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5 AV 2/19 ECLI:DE:BVerwG:2019:221019B5AV2.19.0 KI-generiert

Inapplicability of § 53 VwGO to personnel representation disputes under the applicable labor court procedural law

Geschäftsnummer 5 AV 2/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the request of the Administrative Court of Hamburg to determine the locally competent court, ruling that the request was inadmissible and that the Administrative Court of Hamburg is already the proper forum for the dispute. The case involved a personnel council dispute between a social insurance carrier and its local personnel council, where the lower court had attempted to use § 53 Abs. 2 VwGO to refer the matter to the court in Schleswig-Holstein. The decisive legal basis was the application of the personnel representation law of Schleswig-Holstein (under the interstate treaty for the supervising state of the social insurance carrier) and § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H., which incorporates the German Labor Court Act’s rules on local jurisdiction, specifically § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. This provision mandates that the court in the district where the administrative office is located is competent, thereby precluding the transfer of jurisdiction to another state’s court.

Legislator-Regeste

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§ 53 Abs. 2 VwGO, § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG; Inapplicability of § 53 VwGO to personnel representation disputes under the applicable labor court procedural law: The case involved a personnel council dispute between a social insurance carrier and its local personnel council, where the lower court had attempted to use § 53 Abs. 2 VwGO to refer the matter to the court in Schleswig-Holstein. The decisive legal basis was the application of the personnel representation law of Schleswig-Holstein (under the interstate treaty for the supervising state of the social insurance carrier) and § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H., which incorporates the German Labor Court Act’s rules on local jurisdiction, specifically § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. This provision mandates that the court in the district where the administrative office is located is competent, thereby precluding the transfer of jurisdiction to another state’s court.

Schlagwörter

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Arbeitsstreitigkeiten sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit administrative Entlassung Zuständigkeitsbestimmung gesetzliche Vertretung Verfahrensvorschriften

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 53 Abs. 2 VwGO

The court explicitly cited this provision to declare the administrative court's request to determine jurisdiction inadmissible and ordered its dismissal.

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Volltext

Das Ersuchen des Verwaltungsgerichts Hamburg, für das bei ihm anhängige Verfahren 25 FL 74/18 das zur Entscheidung über den Rechtsstreit örtlich zuständige Verwaltungsgericht zu bestimmen, ist unzulässig und daher zu verwerfen. Die Vorschrift des § 53 Abs. 2 VwGO, auf die das Verwaltungsgericht Hamburg sein Ersuchen ausdrücklich und allein gestützt hat, ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 53 Abs. 2 VwGO scheidet schon deshalb aus, weil der konkrete Rechtsstreit nicht nach der Verwaltungsgerichtsordnung, sondern gemäß § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. nach den Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren zu entscheiden ist. Bei dem Verfahren 25 FL 74/18 handelt es sich um eine personalvertretungsrechtliche Angelegenheit zwischen der Dienststelle Hamburg der Deutschen Rentenversicherung Nord und dem dort gebildeten Personalrat. Derartige Personalvertretungssachen unterliegen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2010 - 6 PB 6.10 - Buchholz 251.95 § 61 S-HPersVG Nr. 1 Rn. 4). Das gilt unabhängig davon, in welchem Land die beteiligte Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Nord belegen ist.

Das ergibt sich aus dem am 1. Juni 1997 in Kraft getretenen, von allen Ländern geschlossenen Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG. Nach dessen Art. 1 Abs. 1 führt jeweils das Land die Aufsicht über einen sozialen Versicherungsträger, dessen Zuständigkeitsbereich sich - wie im Fall der Deutschen Rentenversicherung Nord - über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, in dem der Versicherungsträger seinen Sitz hat. Diese vertragliche Regelung, der die Volksvertretungen aller 16 Länder zugestimmt haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.

Juli 2010 - 6 PB 6.10 - Buchholz 251.95 § 61 S-HPersVG Nr. 1 Rn. 8; s.a. Ratifikationsurkunde der Freien und Hansestadt Hamburg vom 30. August 1996), ist dahin zu verstehen, dass für die sozialen Versicherungsträger neben dem ohnehin anzuwendenden Bundesrecht auch das Recht des aufsichtsführenden Landes gilt. Dies schließt - soweit hier von Interesse - das Personalvertretungsrecht mit ein. Nach dem danach hier anzuwendenden § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit in dem Verfahren 25 FL 74/18 in entsprechender Anwendung des § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG.

Danach ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Dienststelle liegt. Die Einteilung der Gerichtsbezirke richtet sich als von dem Staatsvertrag nicht erfasste Frage nach dem Recht des jeweiligen Landes, in dem die Dienststelle liegt, hier der Freien und Hansestadt Hamburg. Die Frage, ob gegebenenfalls in Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein eine Spezialkammer einzurichten ist, ist keine Frage der örtlichen Zuständigkeit.

Somit ist das Verwaltungsgericht Hamburg das für die Entscheidung in dem Verfahren 25 FL 74/18 örtlich zuständige Gericht. Die vom Verwaltungsgericht in dem im Parallelverfahren 25 FL 23/19 erlassenen und von ihm im hier zu entscheidenden Ersuchen vom 4. Juni 2019 in Bezug genommenen Beschluss vom 22. Mai 2019 erwogene Verweisung an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht wäre wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit willkürlich und daher nicht bindend.