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8 B 60/19, 8 B 60/19 (8 C 23/19) ECLI:DE:BVerwG:2019:221019B8B60.19.0 KI-generiert

Conflict over statutory injunction rights in a civil-law umbrella association as justification for public-law body membership despite recurring competence breaches.

Geschäftsnummer 8 B 60/19, 8 B 60/19 (8 C 23/19)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (8th Senate) granted the plaintiff's complaint against the non-admission of revision, ordering that the case be referred to the full court on the grounds of fundamental significance. The dispute concerns a public-law corporation's membership in a civil-law umbrella association, challenging the association's repeated public statements that exceed the competences of its member chambers and seeking a declaration of unlawful membership or withdrawal due to such competence breaches. The core legal issue is whether, under Article 2(1) of the German Basic Law, a public-law body's mandatory membership in a civil-law umbrella association is permissible if the association's public utterances chronically violate the competence limits of its member corporations, specifically where the umbrella association's statutes have created a right for mandatory members to claim injunctive relief against such exceeding utterances.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, Art. 2 Abs. 1 GG, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG; Conflict over statutory injunction rights in a civil-law umbrella association as justification for public-law body membership despite recurring competence breaches: Die Beschwerde der Klägerin hiergegen hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von ihr geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Das Revisionsverfahren bietet voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage, ob eine Mitgliedschaft einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft in einem zivilrechtlich organisierten Dachverband, dessen öffentliche Äußerungen wiederholt und nicht nur in "Ausreißer-Fällen" die Kompetenzgrenzen seiner Mitgliedskörperschaften überschreiten, schon dann mit dem Recht der Pflichtmitglieder dieser Körperschaften aus Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar ist, wenn der Dachverband diesen Pflichtmitgliedern durch Satzung einen Anspruch auf Unterlassung solcher Äußerungen einräumt.

Schlagwörter

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Recht auf Mitgliedschaft gesetzlicher Anspruch Zivilrechtsstreitigkeit Verein öffentlich-rechtliche Körperschaft Störung der öffentlichen Ordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Revisionszulassung; grundsätzliche Bedeutung; öffentliche Äußerungen eines Dachverbandes

[GRUENDE]

Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten zum Austritt aus dem beigeladenen Dachverband wegen kompetenzüberschreitender Äußerungen. Nach der Zurückverweisung der Rechtssache durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. März 2016 - 10 C 4.15 - hat das Berufungsgericht die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts erneut zurückgewiesen, weil ein zwischenzeitlich satzungsrechtlich geschaffener Anspruch jedes Pflichtmitgliedes der verbandsangehörigen Kammern auf Unterlassung kompetenzüberschreitender Äußerungen des Dachverbandes gegen die Gefahr einer Wiederholung solcher Kompetenzüberschreitungen spreche. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

Die Beschwerde der Klägerin hiergegen hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von ihr geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Das Revisionsverfahren bietet voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage, ob eine Mitgliedschaft einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft in einem zivilrechtlich organisierten Dachverband, dessen öffentliche Äußerungen wiederholt und nicht nur in "Ausreißer-Fällen" die Kompetenzgrenzen seiner Mitgliedskörperschaften überschreiten, schon dann mit dem Recht der Pflichtmitglieder dieser Körperschaften aus Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar ist, wenn der Dachverband diesen Pflichtmitgliedern durch Satzung einen Anspruch auf Unterlassung solcher Äußerungen einräumt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.