party submissions in the reasoning, and that the plaintiff's burden to prove legal succession through complete succession certificates had not been met, rendering the co-heir's testimony legally insufficient to overturn the administrative decision.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 132 Abs. 2 VwGO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO; Prohibition of claiming state compensation proceeds without full inheritance certificates despite conflicting co-heir testimony: Der Kläger wendet sich gegen einen auf § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Entschädigungsgesetzes (EntschG) gestützten Bescheid, mit dem die unbekannten oder nicht legitimierten Rechtsnachfolger nach H. B. mit ihren Rechten auf Herausgabe des Veräußerungserlöses aus dem Verkauf eines Grundstücks in K. ausgeschlossen werden. Der Kläger macht geltend, Rechtsnachfolger der H. B. zu sein. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe die Rechtsnachfolge nicht durch lückenlos vorliegende Erbscheine nachgewiesen. Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts beantragt der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Herausgabe eines Veräußerungserlöses; rechtliches Gehör
[TENOR]
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 4. Dezember 2019 wird abgelehnt.
[GRUENDE]
Der Kläger wendet sich gegen einen auf § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Entschädigungsgesetzes (EntschG) gestützten Bescheid, mit dem die unbekannten oder nicht legitimierten Rechtsnachfolger nach H. B. mit ihren Rechten auf Herausgabe des Veräußerungserlöses aus dem Verkauf eines Grundstücks in K. ausgeschlossen werden. Der Kläger macht geltend, Rechtsnachfolger der H. B. zu sein. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe die Rechtsnachfolge nicht durch lückenlos vorliegende Erbscheine nachgewiesen. Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts beantragt der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Der Antrag ist abzulehnen, weil die Beschwerde nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dafür müsste ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO gegeben sein. Dass diese Voraussetzung erfüllt ist, muss so weit dargelegt werden, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Zwar kann von dem nicht anwaltlich Vertretenen, der einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, nicht verlangt werden, dass er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder den Verfahrensmangel in der Weise bezeichnet, wie dies für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde selbst nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich wäre. Erforderlich ist aber, dass sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrundes in groben Zügen erkennen lässt (BVerwG, Beschlüsse vom 8. September 2008 - 3 PKH 3.08 - juris, und vom 9. Januar 2020 - 8 PKH 8.19 - juris Rn. 2). Daran fehlt es hier. Dem Vorbringen des Klägers lassen sich keine in diesem Sinne zureichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes entnehmen.
Der Kläger macht geltend, dass sich seine Rechtsnachfolge aus den von ihm vorgetragenen Angaben einer Miterbin nach H. B. ergebe. Das Verwaltungsgericht habe diese "entscheidende Zeugenaussage ... ignoriert". Damit rügt der Kläger der Sache nach eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Zureichende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO und damit für einen Verfahrensmangel, auf dem das angefochtene Urteil beruhen und der zum Erfolg der Beschwerde führen könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), sind indessen nicht dargelegt.
Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt den Verfahrensbeteiligten einen Anspruch darauf, dass das Gericht ihr Vorbringen vollständig in seine Entscheidungsfindung einbezieht. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen in den Entscheidungsgründen abhandeln muss. Vielmehr muss es auch in einem Urteil nur diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Gründe angeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt zudem keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2018 - 10 C 8.17 - BVerwGE 162, 244 Rn. 26 m.w.N.).
Gemessen daran ist das grundrechtsgleiche Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Das Verwaltungsgericht hat die Bekundung der Miterbin im Tatbestand des angegriffenen Urteils erwähnt, seine Entscheidung aber auf die Erwägung gestützt, dass es nach dem Zweck des Ausschlussverfahrens gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG Sache des Klägers sei, seine Stellung als Rechtsnachfolger durch die Vorlage von Erbscheinen nachzuweisen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Oktober 2002 - 7 B 94.02 - juris Rn. 3 und vom 28. Juni 2007 - 8 B 21.07 - juris Rn. 6). Die bloße Feststellung von möglichen Nachkommen, die als Rechtsnachfolger in Betracht kämen, stehe der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht entgegen. Eines näheren Eingehens auf die Angaben der Miterbin bedurfte es nach dieser Rechtsauffassung nicht.