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5 PB 15/19 ECLI:DE:BVerwG:2020:130220B5PB15.19.0 KI-generiert

Sufficiency of specific factual references in works council objections to temporary staff appointments and job classifications

Geschäftsnummer 5 PB 15/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (BVerwG) dismissed the appellant’s complaint against the non-admission of a legal appeal, thereby upholding the Hamburg Higher Administrative Court’s judgment. The dispute concerned a disagreement in public service law over the works council’s refusal to consent to the employment of temporary staff, specifically regarding whether the objection of increased workload for permanent staff required specific factual individual assessment and whether a general reference to a collective agreement constituted a valid objection to job classification. The BVerwG held that the legal appeal was not admissible because the appellant failed to meet the strict pleading requirements for divergent case law or fundamental significance under § 99 Abs. 2 of the Hamburg Public Service Act in conjunction with §§ 92, 92a, and 72 of the Labor Courts Act; specifically, the appellant failed to formulate a specific legal principle from a prior BVerwG decision or demonstrate that the lower court’s application of § 80 Abs. 6 HmbPersVG regarding the requirement for concrete reference to the specific measure was subject to a previously unanswered legal question of general importance.

Legislator-Regeste

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§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG, § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG, § 92a Satz 2 ArbGG; Sufficiency of specific factual references in works council objections to temporary staff appointments and job classifications: Sollte die Beschwerde mit ihrem verschiedentlich erhobenen Einwand, das Oberverwaltungsgericht habe "den Bereich der tatrichterlichen Bewertungskompetenz verlassen", zugleich auch einen Verfahrensfehler geltend machen wollen, kann die Rechtsbeschwerde insoweit nicht zugelassen werden, weil die Nichtzulassungsbeschwerde im personalvertretungsrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf in § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG aufgeführte Verfahrensfehler gestützt werden kann (§ 99 Abs. 2 HmbPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 ArbGG), zu denen der hier geltend gemachte Fehler nicht zählt.

Schlagwörter

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Arbeitszeugnis öffentliches Personalrecht Kollektivarbeitsstreitigkeit Berufsklassifizierung nicht-administrative Streitigkeit Generalversammlung
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Volltext

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2019 wird verworfen.

[GRUENDE]

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist weder wegen Divergenz noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, weil die Beschwerdebegründung den Darlegungsanforderungen des § 99 Abs. 2 HmbPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 ArbGG nicht gerecht wird.

1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen Divergenz zuzulassen.

Nach den gemäß § 99 Abs. 2 HmbPersVG entsprechend anzuwendenden § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, des Bundesverwaltungsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen Senats desselben Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs oder eines anderen Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, zu bezeichnen (§ 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG). Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen abstrakten, inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Eine solche Divergenz kann auch dann anzunehmen sein, wenn beide Entscheidungen auf der Grundlage von verschiedenen, aber inhaltsgleichen Rechtsnormen ergangen sind. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2019 - 5 PB 7.18 - juris Rn. 10 m.w.N.). Gemessen daran ist eine Divergenz nicht hinreichend dargelegt.

Es fehlt bereits an der Formulierung eines dem in Bezug genommenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 1995 - 6 P 41.93 - (BVerwGE 99, 201) ausdrücklich oder jedenfalls sinngemäß zu Grunde liegenden Rechtssatzes. Die Beschwerde zitiert auf Seite 6 f. lediglich eine längere Passage dieses Beschlusses, formuliert aber weder hier noch auf den nachfolgenden Seiten einen dem vorgenannten Beschluss zugrundeliegenden Rechtssatz aus.

Sollte die auf Seite 6 durch Fettdruck erfolgte Hervorhebung eines einzelnen Satzes aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts unter Berücksichtigung der erläuternden Ausführungen auf Seite 7 ff. der Beschwerdebegründung dahin zu verstehen sein, das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass es für die Beachtlichkeit eines Zustimmungsverweigerungsgrundes immer und ohne Berücksichtigung von Einzelfallumständen ausreichend sei, wenn der Personalrat geltend mache, durch die Vielzahl einzustellender Aushilfskräfte sei die Zumutbarkeitsgrenze (für die Stammbelegschaft) tangiert, zeigt die Beschwerde nicht auf, dass der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tatsächlich dieser Rechtssatz zu Grunde liegt.

Die Beschwerde legt nicht dar, dass das Bundesverwaltungsgericht in der in Bezug genommenen Entscheidung einen Rechtssatz dieses Inhalts ausdrücklich aufgestellt hätte, was im Übrigen auch nicht der Fall ist. Sie erläutert aber auch nicht, dass und inwiefern das Bundesverwaltungsgericht einen solchen Rechtssatz zumindest sinngemäß seiner Entscheidung zugrunde gelegt hätte. Vielmehr begnügt sie sich damit, eine einzelne Passage aus dem Gesamtzusammenhang der seinerzeitigen Entscheidung herauszugreifen, ohne anzugeben, weshalb sich hieraus der vermeintliche Rechtssatz ergeben sollte.

