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6 KSt 1/20, 6 KSt 1/20 (6 B 72/19) ECLI:DE:BVerwG:2020:020320B6KSt1.20.0 KI-generiert

Form validity of court fee assessment: application of VwVfG signature exemptions to judicial administrative acts issued by data processing

Geschäftsnummer 6 KSt 1/20, 6 KSt 1/20 (6 B 72/19)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the plaintiff's objection to a court fee assessment, upholding the fee in favor of the court administration. The dispute concerned a *GKG* fee of €292 for an unsuccessful appeal against the non-admission of revision, where the plaintiff challenged the form of the fee notification due to the lack of a signature or identification of the issuing official. The court held that the fee assessment constitutes a judicial administrative act subject to the Administrative Procedure Act (*VwVfG*) under § 2(3) no. 1, and specifically applied § 37(5) sentence 1 *VwVfG*, which permits the omission of signatures and names for acts issued via automatic data processing, provided the issuing authority is identifiable. The Court further rejected the plaintiff's claim that the notification lacked a statement of legal remedies, noting that the document did contain the required information.

Legislator-Regeste

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§ 19 GKG, § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 1 GKG, § 67 Abs. 4 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO; Form validity of court fee assessment: application of VwVfG signature exemptions to judicial administrative acts issued by data processing: Mit Schreiben vom 12. Februar 2020 erhob der Kläger beim Bundesverwaltungsgericht "Beschwerde" gegen die Kostenrechnung vom 7. Februar 2020. Dieses Begehren ist interessengerecht als allein statthafte Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesverwaltungsgerichts für das Beschwerdeverfahren des Klägers BVerwG 6 B 72.19 zu werten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Schlagwörter

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Verwaltungsgebühr Gesuch an eine Behörde Revision eines Entscheids nicht-administrative Streitigkeit fehlende Unterschrift Honorarfestsetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 19 GKG
Der Kostenansatz nach § 19 GKG unterliegt als Justizverwaltungsakt gemäß § 2 Abs.
§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG
Dieses Begehren ist interessengerecht als allein statthafte Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesverwaltungsgerichts für das Beschwerdeverfahren des Klägers BVerwG 6 B 72.19 zu werten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG).
§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.
§ 66 Abs. 1 GKG
Es kann offenbleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs.
§ 67 Abs. 4 VwGO
1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt.
§ 154 Abs. 2 VwGO
Dezember 2019 verworfen, ihm gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und den Wert des Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt hat.
§ 34 Abs. 1 GKG
Nach der Tabelle als Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 GKG beträgt bei dem festgesetzten Streitwert von 5 000 € die einfache Gebühr 146 €.
§ 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG
2, § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG fällig und in der angefochtenen Kostenrechnung zutreffend in Ansatz gebracht geworden.
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Volltext

Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf einen Gerichtskostenansatz

[LEITSATZ]

Der Kostenansatz nach § 19 GKG unterliegt als Justizverwaltungsakt gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG den Anforderungen des § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Wird er im Falle der Erstellung durch eine Datenverarbeitungsanlage ohne Unterschrift und Namensangabe erlassen, ist das gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG nicht zu beanstanden.

[TENOR]

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 7. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

[GRUENDE]

Mit Schreiben vom 12. Februar 2020 erhob der Kläger beim Bundesverwaltungsgericht "Beschwerde" gegen die Kostenrechnung vom 7. Februar 2020. Dieses Begehren ist interessengerecht als allein statthafte Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesverwaltungsgerichts für das Beschwerdeverfahren des Klägers BVerwG 6 B 72.19 zu werten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Es kann offenbleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom 7. Februar 2020 ist materiell weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden und weist weder Verfahrens- noch Formfehler auf.

Der Kostenansatz beruht darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht mit unanfechtbarem Beschluss vom 8. Januar 2020 - BVerwG 6 B 72.19 - die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2019 verworfen, ihm gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und den Wert des Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt hat.

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG sind für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung Kosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist gemäß § 3 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 5500 des Kostenverzeichnisses eine 2,0 Wertgebühr festzusetzen, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wurde. Nach der Tabelle als Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 GKG beträgt bei dem festgesetzten Streitwert von 5 000 € die einfache Gebühr 146 €. Die infolgedessen zutreffend festgesetzte Gebühr i.H.v. 292 € ist mit der Entscheidung des Senats über die Kosten gemäß § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG fällig und in der angefochtenen Kostenrechnung zutreffend in Ansatz gebracht geworden.

Soweit der Kläger rügt, die Kostenrechnung enthalte keine Unterschrift und lasse weder den Behördenleiter noch dessen Vertreter oder Beauftragten erkennen, verhilft das der Erinnerung nicht zum Erfolg. Da der Kostenansatz eines Verwaltungsgerichts als Tätigkeit der Gerichtsverwaltung der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt, ist der Rückgriff auf das Verwaltungsverfahrensgesetz gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG eröffnet. Soweit die Kostengesetze keine Regelungen über das Verfahren und die Form enthalten, sind mithin die Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze anwendbar. Seiner Rechtsnatur nach ist der Kostenansatz nach § 19 GKG ein (Justiz-)Verwaltungsakt (BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 - 5 KSt 1.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:270416B5KSt1.16.0] - juris Rn. 9; BFH, Beschluss vom 18. August 2015 - III E 4/15 - BFH/NV 2015, 1598 f.), so dass u.a. die in § 37 VwVfG enthaltenen Formvorschriften auf ihn anzuwenden sind. Danach begründet das Fehlen einer Unterschrift unter dem Kostenansatz als einem - wie hier aus dem Hinweis am Ende des Schreibens vom 7. Februar 2020 ersichtlich - mittels einer Datenverarbeitungsanlage erstellten Verwaltungsakt keinen Formfehler. Denn nach § 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG können bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, abweichend von § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Ausreichend ist in diesen Fällen, dass der Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lässt. Dem wurde hier genügt.

Entgegen dem Vorbringen des Klägers enthält das Schreiben vom 7. Februar 2020 auf der ersten Seite im letzten Absatz eine Rechtsbehelfsbelehrung.

Die Entscheidung über die Gerichtsgebührenfreiheit und die Kosten beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.