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4 BN 32/19 ECLI:DE:BVerwG:2019:030719B4BN32.19.0 KI-generiert

Wind energy zoning: adequacy of mayoral signature for statutory content consistency and securing power of building development plans under § 14 Abs. 1 BauGB

Geschäftsnummer 4 BN 32/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the applicant’s complaint for non-admission of revision, upholding the lower court’s decision and awarding costs to the respondent. The dispute concerned the legal validity of a regional wind energy zoning plan, specifically whether the mayor’s signature on the enacted plan was sufficient to demonstrate that its content matched the council’s decision without an explicit textual statement to that effect, and whether a building development plan aimed at fine-tuning wind turbine locations within a designated concentration zone could be protected by a freezing order (Veränderungssperre). The court held that no fundamental legal question requiring clarification existed under § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO because the applicant failed to engage with the lower court’s reasoning that the signature and official seal inherently certify consistency, and because existing case law already confirmed that securing the intention to regulate specific installation sites is a valid objective for a protected building plan under § 14 Abs. 1 BauGB. The claim of divergence from prior Federal Administrative Court decisions under § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO was rejected as the applicant failed to provide the required precise comparison of conflicting legal doctrines.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 133 VwGO, § 14 Abs. 1 BauGB, § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, § 137 Abs. 2 VwGO; Wind energy zoning: adequacy of mayoral signature for statutory content consistency and securing power of building development plans under § 14 Abs. 1 BauGB: The dispute concerned the legal validity of a regional wind energy zoning plan, specifically whether the mayor’s signature on the enacted plan was sufficient to demonstrate that its content matched the council’s decision without an explicit textual statement to that effect, and whether a building development plan aimed at fine-tuning wind turbine locations within a designated concentration zone could be protected by a freezing order (Veränderungssperre). The court held that no fundamental legal question requiring clarification existed under § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO because the applicant failed to engage with the lower court’s reasoning that the signature and official seal inherently certify consistency, and because existing case law already confirmed that securing the intention to regulate specific installation sites is a valid objective for a protected building plan under § 14 Abs. 1 BauGB. The claim of divergence from prior Federal Administrative Court decisions under § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO was rejected as the applicant failed to provide the required precise comparison of conflicting legal doctrines.

Schlagwörter

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Nutzungsplan Bauzone Windenergie Landesrecht Verordnungsbefugnis Baubewilligungsgültigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 154 Abs. 2 VwGO

Basis for the cost decision in the dispositive.

§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG

Basis for the determination of the value in dispute (Streitwert) in the dispositive.

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Volltext

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

[GRUENDE]

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragstellerin beimisst.

a) Die Antragstellerin möchte in einem Revisionsverfahren die Frage klären lassen,

ob es das bundesverfassungsrechtliche Rechtsstaatsgebot erfordert, für die im Rahmen der Ausfertigung erforderliche Erkennbarkeit der Prüfung der Übereinstimmung des vom Satzungsgeber beschlossenen mit dem bekannt gemachten Satzungsinhalt neben der Unterschrift des zuständigen Organs einen Zusatz anzubringen, der auf den Zweck der Unterschrift hindeutet, die Durchführung der Prüfung erkennbar zu machen bzw. das positive Ergebnis dieser Prüfung zu bestätigen.

Die Antragstellerin legt nicht dar, dass die Frage grundsätzlich klärungsbedürftig ist. Den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt es nicht, sich darauf zu beschränken, Rechtsausführungen des angefochtenen Urteils in Frageform zu kleiden (BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992 - 2 B 137.92 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 6 S. 7). Vielmehr ist es erforderlich, sich mit der vorinstanzlichen Argumentation auseinanderzusetzen (BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 - juris Rn. 23). Das Oberverwaltungsgericht hat einen von der Antragstellerin geforderten textlichen Zusatz wie etwa "Hiermit wird ... ausgefertigt" oder "Hiermit wird die Übereinstimmung des Textes mit dem Beschluss des Stadtrats ... bestätigt" nicht für notwendig gehalten, weil es der Unterschrift des Bürgermeisters und der Beifügung des Dienstsiegels in Form eines Stempels unter beiden Satzungstexten keinen anderen Sinn hat entnehmen können als denjenigen, die Übereinstimmung des zur Veröffentlichung vorgesehenen Bebauungsplans mit dem Willen des Stadtrats der Antragsgegnerin geprüft und bescheinigt zu haben (UA S. 22). Auf diese verallgemeinerungsfähige Erwägung geht die Antragstellerin nicht ein. Sie zeigt nicht auf, dass die Angabe des Zwecks der Unterschrift zum Beweis für die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen erforderlich ist und die Unterschrift allein nicht ausreicht.