Insofern hätte sich die Beschwerde damit auseinandersetzen müssen, dass es in dieser Entscheidung ausschließlich darum ging, ob bei Einstellung einer Vielzahl von Aushilfskräften in kurz befristeten Arbeitsverhältnissen der Einwand der Mehrbelastung der Stammbelegschaft generell geeignet ist, einen stichhaltigen Grund für eine Zustimmungsverweigerung darzustellen, der nicht von vornherein unbeachtlich ist, weil er außerhalb eines Mitbestimmungstatbestandes steht. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar den Rechtssatz aufgestellt, dass bei Einstellung einer Vielzahl von Aushilfskräften der Einwand der Mehrbelastung einen beachtlichen Zustimmungsverweigerungsgrund darstellt, den auch das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.

Der damalige Fall bot dem Bundesverwaltungsgericht aber keinen Anlass, sich auch mit der Frage auseinanderzusetzen, ob diese Aussage ausnahmslos für alle entsprechenden Fallgestaltungen ohne Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles gilt. Vor diesem Hintergrund hätte die Beschwerde auch darlegen müssen, dass und warum dies der Fall sein sollte (vgl. im Übrigen zur Beachtlichkeit von Zustimmungsverweigerungsgründen nach dem BPersVG: BVerwG, Beschluss vom 17. September 2019 - 5 P 6.18 - juris).

2. Die Beschwerde zeigt auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise auf.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 99 Abs. 2 HmbPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu, wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsfähig sein, was der Fall ist, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden kann. Nach § 99 Abs. 2 HmbPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG muss die Begründung der auf den Zulassungsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit enthalten. Dieses Darlegungserfordernis setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann. Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Es bedarf auch der substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen bereits ergangener einschlägiger Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit sich die Vorinstanz mit der von der Beschwerde als grundsätzlich angesehenen Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtlich Bedeutung haben können. In der Begründung ist auch substantiiert aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, zu folgen ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2019 - 5 PB 7.18 - juris Rn. 15 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

a) Die Beschwerde formuliert im Zusammenhang mit dem Einwand der Mehrbelastung folgende Frage:

"Ist der Einwand, die befristete Beschäftigung bzw. Weiterbeschäftigung einer Aushilfskraft (als 'Sitzwache') stelle eine Mehrbelastung für die ständig beschäftigten Arbeitnehmer dar, nur dann hinreichend konkret bezogen auf die beantragte Maßnahme im Sinne des § 80 Abs. 6 S. 6 HmbPersVG, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der konkret beabsichtigten Einstellung der Einarbeitungsaufwand geringer ausfällt als in anderen Einstellungsfällen oder sogar vollständig entfällt?"

Diese Frage wirft die Beschwerde im Rahmen der Divergenzrüge auf. Sollte sie damit zugleich auch eine Grundsatzrüge erheben wollen, hätte sie die grundsätzliche Bedeutung dieser Frage nicht hinreichend dargetan. So geht die Beschwerde ausdrücklich davon aus, dass die vorbezeichnete Frage in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Beschluss vom 6. September 1995 - 6 P 41.93 - (BVerwGE 99, 201) im bejahenden Sinne geklärt sei, womit sie selbst die Klärungsbedürftigkeit der formulierten Frage in Abrede stellt. Aber auch unabhängig davon genügt sie den Darlegungsanforderungen deshalb nicht, weil sie sich nicht ausreichend mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt.

Die Beschwerde macht im Wesentlichen geltend, dass es für die Beachtlichkeit von Zustimmungsverweigerungsgründen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur darauf ankomme, ob ein Mitbestimmungstatbestand berührt sei. Dies könne man dem erhobenen Mehrbelastungseinwand auch dann nicht absprechen, wenn Anhaltspunkte für einen im konkreten Einzelfall reduzierten oder gar vollständig entfallenden Einarbeitungsaufwand bestünden. Das Oberverwaltungsgericht verpflichte den Personalrat, derartige Anhaltspunkte nicht nur zu erkennen, sondern auch noch auszuführen, warum diese im Ergebnis nicht geeignet seien, die befürchtete Mehrbelastung des Stammpersonals durch Einarbeitungsaufwand zu entkräften. Diese Aufgabe könne dem Personalrat jedoch frühestens im durchzuführenden Mitbestimmungsverfahren zukommen.

