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1 B 33/19, 1 B 33/19 (1 C 29/19) ECLI:DE:BVerwG:2019:150819B1B33.19.0 KI-generiert

Admission of revision on divergent interpretation of § 60 Abs. 5 AufenthG: presumption of joint family return for danger prognosis despite individual protection status

Geschäftsnummer 1 B 33/19, 1 B 33/19 (1 C 29/19)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court allowed the plaintiff's appeal and ordered the admission of the revision, finding the lower court's decision diverged from established precedent. The dispute concerned an immigration case where the administrative court ruled that the applicant would not return to his country of origin with his family because his wife and child had already been granted protection status in Germany. The court determined that this reasoning conflicted with the principle that the danger prognosis under § 60 Abs. 5 of the Residence Act must assume a realistic return scenario, which presumes that a cohabiting nuclear family returns together as a unit regardless of whether individual members hold separate protection statuses. By acknowledging this "subsequent divergence," the higher court authorized the revision to clarify whether this presumption of joint return applies even when the marital or family community did not yet exist in the country of origin at the time of departure.

Legislator-Regeste

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§ 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 6 Abs. 1 GG, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 132 VwGO; Admission of revision on divergent interpretation of § 60 Abs. 5 AufenthG: presumption of joint family return for danger prognosis despite individual protection status: Die "überholte" Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt deshalb die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen nachträglicher Divergenz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 1965 - 3 B 10.65 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 49). Das Revisionsverfahren bietet Gelegenheit zur Klärung der Frage, ob auch im vorliegenden Fall, in dem nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs die Ehe bzw. familiäre Lebensgemeinschaft im Herkunftsland noch nicht bestanden hat, die nach der o.g. Senatsrechtsprechung zugrunde zu legende Regelvermutung der gemeinsamen Rückkehr der Familie greift.

Schlagwörter

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Schutz der Familie Familienstand Revision eines Entscheids Familienangehöriger Dienstrechtliche Stellungen Herkunftslandprinzip

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Revisionszulassung; Rückkehr im Familienverband als Grundlage der Rückkehrprognose nach § 60 Abs. 5 AufenthG

[GRUENDE]

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.

Die von der Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,

"ob und inwieweit der Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG die Annahme einer - hypothetischen -gemeinsamen Rückkehr der Kernfamilie in Fällen gebietet, in denen die übrigen Familienmitglieder einen Schutzstatus erhalten haben",

ist nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Urteil des Senats vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - dahingehend geklärt, dass für die Gefahrenprognose von einer möglichst realitätsnahen Beurteilung der - wenngleich notwendig hypothetischen - Rückkehrsituation und damit bei tatsächlicher Lebensgemeinschaft der Kernfamilie im Regelfall davon auszugehen ist, dass diese entweder insgesamt nicht oder nur gemeinsam im Familienverband zurückkehrt. Dies gilt auch dann, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie nationaler Abschiebungsschutz festgestellt worden ist.

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs weicht hiervon ab, indem es bei Zugrundelegung einer möglichst realitätsnahen Rückkehrsituation davon ausgeht, dass der Kläger wegen der Schutzgewährung für seine Ehefrau und das in Deutschland geborene gemeinsame Kind nicht zusammen mit der Familie nach Afghanistan zurückkehrt.

Die "überholte" Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt deshalb die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen nachträglicher Divergenz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 1965 - 3 B 10.65 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 49). Das Revisionsverfahren bietet Gelegenheit zur Klärung der Frage, ob auch im vorliegenden Fall, in dem nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs die Ehe bzw. familiäre Lebensgemeinschaft im Herkunftsland noch nicht bestanden hat, die nach der o.g. Senatsrechtsprechung zugrunde zu legende Regelvermutung der gemeinsamen Rückkehr der Familie greift.