b) Die Antragstellerin hält ferner die Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob es für die Sicherungsfähigkeit einer Planung im Sinne von § 14 Abs. 1 BauGB in den Fällen, in denen ein Bebauungsplan für einen Bereich aufgestellt werden soll, der im Flächennutzungsplan oder in einem sachlichen Teilflächennutzungsplan als Konzentrationszone für die Windenergienutzung mit der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dargestellt ist, genügt, dass das planerische Ziel besteht, die Darstellung der Konzentrationszone in einem verbindlichen Bauleitplan fortzuschreiben, und

ob es für die Sicherungsfähigkeit einer Planung im Sinne von § 14 Abs. 1 BauGB in den Fällen, in denen ein Bebauungsplan für einen Bereich aufgestellt werden soll, der im Flächennutzungsplan oder in einem sachlichen Teilflächennutzungsplan als Konzentrationszone für die Windenergienutzung mit der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dargestellt ist, genügt, dass eine Sondergebietsausweisung "Windenergie" als erforderlich angesehen wird.

Die Fragen gehen am Inhalt der vorinstanzlichen Entscheidung vorbei. Nach den tatrichterlichen Feststellungen, an die der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, ist Ziel eines durch die strittige Veränderungssperre gesicherten Bebauungsplans nicht eine Fortschreibung im Sinne einer Wiederholung der Regelungen der 1. Änderung des Teilflächennutzungsplans der Antragsgegnerin, sondern die Sicherung der Absicht, die Errichtung von Windenergieanlagen in der durch die 1. Änderung des Teilflächennutzungsplans dargestellten Konzentrationszone durch einen Bebauungsplan einer Feinsteuerung in Form einer Festlegung der Anlagenstandorte zu unterwerfen (UA S. 34). Dass ein Bebauungsplan mit dieser Zielsetzung durch eine Veränderungssperre sicherungsfähig ist, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (BVerwG, Beschluss vom 25. November 2003 - 4 BN 60.03 - Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 25). Die Antragsgegnerin meint, dass die Ansicht, die der Senat im Beschluss vom 25. November 2003 vertreten hat, in einem Revisionsverfahren überprüft und ggf. korrigiert werden müsse. Sie möchte ihre These bestätigt wissen, dass ein Bebauungsplan nicht sicherungsfähig sei, wenn die planerischen Vorstellungen zum Bebauungsplan dahin gingen, die Darstellungen des Flächennutzungsplans fortzuschreiben oder auch ein Sondergebiet festzusetzen; denn in diesen Fällen beruhe der zugrunde liegende Inhalt des Bebauungsplans nicht auf städtebaulichen Vorstellungen, sondern ausschließlich auf den Vorgaben, die für den Bebauungsplan von Gesetzes wegen aus dem vorbereiteten Bauleitplan folgten. Das mag so sein. Mit dem Rechtssatz aus dem Beschluss vom 25. November 2003, den Gemeinden sei es nicht verwehrt, die Errichtung von Windenergieanlagen in den Konzentrationszonen durch einen Bebauungsplan einer Feinsteuerung (z.B. Begrenzung der Anlagenhöhe, Festlegung der Standorte der einzelnen Anlagen) zu unterziehen, hat das allerdings nichts zu tun.

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen einer Abweichung der vorinstanzlichen Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen. Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712). § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt, dass der Tatbestand der Divergenz durch die Angabe der höchstrichterlichen Entscheidung, von der abgewichen sein soll, sowie durch eine präzise Gegenüberstellung der miteinander unvereinbaren Rechtssätze dargelegt wird (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2010 - 8 B 38.10 - ZOV 2011, 45 und vom 17. Februar 2015 - 1 B 3.15 - juris Rn. 7). Hieran lässt es die Antragstellerin fehlen. Mehr als die Behauptung einer Divergenz bietet sie nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.