Damit setzt sich die Beschwerde nicht mit der zentralen Argumentation des Oberverwaltungsgerichts auseinander, die Verweigerung der Zustimmung zu einer Einstellung als Aushilfskraft unter Hinweis auf die mit der Einarbeitung verbundene Mehrbelastung der Stammbelegschaft sei nur dann im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz 4 und 6 HmbPersVG beachtlich, wenn auch im Fall der konkret beabsichtigten Einstellung, auf die sich die Verweigerung des Personalrats beziehe, die Notwendigkeit zur Einarbeitung und zum "Anlernen" in gleicher Weise bestehen könne wie in der in Bezug genommenen Vielzahl anderer Fälle. Zentrale Bedeutung kommt dem Argument des Oberverwaltungsgerichts zu, die Beachtlichkeit des Mehrbelastungseinwandes beruhe auf der Prämisse, jede einzelne Einstellung einer Aushilfskraft werde in vergleichbarer Weise zu dem vom Personalrat beanstandeten Mehraufwand beitragen. Dem pauschalen, die Einzelfallumstände nicht berücksichtigenden Einwand der durch Einarbeitungsaufwand bedingten Mehrbelastung fehle der gemäß § 80 Abs. 6 Satz 6 HmbPersVG erforderliche Bezug zu der konkreten Maßnahme, wenn Anhaltspunkte für einen geringeren oder sogar entfallenden Einarbeitungsaufwand bestünden, etwa, weil der Betreffende über einschlägige Vorerfahrungen verfüge. Der Personalrat könne eine differenzierte Betrachtung des jeweiligen Einzelfalles in der Regel auch vornehmen, weil sich aus den Personalanträgen regelmäßig ergebe, ob es sich um eine (Erst-)Einstellung oder um eine Vertragsverlängerung oder wiederholte Beschäftigung handle und seit wann der Betreffende im UKE tätig sei. Ferner seien den Personalanträgen die Bewerbungsunterlagen einschließlich des Lebenslaufs beigefügt, aus denen sich die für eine Einzelfallbetrachtung erforderlichen Informationen oder jedenfalls Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung entnehmen ließen. Halte sich der Personalrat für nur unzureichend unterrichtet, müsse er den Dienststellenleiter innerhalb der Äußerungsfrist um Vervollständigung der Informationen bitten, wobei die Frist des § 80 Abs. 6 Satz 2 HmbPersVG erst mit der vollständigen Unterrichtung zu laufen beginne.

b) Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht wegen einer im Zusammenhang mit der Eingruppierung der Aushilfskräfte aufgeworfenen Frage grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil die Beschwerdebegründung auch insoweit den Darlegungsanforderungen nicht genügt.

Die Beschwerde misst folgender Frage grundsätzliche Bedeutung bei:

"Ist der Einwand, die Eingruppierung in die Mini-Tabelle 'stelle einen Verstoß gegen den geltenden Tarifvertrag dar', von hinreichender Bestimmt- und Bezogenheit im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 6 HmbPersVG?"

Die grundsätzliche, fallübergreifende Bedeutung und im Interesse der Rechtsfortbildung bestehende Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der formulierten Frage zeigt die Beschwerde nicht auf. Das Oberverwaltungsgericht hat die gegen die Eingruppierung vorgebrachten Einwände als unbeachtlich eingestuft, weil es an einer inhaltlich nachvollziehbaren Nennung der für den Antragsteller maßgeblichen Einwände im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz 5 HmbPersVG fehle. Der nicht näher präzisierte Verweis auf den "geltenden Tarifvertrag" lasse nicht darauf schließen, welcher Tarifrechtsverstoß beanstandet werden solle. Der Antragsteller benenne keine konkrete Bestimmung eines Tarifvertrags, gegen die die Maßnahme verstoße. Soweit die Beschwerde hiergegen einwendet, dem (als Beschwerdegegner bezeichneten) Beteiligten sei aus diesem und weiteren Verfahren bekannt gewesen, was mit dem Einwand gemeint gewesen sei, für ihn als Erklärungsempfänger sei völlig eindeutig gewesen, worauf der Einwand ziele, lassen Wortlaut der Frage und die Beschwerdebegründung erkennen, dass die Frage auf das Verständnis des geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgrundes zielt. Worauf sich eine Willenserklärung bezieht, wie sie also zu verstehen ist, ist eine Frage ihrer Auslegung im konkreten Einzelfall, die sich einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung entzieht.

3. Sollte die Beschwerde mit ihrem verschiedentlich erhobenen Einwand, das Oberverwaltungsgericht habe "den Bereich der tatrichterlichen Bewertungskompetenz verlassen", zugleich auch einen Verfahrensfehler geltend machen wollen, kann die Rechtsbeschwerde insoweit nicht zugelassen werden, weil die Nichtzulassungsbeschwerde im personalvertretungsrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf in § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG aufgeführte Verfahrensfehler gestützt werden kann (§ 99 Abs. 2 HmbPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 ArbGG), zu denen der hier geltend gemachte Fehler nicht zählt.

4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 99 Abs. 2 HmbPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.