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2 C 5/18 ECLI:DE:BVerwG:2018:200718B2C5.18.0 KI-generiert

Unreconstructible administrative error insufficient to prove absence of negligence for reinstatement of missed revision deadline

Geschäftsnummer 2 C 5/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court ruled that the plaintiff's appeal was inadmissible due to untimely filing, thereby upholding the prior judgment in favor of the opposing party. The dispute concerned a disciplinary procedure where the plaintiff, a public authority, failed to file the statement of reasons for its revision within the one-month statutory deadline. Although the plaintiff sought reinstatement of the expired deadline citing an "unreconstructible administrative error," the court denied the request, holding that a general allegation of potential date confusion by employees does not constitute absence of negligence. The court determined that the public administration must exercise the same level of diligence as a natural person to verify dates and meet procedural deadlines, and thus found the plaintiff at fault for missing the deadline set by § 139 Abs. 3 VwGO in conjunction with disciplinary and civil service laws, rejecting the application for relief under § 60 VwGO.

Legislator-Regeste

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§ 139 Abs. 3 VwGO, § 139 Abs. 3 Satz 2 VwGO, § 58 Abs. 1 VwGO, § 60 VwGO, § 60 Abs. 1 VwGO, § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO; Unreconstructible administrative error insufficient to prove absence of negligence for reinstatement of missed revision deadline: Nach § 41 DiszG BE, § 69 BDG und § 139 Abs. 3 VwGO ist die Revision im Falle der Zulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision zu begründen. Die Revisionsbegründung ist gemäß § 41 DiszG BE, § 69 BDG und § 139 Abs. 3 Satz 2 VwGO bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen.

Schlagwörter

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Kanzleiversehen Fristversäumnis verspätete Einreichung verspätete Begründung Revision eines Entscheids Gesuch an eine Behörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Nicht mehr rekonstruierbarer Behördenfehler kein Wiedereinsetzungsgrund

[GRUENDE]

Die Revision des klagenden Landes gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist unzulässig, weil der Kläger die Frist für die Begründung der Revision nicht gewahrt hat.

Nach § 41 DiszG BE, § 69 BDG und § 139 Abs. 3 VwGO ist die Revision im Falle der Zulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision zu begründen. Die Revisionsbegründung ist gemäß § 41 DiszG BE, § 69 BDG und § 139 Abs. 3 Satz 2 VwGO bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen.

Der Beschluss über die Zulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht ist dem Kläger am 14. Mai 2018 zugestellt worden. Die diesem Beschluss beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung entspricht den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO. Die unter dem Datum des 14. Juni 2018 erstellte Revisionsbegründung des Klägers ist beim Bundesverwaltungsgericht aber erst am 15. Juni 2018 eingegangen. Ausweislich des Faxausdruckes ist die Revisionsbegründung seitens der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie auch erst am Vormittag des 15. Juni 2018 abgeschickt worden.

Die vom Kläger beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO scheidet hier aus.

Nach § 60 Abs. 1 VwGO kann einem Verfahrensbeteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Wie sich unmittelbar aus § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergibt, besteht diese Möglichkeit auch bei der Versäumung der gesetzlichen Frist zur Begründung der Revision nach § 139 Abs. 3 VwGO.

Die beantragte Wiedereinsetzung ist hier ausgeschlossen, weil der Kläger nicht ohne Verschulden verhindert war, die - nach der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags - von der zuständigen Mitarbeiterin korrekt berechnete Frist für die Einreichung der Revisionsbegründung einzuhalten. Der die Wiedereinsetzung beantragende Beteiligte muss die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft machen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Der Kläger hat keinen konkreten Grund benannt, sondern lediglich pauschal auf einen "nicht mehr rekonstruierbaren Behördenfehler" verwiesen. Der bloße Hinweis auf die - wohl nicht auszuschließende - Möglichkeit, die zuständigen Mitarbeiter hätten kollektiv den 15. Juni mit dem - die Frist wahrenden - 14. Juni 2018 verwechselt, reicht nicht aus. Verschulden ist gegeben, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist. Wie eine Naturalperson muss auch die öffentliche Verwaltung sich über das jeweilige Datum Gewissheit verschaffen und dementsprechend fristwahrend tätig werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 41 DiszG BE, § 77 Abs. 1 BDG und § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil sich die Höhe der Gerichtskosten unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (§ 41 DiszG BE und Anlage zu § 78 BDG).