Enforcement of judicial information order against intelligence agency; deadline for fulfilling preliminary injunction duty
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court dismissed the enforcement proceedings against the respondent agency and allocated the full costs to it, effectively upholding the applicant’s right to information. The dispute concerned the enforcement of a preliminary injunction ordering the agency to disclose the number of ongoing criminal proceedings against its employees regarding the disclosure of secrets; although the parties declared the case moot, the court found the respondent in contempt for failing to comply with the judicial obligation promptly. The decision relied on § 92(3) Sentence 1 and § 161(2) Sentence 1 of the Administrative Court Procedure Act (VwGO), establishing that general statutory deadlines for information requests do not excuse the delay in fulfilling a specific court-ordered disclosure duty.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 33 RVG; Enforcement of judicial information order against intelligence agency; deadline for fulfilling preliminary injunction duty: Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das auf den Vollstreckungsantrag eingeleitete Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Erledigtes Vollstreckungsverfahren auf Auskunftserteilung
[GRUENDE]
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das auf den Vollstreckungsantrag eingeleitete Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des erledigten Verfahrens vollumfänglich der Antragsgegnerin aufzuerlegen, weil sie ihrer im Wege der einstweiligen Anordnung des Senats vom 11. April 2018 - 6 VR 1.18 - gerichtlich angeordneten Pflicht zur Auskunftserteilung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Die eine Frage nach der Anzahl der laufenden Strafverfahren im Stadium nach Anklageerhebung gegen Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes wegen der Weitergabe von Geheimnissen, zu deren Beantwortung die Antragsgegnerin verpflichtet worden ist, lässt keinen derart hohen Ermittlungsaufwand erkennen, als dass sie nicht spätestens bis zur Stellung des Vollstreckungsantrags hätte beantwortet werden können.
Mit ihrem Vorbringen, die Auskunft unmittelbar nach Abschluss der behördeninternen Ermittlungen in den Abteilungen des Bundesnachrichtendienstes erteilt zu haben, hat die Antragsgegnerin keinen hinreichenden Grund für ihre Säumnis dargetan. Ihr Hinweis auf die Monatsfrist in den Regelungen des § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG bzw. § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG geht fehl. Denn diese Bearbeitungsfristen betreffen die Auskunftserteilung im Verwaltungsverfahren und nicht die Zeitspanne zur Erfüllung einer durch eine einstweilige Anordnung getroffenen Auskunftsverpflichtung, auf die sich die Behörde bereits während des gerichtlichen Verfahrens vorbereiten kann.
Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin hat der Antragsteller den Vollstreckungsantrag auch nicht vorschnell gestellt. Denn nachdem der Tenor des Beschlusses den Beteiligten bereits am 11. April 2018 von der Geschäftsstelle per Telefax bekannt gegeben worden war und der vollständig abgefasste Beschluss des Senats den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 20. April 2018 zugestellt worden ist, durfte der Antragsteller mit einer Beantwortung jedenfalls vor der Stellung des Vollstreckungsantrags am 15. Mai 2018 rechnen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 33 RVG.